…die fehlenden Kenntnisse anzueignen (vgl. SWK-Heft 14/15/2008, 697). Die Betrauung Dritter, insbesondere auch eines Steuerberaters, mit der Wahrnehmung der Abgabenangelegenheiten befreit den Geschäftsführer aber nicht davon, den Dritten zumindest in solchen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass dem Geschäftsführer Steuerrückstände verborgen…
…Abfuhr der Dienstgeberbeiträge samt Zuschläge wäre auf einen Irrtum in der Lohnverrechnung zurückzuführen, vermag ihn nicht zu entschuldigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Geschäftsführer bei der Betrauung Dritter mit den abgabenrechtlichen Pflichten das Personal in solchen Abständen zu überwachen, die es ausschließen…
…Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft zu? Es wird darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes bei Betrauung Dritter mit den abgabenrechtlichen Pflichten der Geschäftsführer diese Personen in solchen Abständen zu überwachen hat, die es ausschließen, dass ihm die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten…
…Er habe den Auskünften des weiteren Geschäftsführers über dessen Zuständigkeitsbereich vertrauen dürfen, da die Überwachungspflichten im Rahmen einer Aufgabenverteilung zwischen Geschäftsführern nicht mit denjenigen der Betrauung Dritter gleichgesetzt werden dürften. Sobald der Bw die Verfehlungen seines Mitgeschäftsführers in dessen Zuständigkeitsbereich erkannt habe, habe er versucht…
…gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Zudem seien die steuerlichen Agenden an eine fachspezifische Mitarbeiterin übertragen worden. Bei Betrauung Dritter mit den abgabenrechtlichen Pflichten bestehe die Haftung vor allem bei der Verletzung von Auswahl- und Überwachungspflichten. Der Vertreter habe das Personal in solchen Abständen zu überwachen, die es…
…Wahrheit geschehen, seine Rechte und Pflichten als faktischer Machthaber in Anspruch nahm. Bei Betrauung Dritter (in Analogie zur Geschäftsführung ohne Auftrag) mit den abgabenrechtlichen Pflichten besteht die Haftung vor allem bei Verletzung von Auswahl- und Überwachungspflichten (VwGH 16.9.2003, 2000/14/0106). Der Vertreter…
…dass irgendwelche Abgaben fällig geworden oder Abgabenrückstände entstanden wären, lässt sich nichts gewinnen, weil bei Betrauung Dritter mit den abgabenrechtlichen Pflichten die Haftung bei Verletzung von Auswahl- und Überwachungspflichten besteht (VwGH 16.9.2003, 2000/14/0106). Der Vertreter hat das Personal (diesfalls die Buchhaltungsagentur…
…Ritz, BAO-Kommentar3, Tz 23 zitierte Rechtsprechung) sohin nicht vorliegt. Die Betrauung Dritter mit der Wahrnehmung der Abgabenangelegenheiten befreit den Geschäftsführer aber nicht davon, den Dritten zumindest in solchen Abständen zu überwachen, die ausschließen, dass dem Geschäftsführer Steuerrückstände verborgen bleiben (VwGH 18.10.2005, 2004…
…Seite 2, letzter Satz), dass er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben für deren Entrichtung verantwortlich war, steht unzweifelhaft dessen Zuständigkeit für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen fest. Bei Betrauung Dritter, wie den vom Bw. als zuverlässig befundenen Buchhalter F.C. mit den abgabenrechtlichen Pflichten…
…keinen Einfluss hatte (UFS 7. 9. 2004, RV/0254-L/04). Die Betrauung Dritter mit der Wahrnehmung der Abgabenangelegenheiten befreit den Geschäftsführer nicht davon, den Dritten zumindest in solchen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass dem Geschäftsführer Steuerrückstände verborgen bleiben (vgl. VwGH 21. 10…
… 9 Tz. 23 zitierte Rechtssprechung) sohin nicht vorliegt. Die Betrauung Dritter, insbesondere auch eines Betriebsleiters, mit der Wahrnehmung der Abgabenangelegenheiten befreit den Geschäftsführer aber nicht davon, den Dritten zumindest in solchen Abständen zu überwachen, die ausschließen, dass dem Geschäftsführer Abgabenrückstände verborgen bleiben (VwGH 18.10…
…Geschäftsführer, war der Bw. Alleingeschäftsführer der A-GmbH.. Die Betrauung Dritter, wie Prokuristen oder Betriebsleiter, mit der Wahrnehmung der Abgabenangelegenheiten, befreit den Geschäftsführer nicht davon, den Dritten zumindest in solchen Abständen zu überwachen, die ausschließen, dass dem Geschäftsführer Steuerrückstände verborgen bleiben (VwGH 18.10.2005…
…Bw. zum (alleinigen) handelsrechtlichen Geschäftsführer der erstschuldnerischen GmbH wurde ihm die Pflicht zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Vorschriften ex lege übertragen. Bei einer Betrauung Dritter mit den abgabenrechtlichen Pflichten hat der Vertreter die beauftragten Personen so zu überwachen, dass ihm Steuerrückstände nicht verborgen bleiben können (vgl…
…erforderlich gewesen, zumal der Bw. keine Unzulänglichkeiten bei der Abgabenentrichtung aufgefallen seien. Diese Argumentation übersieht, dass die Überwachungspflicht bei einer Betrauung Dritter nicht mit derjenigen im Rahmen einer Aufgabenverteilung zwischen mehreren Geschäftsführern gleichgesetzt werden darf (vgl. VwGH 20.10.2010, 2005/13/0086). Mit dem…
…82/14/0309), ist entgegen seiner Rechtsansicht auch im Falle von vorsätzlich begangenen Straftaten anzuwenden, da bei Betrauung Dritter mit den abgabenrechtlichen Pflichten die Haftung auch bei Verletzung von Auswahl- und Überwachungspflichten besteht (VwGH 16.9.2003, 2000/14/0106). Der Vertreter hat das Personal…
…und M. auszugehen. Übertragung der abgabenrechtlichen Pflichten an C.K. nicht als Geschäftsführer Bei Betrauung Dritter mit den abgabenrechtlichen Pflichten besteht die Haftung vor Allem bei Verletzung von Auswahl- und Überwachungspflichten. Der Vertreter hat das nicht geschäftsführende Personal in solchen Abständen zu überwachen, die es…
…und Bw. auszugehen. Übertragung der abgabenrechtlichen Pflichten an C.K. nicht als Geschäftsführer Bei Betrauung Dritter mit den abgabenrechtlichen Pflichten besteht die Haftung vor Allem bei Verletzung von Auswahl- und Überwachungspflichten. Der Vertreter hat das nicht geschäftsführende Personal in solchen Abständen zu überwachen, die es…
…Auf die Berechnungen, welche ihr monatlich mitgeteilt worden seien, habe sie sich verlassen. Die Betrauung Dritter, insbesondere auch eines Steuerberaters, mit der Wahrnehmung der Abgabenangelegenheiten befreit den Geschäftsführer (Vertreter) aber nicht davon, den Dritten zumindest in solchen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass dem…
…82/14/0309), ist entgegen seiner Rechtsansicht auch im Falle von vorsätzlich begangenen Straftaten anzuwenden, da bei Betrauung Dritter mit den abgabenrechtlichen Pflichten die Haftung auch bei Verletzung von Auswahl- und Überwachungspflichten besteht (VwGH 16.9.2003, 2000/14/0106). Der Vertreter hat das Personal…
…sei, stehe der Haftungsinanspruchnahme des Bw. nicht der Eintritt der Verjährung entgegen. Weiters enthält die Berufungsvorentscheidung Zitate aus der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Fall der Betrauung Dritter (z. B. Angestellter) mit abgabenrechtlichen Agenden der Vertreter das Personal in solchen Abständen zu überwachen habe…