Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2277-W/05
Entstehen der Gebührenschuld für eine nur in Kopie beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte "Beschwerde"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2277-W/05vom 25.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des X, Adr., gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 11. August
2005 betreffend Stempelgebühr (Gebühr gemäß
§ 24 (3)
GebG und Erhöhung gemäß
§ 9 (1) GebG) zu ErfNr.xxx,
entschieden:
Den Berufungen wird Folge
gegeben und die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 11. August 2005 setzte
das Finanzamt gegenüber Herrn X (dem nunmehrigen Berufungswerber, kurz Bw.)
für eine am 29. April 2004 zur Zl. 2004/xx/xxx7 beim Verwaltungsgerichtshof
eingebrachte Beschwerde gegen die Entscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates Außenstelle Y RV/xxx vom 15. März 2004 die Gebühr
nach § 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von € 180,00 sowie eine
Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von
€ 90,00 fest.
In den dagegen eingebrachten Berufungen wurde einerseits
eingewandt, dass die Beschwerde niemals rechtswirksam eingereicht worden sei.
Anderseits brachte der Bw. unter Hinweis auf seinen beim Finanzamt Z bestehenden
Rückstand von € 8.500,00 vor, dass er die Gebühren nicht bezahlen
könne. Im Vorlageantrag ersuchte der Bw. auch noch, von einer
Gebühreneinhebung abzusehen.
Am 12. Jänner 2006 richtete der unabhängige
Finanzsenat einen Vorhalt an das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien, in dem einerseits dargelegt wurde, dass nach der Aktenlage
nicht erkennbar ist, ob für die "Beschwerde" überhaupt eine
Gebührenschuld entstanden ist und in dem anderseits dem Finanzamt im
Hinblick auf die Bestimmung des § 206 lit. b BAO ein
Ermittlungsauftrag über die finanzielle Lage des Bw. erteilt
wurde.
Aus dem vom Finanzamt nach Durchführung weitere
Ermittlungen wieder vorgelegten Bemessungsakt ErfNrxxx sowie der Stellungnahme
des Finanzamtes vom 30. März 2006 ergibt sich folgender
Sachverhalt:
Am 29. April 2004 langte beim Verwaltungsgerichtshof ein
Schreiben des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Y zur Zl. AOxxx
samt einer Kopie eines an den unabhängigen Finanzsenat gerichteten
Schreibens des Bw. vom 25. April 2004 mit dem Betreff "Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof, Geschäftszahl: GZ.
RV/xxx" ein. Dieses Schreiben hat auszugsweise folgenden Inhalt:
"In offener
Frist wird hiermit Beschwerde erhoben gegen die Berufungsentscheidung mit oben
stehender
Geschäftszahl.
Der
Gerichtshof wird freundlich ersucht, die "Berufungsentscheidung" des
Unabhängigen Finanzsenates Y auf
Rechtmäßigkeit zu prüfen"
Das Original dieses Schreibens wurde vom unabhängigen
Finanzsenat zuständigkeitshalber an den Verfassungsgerichtshof
weitergeleitet. Dieser wertete das Schreiben als Verfahrenshilfeantrag, der mit
Beschluss vom 14. Mai 2004 zur Zl. Bxxx/04 abgewiesen wurde. Eine Weiterleitung
des Originals des Schreibens des Bw. vom 25. April 2004 an den
Verwaltungsgerichtshof erfolgte nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof richtete am 1. Juni 2004 eine
Verfügung an den Bw., in dem dieser aufgefordert wurde mitzuteilen, ob er
mit dem Schriftsatz vom 25. April 2004 eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof erheben wollte. In Beantwortung dieser Verfügung
verwies der Bw. mit Schreiben vom 21. Juni 2004 auf ein weiteres Schreiben an
den Verwaltungsgerichtshof vom 1. Juni 2004. Dieses Schreiben des Bw. vom 1.
Juni 2004, adressiert an den Verwaltungsgerichtshof und dort laut
Eingangsstempel eingelangt am 3. Juni 2004 und protokolliert unter der Zahl
2004/xx/xxx8, hat auszugsweise folgenden Inhalt:
"Betrifft:
Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof
In
offener Frist wird hiermit Beschwerde erhoben gegen die Berufungsentscheidung
des Unabhängiger Finanzsenates mit der Geschäftszahl GZ.
RV/xxx und des Beschlusses des
Verfassungsgerichtshofes vom 14. Mai 2004 mit der Aktenzahl
Bxxx/04.
Der
Gerichtshof wird freundlich ersucht, die "Berufungsentscheidung" des
Unabhängigen Finanzsenates Y auf
Rechtmäßigkeit zu prüfen."
Dieser Schriftsatz wurde dem Bw. vom Verwaltungsgerichtshof
mit Verfügung vom 25. Juni 2004 zur Behebung diverser Mängel binnen
einer Frist von vier Wochen zurückgestellt und darauf hingewiesen, dass die
Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde
gilt.
Dazu teilte der Bw. dem Verwaltungsgerichtshof mit
Schreiben vom 13. Juli 2004 mit, dass die Beschwerde zu obiger Zahl als nicht
gestellt gelte und er nicht in der Lage sei, einen Betrag von € 180,00 zu
zahlen. Mit Beschluss vom 9. September 2004 wurde die Beschwerde des Bw. infolge
Zurückziehung als gegenstandslos erklärt und das Verfahren
eingestellt.
In der vom Bw. bekämpften Entscheidung des
unabhängigen Finanzsenates vom 15. März 2004 zur Zl. RV/xxx wurde auf
Seite 3 bzw. Seite 4 ua. folgende Feststellungen getroffen:
"Aus dem
Exekutionsakt ist ersichtlich, dass für die Gattin und die beiden
gemeinsamen Söhne Unterhaltspfändungen bestehen und der
unpfändbare Freibetrag durch das zuständige Bezirksgericht mit
€ 612,20 festgesetzt wurde, sodass dem Bw. unter Berücksichtigung
der Unterhaltsverpflichtung für das Kind L. ein monatlicher Betrag von
€ 473,77 sowie die Freibeträge aus den Sonderzahlungen (die der
Bw. allerdings nur von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft erhält) von je € 492,20 zur Bestreitung seiner Miete
und seiner notwendigen persönlichen Ausgaben
verbleiben."
" Im
vorliegenden Fall ist die Uneinbringlichkeit der Abgaben aus dem Vorbringen des
Bw., das in der Aktenlage seine Deckung findet,
ersichtlich".
Auf dem Abgabenkonto des Bw. beim Finanzamt Z besteht
derzeit ein Rückstand von € 8.354,40 und hat sich an dessen
Einbringlichkeit seit der Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates,
Außenstelle Y vom 15. März 2004 nichts geändert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 24 Abs. 3 VwGG bestimmt, dass für Beschwerden,
Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Gebühr in Höhe von 180 Euro
zu entrichten ist. Ebenso besteht die Gebührenpflicht unbeschadet der
Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß
§ 17a des
Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden
gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof
gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.
Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe;
die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
Am 29. April 2004 langte beim Verwaltungsgerichtshof
lediglich ein Schreiben des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Y
zur Zl. AOxxx samt einer Kopie eines an den unabhängigen Finanzsenat
gerichteten Schreibens des Bw. vom 25. April 2004 mit dem Betreff "Beschwerde an
den Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof" ein. Die Eingabe des Bw.
vom 25. April 2004 wurde im Original dem Verfassungsgerichtshof weitergeleitet
und langte nie beim Verwaltungsgerichtshof ein, sodass hierfür keine
Gebührenschuld entstanden ist. Der Bw. hat zwar mit Schriftsatz vom 1. Juni
2004 noch eine direkt an den Verwaltungsgerichthof gerichtete Beschwerde
eingebracht, die dort am 3. Juni 2004 einlangte und unter der Zahl 2004/xx/xxx8
protokolliert wurde. Dieser Schriftsatz war aber nicht Gegenstand der nunmehr
bekämpften Gebührenbescheide. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden
wurde die Gebühr gemäß
§ 24 Abs. 3 GebG sowie Erhöhung
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG für eine am 29. April 2004 unter der
Zahl 2004/xx/xxx7 eingebrachte Beschwerde festgesetzt. Für eine solche
Beschwerde ist aber aus den oben angeführten Gründen keine
Gebührenschuld entstanden.
Es war daher den Berufungen Folge zu geben und die
angefochtenen Bescheide aufzuheben.
Wien, am 25.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2277-W/05
- Stammnummer
- 22101
- Gültig
- 25.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF