Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0133-Z1W/02
Der von der TUA festgestellte Alkoholausbeutesatz sei zu hoch; bei einer erwiesenen Maischemanipulation ist der Bf. nicht als Abfindungsberechtigter zu behandeln
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0133-Z1W/02vom 05.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einer festgestellten Maischemanipulation ist der Antragsteller nicht mehr als Abfindungsberechtigter zu behandeln. Der hergestellte Alkohol ist mit dem Regelsteuersatz zu versteuern.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen den
Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom 30. Juli 2002,
GZ. 700/16620/2002, betreffend die Festsetzung von Alkoholsteuer nach
§ 201 Bundesabgabenordnung, durch das Mitglied des
Zollsenates 1 (Wien), gemäß
§ 85c Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) wie
folgt entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt
Graz setzte mit Bescheid vom 10. Juni 2002, Zl. 700/08980/08/2002 gegenüber
dem Bf., wohnhaft in SU gemäß
§ 2 Abs 1, § 8 Abs. 1 Ziffer
2, 9 Abs 2, § 58 Ziffer 1, 3, § 62 Abs. 2 Ziffer 7 sowie 63
Alkoholsteuergesetz (AlkStG) 1995 i.Vm. § 201 Bundesabgabenverordnung (BAO)
eine Alkoholsteuer für eine Alkoholmenge von 35,05 Liter Alkohol mit 350,50
fest. Im Bescheid forderte das Hauptzollamt Graz die Nachzahlung
( Entrichtung) eines Betrages von 194,71, welcher sich als Differenzbetrag
zwischen dem Selbstberechnungsbetrag in der Abfindungsanmeldung 7004999/12 und
der tatsächlich vorzuschreibenden Alkoholsteuer errechnet, innerhalb eines
Monats ab Zustellung des Bescheides.
Grundlage dieser
bescheidmäßigen Vorschreibung und Nachforderung der Alkoholsteuer im
beschriebenen Ausmaß durch das Hauptzollamt Graz war folgender
Sachverhalt:
Der
Bf. reichte am 28.03.2002 beim Hauptzollamt Graz, Verbrauchsteuerstelle eine
Abfindungsanmeldung gemäß
§ 62 AlkStG ein. In der Anmeldung
erklärte der Bf. als Abfindungsberechtigter, aus selbstgewonnenen
Rohstoffen, nämlich Zwetschken, Pflaumen-Mirabellen, Birnen und Äpfel
bei einer Maischemenge von insgesamt 7,70 Hektoliter eine Alkoholmenge von 28,85
Liter herzustellen. Die selbstberechnete und abzuführende Alkoholsteuer
wurde unter Angabe und Anwendung der im § 2 Ziffer 1 und 3 der
Abfindungsverordnung des Bundesministers für Finanzen über
Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol
unter Abfindung (VO-Abfindung) mit € 155,79 ausgewiesen.
Bei einer
Nachschau (Brennbeginnkontrolle) am 10.04.2002 beim Bf. in SU wurden Proben der
vorgefundenen Birnenmaische gezogen und anschließend an die Technische
Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung (TUA) in 1030 Wien,
Vordere Zollamtstraße 5 zur Überprüfung gesandt. Eine
zweimalige Untersuchung durch die TUA hat jeweils einen ermittelten
Alkoholausbeutesatz von 8,9 Liter Alkohol je 100 Liter Maische ergeben. Die hohe
Alkoholausbeute sowie der niedrige Extrakt- und Aschegehalt der Maische
würden signifikant auf einen unerlaubten Zusatz von Zucker oder eine andere
unerlaubte Manipulation der Maische hinweisen.
Solcherart wurde
in der Folge im Nachforderungsbescheid für die Festsetzung der
Alkoholsteuer der Regelsteuersatz im Ausmaß von € 1 000,-- je 100
Liter Alkohol ( § 2 Abs 1 AlkStG) angewendet.
Gegen diesen
Bescheid des Hauptzollamtes Graz brachte Bf. den Rechtsbehelf der Berufung ein,
mit der Begründung, dass er der Maische weder Zucker zugesetzt, noch eine
andere unerlaubte Manipulation begangen habe.
