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UFSL RV/1217-L/111. Zurückweisung einer Berufung gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen "Bescheid" gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig (hier: betreffend Wiederaufnahmeverfügungen für Einkommensteuer 2005 bis 2007) 2. Ersatzlose Aufhebung eines wirksam erlassenen, mangels wirksamer Wiederaufnahmeverfügung jedoch rechtswidrigen neuen Sachbescheides (hier: betreffend neue Einkommensteuerbescheide für 2005 bis 2007) 3. Ersatzlose Aufhebung eines nur mit dem konkreten Gesetzestext begründeten Aufhebungsbescheides iSd § 299 Abs. 1 BAO (hier: unzureichend begründete Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2008) 4. Zurückweisung einer nachträglich unzulässig gewordenen Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO, weil der angefochtene Bescheid aufgrund § 299 Abs. 3 BAO vor Berufungserledigung aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist (hier: betreffend neuer Einkommensteuerbescheid 2008)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)28.12.2012Teil 1/3

…die Vermerke gedruckt im Bundesrechenzentrum auf chlorfrei gebleichtem Papier (Anm.: BRZ GmbH, IT-Dienstleister der Österreichischen Bundesverwaltung), DVR 0009512 (Anm.: Registernummer 9512 des Datenverarbeitungsregisters) und RSa (Anm.: eigenhändig zuzustellende Sendung). Die Ausfertigungen des Wiederaufnahme- und neuen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2005, das Jahr 2006 bzw…

UFSL RV/1217-L/111. Zurückweisung einer Berufung gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen "Bescheid" gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig (hier: betreffend Wiederaufnahmeverfügungen für Einkommensteuer 2005 bis 2007) 2. Ersatzlose Aufhebung eines wirksam erlassenen, mangels wirksamer Wiederaufnahmeverfügung jedoch rechtswidrigen neuen Sachbescheides (hier: betreffend neue Einkommensteuerbescheide für 2005 bis 2007) 3. Ersatzlose Aufhebung eines nur mit dem konkreten Gesetzestext begründeten Aufhebungsbescheides iSd § 299 Abs. 1 BAO (hier: unzureichend begründete Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2008) 4. Zurückweisung einer nachträglich unzulässig gewordenen Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO, weil der angefochtene Bescheid aufgrund § 299 Abs. 3 BAO vor Berufungserledigung aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist (hier: betreffend neuer Einkommensteuerbescheid 2008)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)28.12.2012Teil 2/3

Nach dem Einlangen der postalisch retournierten Eigenhandsendungen beim Finanzamt entschloss sich die für die Einkommensteuerveranlagungen der Bw. zuständige Sachbearbeiterin XY in der (irrigen) Annahme, dass der Bw. bisher keine der Erledigungen für die Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008 vom 31. August 2010 wirksam zugestellt…

UFSL RV/1217-L/111. Zurückweisung einer Berufung gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen "Bescheid" gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig (hier: betreffend Wiederaufnahmeverfügungen für Einkommensteuer 2005 bis 2007) 2. Ersatzlose Aufhebung eines wirksam erlassenen, mangels wirksamer Wiederaufnahmeverfügung jedoch rechtswidrigen neuen Sachbescheides (hier: betreffend neue Einkommensteuerbescheide für 2005 bis 2007) 3. Ersatzlose Aufhebung eines nur mit dem konkreten Gesetzestext begründeten Aufhebungsbescheides iSd § 299 Abs. 1 BAO (hier: unzureichend begründete Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2008) 4. Zurückweisung einer nachträglich unzulässig gewordenen Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO, weil der angefochtene Bescheid aufgrund § 299 Abs. 3 BAO vor Berufungserledigung aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist (hier: betreffend neuer Einkommensteuerbescheid 2008)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)28.12.2012Teil 3/3

Nach dem oben wiedergegebenen § 96 BAO müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden, somit insbesondere auch Bescheidausfertigungen, abgesehen von den dort weiters genannten Inhaltserfordernissen entweder vom Genehmigenden unterschrieben (erster Satz leg. cit.) oder mit einem Beglaubigungsvermerk versehen sein (zweiter Satz leg. cit.). Der Bundesabgabenordnung liegt also…

UFSL RV/1361-L/11Zurückweisung von Berufungen betreffend abgabenbehördliche Erledigungen ohne Bescheidqualität (Nichtbescheide) gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO (hier: händisch adaptierte Erledigungsausfertigung ist weder mit einer Unterschrift, noch einem Beglaubigungsvermerk versehen).
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)31.12.2012

…gleichfalls weder mit einer Unterschrift noch einem Beglaubigungsvermerk versehen. Da es sich bei diesen erstinstanzlichen Erledigungen aktenkundig (vgl. angebrachte DVR - Nummer 0009512; entsprechender Hinweis im elektronischen Steuerakt der Bw.) um von der BRZ GmbH mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Ausfertigungen handelt, bedurften sie im Hinblick auf …

UFSL RV/1092-L/08Berufungen einer Bilanzbuchhalter-KEG gegen die Einkommensteuerbescheide einer anderen Person ohne Vollmacht
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)11.05.2010

…Buchhaltungs-KEG" (nunmehr J Z KG) verfasst. Diese trägt im Kopf den Namen J Buchhaltungs-KEG, die Adresse, Umsatzsteueridentifikationsnummer und den Hinweis "Buchhaltungsgesellschaft". Die Fußzeile nennt die DVR - Nummer, den Gerichtsstand K, zwei Bankverbindungen, die E-Mailadresse F_, und die Telefonnummer der J Buchhaltungs-KEG. …

UFSL RV/0380-L/06Zurückweisung einer Berufung mangels Bescheidqualität.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)28.01.2009

…§ 92 und 93 BAO), sofern nicht eine gesetzliche Ausnahme von dieser Pflicht besteht. Allerdings wurde dieses Schriftstück ursprünglich von der BRZ GmbH im Namen des Finanzamtes erstellt (siehe DVR - Nummer und Stellungnahme des Finanzamtes Vöcklabruck-Gmunden ), was an und für sich durch § 96 letzter Satz…

UFSW RV/1878-W/02Nichtvorliegen einer Mitunternehmerschaft bei einer Verlustgesellschaft
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)21.10.2004Teil 1/2

…der VwGH auf das Erscheinungsbild (" in dieses Bild fügt sich die Anführung einer DVR-Nr.") ab. Im vorliegenden Fall kann von dem Erscheindungsbild auf eine automationsunterstützte Datenverarbeitung schließen. Die Bescheide enthalten eine DVR-Nummer (DVR 0009075). Das Kuvert ist mit dem Absender Großbetriebsprüfung Wien erkennbar…

UFSW RV/1877-W/02Nichtvorliegen einer Mitunternehmerschaft bei einer Verlustbeteiligungsgesellschaft
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)21.10.2004Teil 1/2

…der VwGH auf das Erscheinungsbild ("in dieses Bild fügt sich die Anführung einer DVR-Nr.") ab. Im vorliegenden Fall kann von dem Erscheindungsbild auf eine automationsunterstützte Datenverarbeitung schließen. Die Bescheide enthalten eine DVR-Nummer (DVR 0009075). Das Kuvert ist mit dem Absender Großbetriebsprüfung Wien erkennbar…

UFSW RV/1880-W/02Nichtvorliegen einer Mitunternehmerschaft bei einer Verlustbeteiligungsgesellschaft
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)21.10.2004Teil 1/2

…der VwGH auf das Erscheinungsbild (" in dieses Bild fügt sich die Anführung einer DVR-Nr.") ab. Im vorliegenden Fall kann von dem Erscheindungsbild auf eine automationsunterstützte Datenverarbeitung schließen. Die Bescheide enthalten eine DVR-Nummer (DVR 0009075). Das Kuvert ist mit dem Absender Großbetriebsprüfung Wien erkennbar…

UFSW RV/1579-W/03Vorsteuerabzug aus Rechnungen, in denen kein Leistungszeitraum angeführt ist
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)01.06.2004

…öS 62.000,00 | Rechnungsbetrag brutto | öS 372.000,00 Stempel Y GmbH, unleserliche Unterschrift Bankverbindung, Handelsgericht Wien, Firmenbuchnummer, DVR-Nummer. X GmbH, Adresse X GmbH, Telefonnummer | An Bw., Adresse Bw. | | | Wien, 27.06.1997 Rechnung Nr. 027/97…

UFSF RV/0240-F/11Wird im Antrag auf FB ein "fremdes" Konto angegeben, verfügt der Antragsteller trotzdem über das Geld und somit auch über den Familienbeihilfenbezug.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)02.09.2011

…Finanzamtes fa vom 23.12.2010 zur Versicherungsnummer nr, DVR nr2, hinzuweisen, wonach die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag auf das Konto Nummer XXX bei der b überwiesen werden. Der Berufungswerber ist weder Kontoinhaber noch Zeichnungsberechtigter dieses Kontos. Diese Bankverbindung ist ihm völlig unbekannt und geht…