…die bereits einmal entstandene Gebührenschuld keinen Einfluss mehr. § 24 Abs. 3 VwGG bestimmt, dass für Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens einzelner, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften - einschließlich der Beilagen -, spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine Gebühr von…
…1977, 501/77 ua; UFS 18.6.2009, RV/3193-W/08). Im gegebenen Fall ist die Gebührenschuld mit Überreichung der Beschwerdeschrift am 7. April 2009 entstanden und es war die Gebühr auch mit diesem Tag fällig. Die Gebühr wurde aber erst am 5. Mai…
…Eingabengebühr zu entrichten. Die Gebührenpflicht besteht u.a. für Beschwerden (Z 1 lit. a). Sie beträgt € 220,00 (Z 2). Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig (Z…
…der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass es unrichtig sei, dass der Gebührenschuld im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde beim VfGH am 11. August 2008 entstanden sei. Der Bw. habe mit seinem Schreiben vom 6. August 2008…
…1977, 0501/77 u.a; UFS 18.6.2009, RV/3193-W/08). Im gegebenen Fall ist die Gebührenschuld mit Überreichung der Beschwerde am 29. Juni 2009 entstanden und es war die Gebühr auch mit diesem Tag fällig. Die Gebühr wurde aber frühestens am 17…
…0501/77 u.a; UFS 18.6.2009, RV/3193-W/08). Im gegebenen Fall ist die Gebührenschuld mit Überreichung der Beschwerde am 12. November 2009 entstanden und es war die Gebühr auch mit diesem Tag fällig. Die Gebühr wurde aber unbestritten erst am 14…
…0501/77 u.a; UFS 18.6.2009, RV/3193-W/08). Im gegebenen Fall ist die Gebührenschuld mit Überreichung der Beschwerde am 12. Mai 2010 entstanden und es war die Gebühr auch mit diesem Tag fällig. Die Gebühr wurde aber unbestritten erst am 12…
…setzt in der Folge die Gebühren und die Erhöhung fest, wenn nicht (rückwirkend) Verfahrenshilfe (diese umfasst auch die Befreiung von den Eingabengebühren) bewilligt wurde. Im gegebenen Fall ist die Gebührenschuld mit Überreichung der Beschwerde am 22. August 2011 entstanden und es war die Gebühr auch…
…besteht ua. für Beschwerden (Z 1 lit a). Diese beträgt in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld geltenden Fassung, BGBl. I 89/2004, € 180 (Z 2). Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die…
…1977, 0501/77 ua; UFS 18.6.2009, RV/3193-W/08). Im gegebenen Fall ist die Gebührenschuld mit Überreichung der Beschwerde am 19. August 2009 entstanden und es war die Gebühr auch mit diesem Tag fällig. Die Gebühr wurde aber erst am 24. September…
…1977, 0501/77 ua; UFS 18.6.2009, RV/3193-W/08). Im gegebenen Fall ist die Gebührenschuld mit Überreichung der Beschwerdeschrift am 18 November 2008 entstanden und es war die Gebühren auch mit diesem Tag fällig. Die Gebühren wurden aber am 9. November 2009…
…besteht ua. für Beschwerden (Z 1 lit a). Diese beträgt in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld geltenden Fassung, BGBl. I 89/2004, € 180 (Z 2). Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die…
…der Entrichtung der Gebühr befreit. 4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig. 5…
…1977, 0501/77 ua; UFS 18.6.2009, RV/3193-W/08). Im gegebenen Fall ist die Gebührenschuld mit Überreichung der Beschwerdeschrift am 1. September 2006 entstanden und es war die Gebühr auch mit diesem Tag fällig. Die Bestimmungen des § 17a VfGG sehen nicht vor…
…10.1977, 0501/77 ua; UFS 18.6.2009, RV/3193-W/08). Im gegebenen Fall ist die Gebührenschuld mit Überreichung der Beschwerdeschrift am 22. Dezember 2008 entstanden und es war die Gebühren auch mit diesem Tag fällig. Die Gebühren wurden aber am 15. Mai…
…nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld - ein. Wird - wie im Berufungsfall - dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe nicht stattgegeben, so ist auch keine Befreiung von den Stempelgebühren gegeben. Wie oben ausgeführt, ist die Gebührenschuld bereits mit Überreichung der Beschwerde entstanden. Eine nachträgliche Befreiung ist…
…Befreiung von den Stempelgebühren gegeben, da die Gebührenschuld bereits mit Überreichung der Urkunde entstanden ist und eine nachträgliche Befreiung nicht wirksam wurde. Im gegenständlichen Fall ist unbestritten durch das Überreichen der Beschwerde samt Verfahrenshilfeantrag beim Verwaltungsgerichtshof der gebührenpflichtige Tatbestand verwirklicht worden. Das ergänzende Berufungsvorbringen im…
…Befreiung von den Stempelgebühren gegeben, da die Gebührenschuld bereits mit Überreichung der Urkunde entstanden ist und eine nachträgliche Befreiung nicht wirksam wurde. Im gegenständlichen Fall ist unbestritten durch das Überreichen der Beschwerde samt Verfahrenshilfeantrag beim Verwaltungsgerichtshof der gebührenpflichtige Tatbestand verwirklicht worden. Das ergänzende Berufungsvorbringen im…
…Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Am 29. April…
…4 VwGG, 13 Abs.3 GebG für den Bw. die Gebührenschuld mit der Überreichung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gesamtschuldnerisch entstanden wäre und dass die Festsetzung der Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG als objektive Rechtsfolge der nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer in § 3…