Nach seiner
Meinung sei der hohe Ausbeutesatz dadurch zu erklären, dass bei der
Probeziehung gravierende Umstände außer Acht gelassen worden
wären. Das Maischefass habe sich in unmittelbarer Nähe des
Brenngerätes in einem Abstand von 1,50 Meter befunden. Da der Besitzer des
Brenngerätes vor dem streitgegenständlichen Brennvorgang auch Schnaps
gebrannt habe, sei die Maische innerhalb der letzten 48 Stunden ständig
einer sehr hohen Temperatur ausgesetzt gewesen. Nach den von ihm eingeholten
Informationen, steige der Alkohol bei Hitzeeinwirkung entsprechend auf. Da er
dies zum Zeitpunkt der Probeentnahme nicht gewusst habe, und ihm auch kein
entsprechender Hinweis gegeben worden wäre, sei die Maische für die
Probe nicht durchmischt, sondern nur oberflächlich umgerührt worden.
Die Maische sei maximal innerhalb von 15 cm vom oberen Rand der Maische
durchmischt worden. Überdies sei er aufgrund seines Gesundheitszustandes
gar nicht in der Lage gewesen, die Maische von Grund auf umfassend
durchzumischen. Die gezogenen Proben seien daher keineswegs repräsentativ
für den gesamten Inhalt gewesen. Tatsächlich sei die produzierte
Alkoholmenge auch nur 7 Liter gewesen. JB, der den Brennvorgang vorgenommen
habe, sei jederzeit bereit, die tatsächliche Ausbeute auch unter Eid zu
bestätigen. Er ersuche seinen Argumenten zu folgen und den angefochtenen
Bescheid aufzuheben bzw zu berichtigen.
Die Berufung wurde
mit Berufungsvorentscheidung vom 30 Juli 2002 Zahl: 700/16620/2002 im Grunde des
§ 85b Abs. 3 und § 85f Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG)
als unbegründet abgewiesen, allerdings die im Erstbescheid im Spruch
angeführten Gesetzesstellen wie folgt abgeändert: " § 8 Abs. 1 Z
4 statt Z 2 AlkStG, § 9 Z 2 statt Abs. 2 AlkStG, § 58 Abs. 1 Z 1 statt
Z 1 AlkStG."
Zusammenfassend
führte die Behörde aus, dass nach dem Gutachten der TUA die
tatsächliche Alkoholausbeute 8,9 l A pro 100 l Maische, die
tatsächlich gewonnene Menge Alkohol somit 9,35 l A bei einer Maischemenge
von 1,05 hl betragen habe. Ferner lasse der Extraktgehalt von 3.6 % mas. und der
Aschegehalt von 0,23 % mas. den Schluss zu, dass aufgrund dieser Parameter
entweder ein Zusatz von Zucker oder eine andere unerlaubte Manipulation der
Maische erfolgt sei. Somit sei nach dem TUA-Gutachten nachweislich die im Rahmen
der Abfindung erlaubte Erzeugermenge zumindest um 6,195 l A überschritten
worden. Nach allgemeiner Auslegung zum § 8 AlkStG gelte eine
Alkoholherstellung, bei der die Richtmenge für die Herstellung unter
Abfindung um c. 4 l A überschritten wird, bereits als gewerbliche
Herstellung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 4 AlkStG mit der Folge, dass als
Steuersatz für eine derartige Herstellung der Regelsatz nach § 2 Abs.
1 AlkStG auf die gesamte erzeugte Alkoholmenge anzuwenden sei.
Gegen diese
Entscheidung richtet sich die Beschwerde. Substanziell wird in der Beschwerde
das Berufungsvorbringen wiederholt, insbesondere ein gravierender
Verfahrensmangel darin erblickt, dass in der bekämpften Entscheidung auf
den oder die Fehler bei der Probenentnahme wie auch auf das angebotene
Beweismittel der Zeugenaussage des Herrn JB nicht eingegangen worden
sei.
Das Hauptzollamt
Graz legte die Beschwerde mangels neuem Vorbringen unter Hinweis auf die
Begründung der Berufungsvorentscheidung vor.
Der
unabhängige Finanzsenat (vgl § 1 Bundesgesetz über den
unabhängigen Finanzsenat, BGBl. I Nr. 97/2002) hat durch sein
gemäß
§ 85c Abs. 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz ,
BGBl.Nr.659/1994 in der geltenden Fassung (ZollR-DG) zur Entscheidung über
die Beschwerde bestelltes Senatsmitglied zu der Beschwerde
erwogen:
Gemäß
§ 55 Absatz 1 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) werden bei der Herstellung von
Alkohol unter Abfindung selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf
einem zugelassenen Brenngerät (§ 61) verarbeitet. Die Alkoholmenge,
die der Steuer unterliegt (Abfindungsmenge) und der Zeitraum, der zum Herstellen
der Abfindungsmenge erforderlich ist (Brenndauer), werden pauschal nach
Durchschnittswerten bestimmt, die der Bundesminister für Finanzen durch
Verordnung festzusetzen hat.
