…2 Abs.1 AStMG normierte Satz von ATS 10.000,00/Hl Alkohol anzuwenden gewesen. Da der Brennvorgang nicht in einen Teil innerhalb und einen Teil außerhalb des Abfindungsverfahrens geteilt werden könne, habe die gesamte hergestellte und- bei Betretung auf frischer Tat- auch die zur…
…Abs.1 Z.4 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) vor mit der Begründung, dass im Rahmen eines bewilligten Brennvorganges unter Abfindung eine der 3 verwendeten Maischen aufgezuckert war und daher für den gesamten Vorgang der Regelsatz gemäß § 2 Abs.1 AlkStG statt des ermäßigten Steuersatzes in Abs.2…
…ersichtlich. Nach dem Hinweis auf die angewendeten Bestimmungen des AlkStG und der BAO hat das Zollamt ergänzend festgehalten, der gegenständliche Brennvorgang hätte nicht als Herstellung von Alkohol unter Abfindung bewertet werden können, weil sich die Angaben in der Abfindungsanmeldung als unrichtig erwiesen hätten. Dies habe…
…ersichtlich. Nach dem Hinweis auf die angewendeten Bestimmungen des AlkStG und der BAO hat das Zollamt ergänzend festgehalten, der gegenständliche Brennvorgang hätte nicht als Herstellung von Alkohol unter Abfindung bewertet werden können, weil sich die Angaben in der Abfindungsanmeldung als unrichtig erwiesen hätten. Dies habe…
…33 Abs. 1 FinStrG und § 91 AlkStG, begangen durch das vorsätzliche Herstellen von Alkohol, ohne den Brennvorgang der hiefür zuständigen Zollstelle Y gemeldet zu haben (siehe Niederschrift über die Vernehmung des [seinerzeitigen] Beschuldigten N.N. vom 27. Jänner 2005, Zahl: X2). Ebenfalls am 27. Jänner…
…1 FinStrG und § 91 AlkStG, begangen durch das vorsätzliche Herstellen von Alkohol, ohne den Brennvorgang der hiefür zuständigen Zollstelle Y gemeldet zu haben (siehe Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom 27. Jänner 2005, Zahl: X2). Ebenfalls am 27. Jänner 2005 hat das Zollamt Innsbruck…
…sind die näheren Tatumstände erfasst. Danach sei, obwohl die legale Brennzeit an diesem Tag mit 18.00 Uhr geendet habe, der Brennvorgang voll im Gange gewesen. Offensichtlich sei unmittelbar vor dem Eintreffen der Beamten mit einem Neubrand begonnen und die Brennzeit überschritten worden. Dem Bf…
…Das Maischefass habe sich in unmittelbarer Nähe des Brenngerätes in einem Abstand von 1,50 Meter befunden. Da der Besitzer des Brenngerätes vor dem streitgegenständlichen Brennvorgang auch Schnaps gebrannt habe, sei die Maische innerhalb der letzten 48 Stunden ständig einer sehr hohen Temperatur ausgesetzt gewesen…
…ersichtlich. Nach dem Hinweis auf die angewendeten Bestimmungen des AlkStG und der BAO hat das Zollamt ergänzend festgehalten, die gegenständlichen Brennvorgänge hätten nicht als Herstellung von Alkohol unter Abfindung bewertet werden können, weil sich die Angaben in den Abfindungsanmeldungen als unrichtig erwiesen hätten. Dies habe…
…ersichtlich. Nach dem Hinweis auf die angewendeten Bestimmungen des AlkStG und der BAO hat das Zollamt ergänzend festgehalten, die gegenständlichen Brennvorgänge hätten nicht als Herstellung von Alkohol unter Abfindung bewertet werden können, weil sich die Angaben in den Abfindungsanmeldungen als unrichtig erwiesen hätten. Dies habe…
…ersichtlich. Nach dem Hinweis auf die angewendeten Bestimmungen des AlkStG und der BAO hat das Zollamt ergänzend festgehalten, die gegenständlichen Brennvorgänge hätten nicht als Herstellung von Alkohol unter Abfindung bewertet werden können, weil sich die Angaben in den Abfindungsanmeldungen als unrichtig erwiesen hätten. Dies habe…
…ersichtlich. Nach dem Hinweis auf die angewendeten Bestimmungen des AlkStG und der BAO hat das Zollamt ergänzend festgehalten, die gegenständlichen Brennvorgänge hätten nicht als Herstellung von Alkohol unter Abfindung bewertet werden können, weil sich die Angaben in den Abfindungsanmeldungen als unrichtig erwiesen hätten. Dies habe…
…ersichtlich. Nach dem Hinweis auf die angewendeten Bestimmungen des AlkStG und der BAO hat das Zollamt ergänzend festgehalten, die gegenständlichen Brennvorgänge hätten nicht als Herstellung von Alkohol unter Abfindung bewertet werden können, weil sich die Angaben in den Abfindungsanmeldungen als unrichtig erwiesen hätten. Dies habe…
…ersichtlich. Nach dem Hinweis auf die angewendeten Bestimmungen des AlkStG und der BAO hat das Zollamt ergänzend festgehalten, die gegenständlichen Brennvorgänge hätten nicht als Herstellung von Alkohol unter Abfindung bewertet werden können, weil sich die Angaben in den Abfindungsanmeldungen als unrichtig erwiesen hätten. Dies habe…
…ersichtlich. Nach dem Hinweis auf die angewendeten Bestimmungen des AlkStG und der BAO hat das Zollamt ergänzend festgehalten, die gegenständlichen Brennvorgänge hätten nicht als Herstellung von Alkohol unter Abfindung bewertet werden können, weil sich die Angaben in den Abfindungsanmeldungen als unrichtig erwiesen hätten. Dies habe…
…ersichtlich. Nach dem Hinweis auf die angewendeten Bestimmungen des AlkStG und der BAO hat das Zollamt ergänzend festgehalten, die gegenständlichen Brennvorgänge hätten nicht als Herstellung von Alkohol unter Abfindung bewertet werden können, weil sich die Angaben in den Abfindungsanmeldungen als unrichtig erwiesen hätten. Dies habe…
…ersichtlich. Nach dem Hinweis auf die angewendeten Bestimmungen des AlkStG und der BAO hat das Zollamt ergänzend festgehalten, die gegenständlichen Brennvorgänge hätten nicht als Herstellung von Alkohol unter Abfindung bewertet werden können, weil sich die Angaben in den Abfindungsanmeldungen als unrichtig erwiesen hätten. Dies habe…
…ersichtlich. Nach dem Hinweis auf die angewendeten Bestimmungen des AlkStG und der BAO hat das Zollamt ergänzend festgehalten, die gegenständlichen Brennvorgänge hätten nicht als Herstellung von Alkohol unter Abfindung bewertet werden können, weil sich die Angaben in den Abfindungsanmeldungen als unrichtig erwiesen hätten. Dies habe…
…ersichtlich. Nach dem Hinweis auf die angewendeten Bestimmungen des AlkStG und der BAO hat das Zollamt ergänzend festgehalten, die gegenständlichen Brennvorgänge hätten nicht als Herstellung von Alkohol unter Abfindung bewertet werden können, weil sich die Angaben in den Abfindungsanmeldungen als unrichtig erwiesen hätten. Dies habe…
…ersichtlich. Nach dem Hinweis auf die angewendeten Bestimmungen des AlkStG und der BAO hat das Zollamt ergänzend festgehalten, die gegenständlichen Brennvorgänge hätten nicht als Herstellung von Alkohol unter Abfindung bewertet werden können, weil sich die Angaben in den Abfindungsanmeldungen als unrichtig erwiesen hätten. Dies habe…