…nicht mehr zur unmittelbaren DBA-Anwendung im KESt-Abzugsverfahren berechtigt. Durch diese Verordnung wird sonach sichergestellt, dass inländische und ausländische Zinserträge bei Auszahlung oder Gutschrift durch eine inländische kuponauszahlende Stelle gleichermaßen eine 25%-ige Steuerlast tragen. Allerdings muss nunmehr die DBA-Entlastung zwingend bei der…
…2 der VO des BMF zur Durchführung der Kest-Entlastung in Bezug auf Auslandszinsen sowie zur Anrechnung ausländischer Quellensteuer bei Kapitalertragssteuer bei Auslandsdividenden ("Auslands-Kest VO 2003") der Anrechnungsbetrag mit 15% der Kapitalerträge begrenzt. Diese Begrenzung des Anrechnungsbetrages mit 15% der Kapitalerträge bezieht sich jedoch…
…KESt in öS: | 14.300,12 öS | 3.575,06 öS Mit Eingabe vom 31. Mai 2001 beantragte der Bw. die Rückerstattung der davon einbehaltenen Kapitalertragsteuer gemäß § 240 Abs. 3 BAO, da die mit Argentinien und Brasilien geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit eine Entlastung…
…als ausreichend angesehen worden, um die österreichische Kapitalertragsteuer gemäß Artikel 10 Abs. 2 DBA-Liechtenstein von 25% auf 15% herabzusetzen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wenn die Behörde diese Bestätigung als nicht ausreichend ansehe, um eine komplette Entlastung von der österreichischen Steuer vorzunehmen. § 2 Abs…
…11 des DBA-Argentinien keine Einkommensteuer zu erheben ist, fallen diese Kapitalerträge auch nicht in den Anwendungsbereich des § 93 EStG 1988. Eine durch die KESt-Entlastungsverordnung vorgegebene Kapitalertragsteuerpflicht ist im Hinblick auf die zufolge des DBA-Argentinien bestehende Steuerfreiheit nur eine "vorläufige" bis zur Überprüfung…
…dass die Behandlung der Zinsaufwendungen als verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter im Jahr 1995 zur Inanspruchnahme der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie berechtige. Die von der Bp behauptete offenkundige "verdeckte Ausschüttung", die zum Verlust der KESt-Entlastung führe, liege grundsätzlich nicht vor. Eine solche erfordere gem…
…zusätzlich zur Ertragsbesteuerung im jeweiligen Heimatstaat träfe sie mittelbar die Belastung der Privatstiftung durch die Zwischensteuer. Auch für den Fall, dass eine unmittelbare Entlastung von der KESt auf Grund eines DBA vorgenommen werde und nach Ansicht der Bw. demnach in den Folgejahren eine Gutschrift gem…
…Versagung der Steuerbefreiung nach § 94a EStG abschließend zu beurteilen. Wenn die ausländische Muttergesellschaft im Zuge des Rückerstattungsverfahrens den Mißbrauchsverdacht entkräften könne, habe eine gänzliche Entlastung der KESt nach § 94a zu erfolgen (ebenso Doralt/Kirchmayr, EStG § 94a Tz 38 mit weiteren Hinweisen auf die Literatur und…
…Kapitalertragsteuer (KeSt) zu unterziehen. Hinsichtlich der Jahre 1993 und 1994 ist eine Entlastung der KeSt an der Quelle nicht vorzunehmen, da diesbezüglich weder ein Antrag der Bw. vorliegt noch eine Ansässigkeitsbescheinigung der niederländischen Gesellschafterin beigebracht worden ist um die Berechtigung zur Anwendung des DBA nachzuweisen…
…des DBA Österreich/Deutschland (BGBl. III Nr. 182/2002), für das gem. § 13a AVOG das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart zuständig wäre, vor (vgl. Gassner/Lang/Lechner, Die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, 238). 2) Erstattung nach § 94a EStG 1988 a) Die Rechtsvorschriften Die KESt-Freistellung…
… 240 Tz 10). Ein Ausgleich im Weg der Veranlagung iSd § 240 Abs 3 BAO hat insbesondere bei einbehaltener Lohnsteuer oder KESt durch entsprechende Anrechnung im Veranlagungsverfahren nach Maßgabe des § 46 Abs 1 Z 2 EStG zu erfolgen. Hätte auch im Fall eines Antrages auf Veranlagung…
…2005 ("Die KESt ist vom geprüften Unternehmen anlässlich der Ausschüttung auf Grund § 5 Abs. 1 DBA-Entlastungsverordnung in Höhe von 25 % einzubehalten.") in ihrer "Kürze" nicht geeignet, die neu hervor gekommene Tatsache ersichtlich zu machen. Warum im konkreten Fall § 5 Abs. 1 DBA-Entlastungsverordnung anzuwenden…
…einzubehaltende KESt grundsätzlich 25 Prozent. In Anwendung des Art. 10 Abs. 1 lit. a DBA Österreich-Großbritannien ermäßige sich der Steuersatz bei Nachweis der Ansässigkeit des nutzungsberechtigten Empfängers im Vereinigten Königreich für diese Gewinnausschüttung auf 5 Prozent. | Bemessungsgrundlage | Kapitalertragsteuer | 5% KESt von…
…sei daher die KESt unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 94a Abs. 2 EStG iVm der Verordnung des BMF zur Einbehaltung der KESt und deren Erstattung iSd Mutter-Tochter-Richtlinie im Haftungswege einbehalten worden. Die der Richtlinie entsprechende Entlastung von der KESt sei durch ein…
…Zu verweisen ist darauf, dass auch eine allfällige Entlastung (unmittelbare Entlastung, Rückerstattung) aus dem Quellenstaat an den jeweiligen Empfänger der DBA-begünstigten Einkünfte (Gruppenmitglied, Gruppenträger) anknüpft und völlig unabhängig von der nach der österreichischen Gruppenbesteuerung vorgesehenen innerstaatlichen Zurechnung der Gruppenmitgliedseinkünfte ist (Lang/Schuch/Staringer/Stefaner…
…Zu verweisen ist darauf, dass auch eine allfällige Entlastung (unmittelbare Entlastung, Rückerstattung) aus dem Quellenstaat an den jeweiligen Empfänger der DBA-begünstigten Einkünfte (GM, GT) anknüpft und völlig unabhängig von der nach der österreichischen Gruppenbesteuerung vorgesehenen innerstaatlichen Zurechnung der Gruppenmitgliedseinkünfte ist (Lang/Schuch/Staringer/Stefaner…
…Zu verweisen ist darauf, dass auch eine allfällige Entlastung (unmittelbare Entlastung, Rückerstattung) aus dem Quellenstaat an den jeweiligen Empfänger der DBA-begünstigten Einkünfte (Gruppenmitglied, Gruppenträger) anknüpft und völlig unabhängig von der nach der österreichischen Gruppenbesteuerung vorgesehenen innerstaatlichen Zurechnung der Gruppenmitgliedseinkünfte ist (Lang/Schuch/Staringer/Stefaner…
…erhöhen das Einkommen der GmbH. Diesem Umstand wurde durch die außerbilanzielle Hinzurechnung Rechnung getragen. Gleichzeitig stellen diese Beträge eine verdeckte Gewinnausschüttung dar und sind somit der KESt zu unterziehen. 4. Dem Verrechnungskonto wurden im Jahr 2000 durch eine Einzahlung des S. S 5.742.389…
…Wortsinns ("erfolgt" deutet auf die tatsächliche Entlastung hin und nicht auf die Möglichkeit einer Entlastung) damit begründet werden, dass es wohl nicht der Zielsetzung des Gesetzgebers entsprechen kann, dass Nicht-DBA-Staaten (dazu gehören vor allem auch die Steueroasen) gegenüber den DBA-Staaten begünstigt sind…
…Entlastung von der Abzugssteuer gem. dem österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen, BGBl. 426 vom 8. Juni 1994 ist der Steuerabzug in voller Höhe vorzunehmen. Es besteht gem. § 2 jedoch die Möglichkeit, die Rückerstattung der über das Abkommen zulässigen Ausmaß hinausgehenden Kest zu beantragen (vgl. Lang-Schuch, DBA…