Im § 2 der
VO-Abfindung des Bundesministers für Finanzen, BGBl 1995/39 zuletzt idF
BGBl II 1998/172 wurden auf Grund von Erfahrungen über tatsächlich
erzielbare Alkoholausbeuten für alkoholbildende Stoffe Ausbeutesätze
festgelegt. In der Ziffer 1. der angezogenen VO-Bestimmung wurde ein
Ausbeutesatz von 3 % bei 100 Liter zur Destillation aufbereiteten
alkoholbildenden Birnen (Birnenmaische) festgelegt. Dies entspricht einer
normativen Annahme einer Ausbeute von 3 Liter reinem Alkohol bei 100 Liter
Birnenmaische.
Im
gegenständlichen Streitfall wurde durch das Hauptzollamt Graz im Rahmen
einer amtlichen Kontrolle vor Ort Proben des zu verarbeitenden Stoffes (konkret
von der Birnenmaische) gezogen.
Die Untersuchung
der Birnenmaischeproben durch die TUA in Wien ergab einen Ausbeutesatz, der von
dem in der eingereichten Abfindungsanmeldung ausgewiesenen erheblich abweicht.
In der Abfindungsanmeldung des Bf. wurden die nach der VO-Abfindung bestimmte
pauschalierte Ausbeute für Birnen für die bei der abfindungsweisen
Herstellung von Alkohol verwendeten selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe zur
Selbstberechnung der Alkoholsteuer herangezogen, sohin 3 % pro 100 Liter
Birnenmaische.
Die Analyse der
Birnenmaischeprobe ergab konkret aber eine ermittelte Alkoholausbeute von
8.9 % pro 100 Liter Maische.
Dieses
Analyseergebnis wird vom Beschwerdewerber auch nicht bestritten.
Der Bf. wendet
jedoch ein, dass vor Ort keine repräsentative Probe gezogen worden sei und
damit der festgestellte Ausbeutesatz für die gesamte Birnenmaischemenge
nicht herangezogen werden könne.
Das
Vorbringen des Rechtsbehelfswerbers vermag die Rechtsmittelbehörde nicht zu
überzeugen.
Zunächst ist
dem Hauptzollamt beizupflichten, dass die festgestellte Ausbeuteabweichung
erheblich ist. Eine derart auffällige Abweichung im Alkoholausbeutebereich
tritt nach den amtlichen Erfahrungen nur dann auf, wenn unerlaubte Zusätze
oder unerlaubte Manipulationen der Maische vorgenommen worden sind.
Im
gegenständlichen Beschwerdefall kommt aber auffallend und die Verantwortung
des Bf. widerlegend noch hinzu, dass nicht nur der festgestellte hohe
Alkoholausbeutesatz, sondern auch der festgestellte niedrige Extraktgehalt und
auch der festgestellte niedrige Aschegehalt signifikant auf eine
"unnatürliche" Steuerung der Alkoholausbeute hinweisen. Alle drei Parameter
zusammen, die bei der Untersuchung der Maischeprobe mängelfrei festgestellt
wurden und auch unbestritten sind, sprengen den Rahmen amtlich bekannter,
natürlicher Schwankungen.
Mit dem
Vorbringen, die Probenziehung sei im "obersten Bereich" des Maischefasses
vorgenommen worden, welcher Umstand wesentlich sei, da die Maische innerhalb der
letzten 48 Stunden durch das von JB vorher benützte Brenngerät einer
erheblichen Hitzeeinwirkung ausgesetzt worden und dadurch der Alkohol in den
oberen Bereich aufgestiegen sei, wendet sich der Rechtsbehelfswerber gegen die
Art und Weise der amtlichen Probenentnahme vor Ort.
Diese
Verantwortung ist aber schon aufgrund des Akteninhaltes widerlegt:
Anlässlich
der Probeziehung am 10. April wurde mit dem Bf. auch eine Niederschrift
über die geführte Amtshandlung aufgenommen.
In dieser
Niederschrift findet sich unter den Angaben über die Probeentnahme die
Feststellung:
"Die
Maische wurde vor der Probenentnahme sorgfältig durchmischt..... ."
Der hier
beschriebene Vorgang der Probenentnahme wurde vom Bf. in der Folge auf derselben
Seite mit seiner eigenhändigen Unterschrift bestätigt.
§ 88
Bundesabgabenordnung (BAO) bestimmt, dass dann, wenn nicht Einwendungen erhoben
wurden, eine gemäß
§ 87 BAO aufgenommene Niederschrift über
den Gegenstand und den Verlauf der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis
liefert. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Protokolls (der Niederschrift)
ist zwar zulässig (vgl VwGH 12.8.1997, 97/17/0192), wird aber im
gegenständlichen Fall von der Rechtsbehelfsbehörde als nicht erbracht
angesehen. Der Bf. führt in seiner Berufung aus, dass er seit 20 Jahren
Schnaps für den eigenen Bedarf herstellt, weshalb für die
Rechtsmittelbehörde auch keine Zweifel bestehen, dass er auch über die
Bedeutung der Entnahme einer repräsentativen Durchschnittsprobe einer zu
untersuchenden Maische Bescheid wusste. Hinzu kommt aber noch, dass die
Zollbehörden über geschultes Personal für die Brennkontrollen
verfügen und im gegenständlichen Fall nicht aufgezeigt werden konnte,
dass in Anwesenheit des Behördenorgans - und entgegen der amtlichen
Protokollierung - die Proben von der Birnenmaischemenge nicht nach
sorgfältiger und fachkundiger Durchmischung der Maische gezogen worden
sind.
Festzuhalten ist
in diesem Zusammenhang auch, dass der Zeuge JB nicht zum Thema Probeziehung
namhaft gemacht wurde, sondern soll er die tatsächliche Menge des
hergestellten Alkohols bestätigen können, bzw. bezeugen können,
dass er das Brenngerät vorher in unmittelbarer Nähe der Maische
verwendet hat, wodurch diese Maische einer sehr hohen Temperatur ausgesetzt
gewesen sei. Damit lässt sich aber zum entscheidenden Beweisthema "Verlauf
der (strittigen) Probeziehung" nichts gewinnen, weswegen von einer formellen
Einvernahme des JB Abstand genommen werden konnte. Dass ein Monat später
nur 7 Liter Birnenschnaps beschlagnahmt werden konnte, ist angesichts der
(unbestrittenen) Feststellungen der TUA und des stattgefundenen Zeitablaufes bis
zur Sicherstellung auch kein Faktum, welches den von der Behörde
festgestellten Sachverhalt widerlegen könnte. Zudem führte das
Behördenorgan in einer Stellungnahme aus, dass bei der Probeziehung keine
fühlbar erhöhte Temperatur aufgefallen sei.
Die Einlassungen
des Bf. reichen daher insgesamt nicht aus, den Beweis der Unrichtigkeit der vor
Ort vorgenommenen und in der Niederschrift vom 10. April 2002 beschriebenen
Probeziehung beim Stoffbesitzer (dem Bf.) zu erbringen.
Darin, dass sich
das Hauptzollamt Graz letztlich auf das genannte Protokoll wie auch an den
Untersuchungsbefund der TUA im bekämpften Rechtsakt gestützt und dem
Vorbringen des Bf. keinen Glauben geschenkt hat, vermag die Beschwerdeinstanz
weder eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung noch eine Verletzung von
Verfahrensvorschriften zu erkennen.
Die
Rechtsmittelbehörde hat nicht die geringsten Zweifel, dass der Expertise
der TUA repräsentative Maischeproben zugrunde liegen.
Der
Beschwerdeführer erfüllte damit erwiesenermaßen nicht die
gesetzlichen Voraussetzungen für die (abfindungsweise) steuerlich
begünstigte Herstellung von Alkohol.
Unter den
festgestellten Umständen war der Bf. nicht als Abfindungsberechtigter im
Sinne des § 55 AlkStG im strittigen Abgabenverfahren zu
behandeln.
Der
spruchgegenständliche Alkohol kann daher auch nicht als unter Abfindung
hergestellt behandelt werden, wie die belangte Behörde zu Recht
konstatierte.
Der hergestellte
Alkohol war gesetzeskonform nur mit dem Regelsteuersatz des § 2 Absatz 1
AlkStG zu versteuern.
Die
Abgabenfestsetzung in Höhe von € 350,50 und die Nachforderung des
Differenzbetrages in Höhe von € 194,71 nach § 201 BAO erfolgte
insgesamt zu Recht, weswegen wie im Spruch zu entscheiden war.
Wien,
5. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 55 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 55 Abs. 2 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 55 Abs. 3 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 55 Abs. 4 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 88 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 ArbVG, Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974
MaischeMaischemanipulationProbeziehungAbfindungsberechtigterNiederschriftAlkoholsteuergesetzSteuersatzRegelsteuersatz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0133-Z1W/02
- Stammnummer
- 3973
- Gültig
- 05.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF