Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3727-W/02
Gebührenpflicht einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde und Verfahrenshilfeantrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3727-W/02vom 29.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
1. Für Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens einzelner, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften - einschließlich der Beilagen - ist spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine Gebühr von 2 500 S zu entrichten. Die Gebühr ist durch Aufkleben von Stempelmarken auf einer Ausfertigung der Schriftsätze oder durch Einzahlung mit Erlagschein auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien unter Angabe des Verwendungszwecks zu entrichten (§ 24 Abs. 3 VwGG idF des BGBl. I Nr. 60/1999). 2. Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken oder in einer anderen im § 3 Abs. 2 vorgesehenen Weise entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben (§ 9 Abs. 1 GebG 1957 idF des BGBl. I Nr. 92/1999).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn K.H.., W., gegen die Bescheide
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
27. November 2001 betreffend Gebühren und Erhöhung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom 21. Juni 1999 wurde von Herrn
K.H.., dem Berufungswerber, beim Verwaltungsgerichtshof um Gewährung der
Verfahrenshilfe ersucht. Diesem Schriftsatz wurde eine Beschwerde gegen drei
Berufungsbescheide U.S. jeweils vom 19. April 1999, nämlich 1, 2
und 3, beigelegt. Diese Eingaben sind beim Verwaltungshof am
9. Juli 1999 eingelangt.
Mit Beschluss vom 1. September 1999 wurde vom
Verwaltungsgerichtshof der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
abgewiesen. Die Behandlung der Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit
Beschluss vom 30. August 1999 abgelehnt.
Für diese Eingaben wurden vom Berufungswerber keine
Gebühren entrichtet. Da trotz Aufforderung die fehlenden Gebühren
nicht nachgebracht wurden, wurde vom Verwaltungsgerichtshof ein amtlicher Befund
aufgenommen und dieser an das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien weitergeleitet.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien wurde mit Bescheid vom 27. November 2001 für eine Eingabe
gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG eine Gebühr in der
Höhe von S 180,-- und für eine Eingabe mit drei Ansuchen
gemäß
§ 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) in
Verbindung mit § 12 Abs. 1 GebG eine Gebühr in der Höhe von
S 7.500,-- festgesetzt. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag wurde
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im
Ausmaß von 50 % der nicht vorschriftsmäßig entrichteten
Gebühr erhoben.
In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass der Berufungswerber zu Folge bestehenden Anwaltszwanges nicht
berechtigt sei, eine Beschwerde selbst einzubringen und bei Ablehnung einer
Beschwerde eine Kostenersatzpflicht nicht entstehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg wird festgehalten, dass sich die zitierten
Gesetzesstellen jeweils auf die im Zeitpunkt des Entstehens der
Gebührenschuld geltenden Fassung beziehen.
Gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen
Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an
Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres
öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der
Einschreiter betreffen, der festen Gebühr von S 180,--. Der
Schriftsatz vom 21. Juni 1999, mit welchem beim Verwaltungsgerichtshof
um Gewährung der Verfahrenshilfe ersucht wurde, erfüllt diese für
eine gebührenpflichtige Eingabe notwendigen Voraussetzungen. Für diese
Eingabe ist gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG die Gebühr in der
Höhe von S 180,-- zu entrichten.
Die Gebührenschuld entsteht bei Eingaben und Beilagen
nach § 11 Z. 1 GebG im Zeitpunkt der Überreichung. Unter
Überreichung ist das Einlangen der Eingabe beim Gerichtshof zu verstehen.
Der gebührenpflichtige Tatbestand wurde im gegenständlichen Fall am
9. Juli 1999 erfüllt. Nach dieser Bestimmung entsteht die
Gebührenschuld unabhängig davon, ob bzw. wie die angerufene
Gebietskörperschaft die Eingabe behandelt. Die Abweisung des Antrages auf
die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den Verwaltungsgerichtshof mit
Beschluss vom 1. September 1999 hat auf die bereits einmal entstandene
Gebührenschuld keinen Einfluss mehr.
§ 24 Abs. 3 VwGG bestimmt, dass für Beschwerden,
Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Anträge auf
Wiederaufnahme des Verfahrens einzelner, mit Ausnahme von
Gebietskörperschaften - einschließlich der Beilagen -,
spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine Gebühr von
S 2.500,-- zu entrichten ist. Unter Überreichung einer Eingabe ist das
Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (VwGH 30. 4. 1999, 98/16/0130,
27. 5. 1999, 99/16/0118 und 5. 7. 1999, 99/16/0182). Mit dem Einlangen der
Beschwerde am 9. Juli 1999 beim Verwaltungsgerichtshof wurde der
gebührenpflichtige Tatbestand im Sinne des § 24 Abs. 3 VwGG
erfüllt. Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob bzw.
wie der angerufene Gerichtshof die Eingabe behandelt. Die Tatsache, dass der
Verwaltungsgerichtshof mit dem Beschluss vom 30. August 1999 die
Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat, kann an der einmal entstandenen
Gebührenschuld nichts mehr ändern.
Die Gebühr ist auch nach § 24 Abs. 3 VwGG durch
Aufkleben von Stempelmarken auf einer Ausfertigung der Schriftsätze oder
durch Einzahlung mit Erlagschein auf das Konto des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien unter Angabe des Verwendungszweckes zu
entrichten. Das Verwaltungsgerichtshofgesetz weist in diesem Paragrafen auch
darauf hin, dass im Übrigen - mit Ausnahme des § 14
Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung
- die auch für Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des
Gebührengesetzes sinngemäß gelten.
Nach § 12 Abs. 1 GebG ist für jedes Ansuchen die
Gebühr zu entrichten, wenn in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt
werden. Da die Beschwerde gegen drei Berufungsbescheide U.S. eingebracht wurde,
liegen drei Ansuchen vor. Die Gebühr gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG
ist hier nach § 12 Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen, also
für die drei Ansuchen in der Höhe von insgesamt S 7.500,-- zu
entrichten.
Nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung ist nun einer
Partei soweit Verfahrenshilfe zu gewährleisten, als sie außer Stande
ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des
notwendigen Lebensunterhaltes zu bestreiten und die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder
aussichtslos erscheint. Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten
Rechtsstreit insbesondere die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der
Gerichtsgebühren, Ausfertigungskosten und anderen bundesgesetzlich
geregelten staatlichen Gebühren umfassen.
Nach § 61 VwGG gelten für die Voraussetzungen und
die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe die Vorschriften über das
zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß. Damit sind auch die
Bestimmungen über die Befreiungen von den bundesgesetzlich geregelten
Abgaben auch im Bereich der Stempelgebühren anwendbar. Die Zuerkennung der
Befreiung tritt in diesem Fall anders als sonst im Bereich des
Gebührenrechtes nicht ex lege, sondern erst mit Beschluss des Gerichtshofes
- also erst nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld
- ein.
Wird - wie im Berufungsfall - dem Antrag auf
Gewährung der Verfahrenshilfe nicht stattgegeben, so ist auch keine
Befreiung von den Stempelgebühren gegeben. Wie oben ausgeführt, ist
die Gebührenschuld bereits mit Überreichung der Eingaben entstanden.
Eine nachträgliche Befreiung ist im gegenständlichen Fall nicht
wirksam geworden.
Zu den Ausführungen im Berufungsverfahren, dass der
Verfassungsgerichtshof entschieden habe, dass bei Ablehnung einer Beschwerde
eine Kostenersatzpflicht nicht entstehe, da die Behandlung der Beschwerde gar
nicht stattfindet und daher auch ein Kostenanspruch zu Folge Fehlens der
dafür maßgeblichen Handlungen bzw. Leistungen gar nicht entstehen
könne, wird bemerkt:
Der Verfassungsgerichtshof hat im Beschluss vom 30. Juni
1982, Zl. B 679/81 ausgeführt:
"Die von der
- durch die Finanzprokuratur vertretenen - belangten Behörde
begehrten Kosten waren nicht zuzusprechen: Von einem "Unterliegen" der Partei iS
des §88 VerfGG kann nach dem Wortsinn dieser Bestimmung dann nicht
gesprochen werden, wenn der VfGH - wie hier - nach Art144 Abs 2 B-VG
idF der Nov. BGBl. 350/1981 die ihm vorliegende Beschwerde gar nicht behandelt.
Eine andere - dem Wortlaut des §88 VerfGG widersprechende -
berichtigende Interpretation ist ausgeschlossen. Hätte nämlich der
Gesetzgeber auch für den Fall der - durch die B-VG-Nov. BGBl.
350/1981 neu eingeführten - Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde
eine Kostenersatzpflicht vorsehen wollen, so hätte er Gelegenheit gehabt,
dies bei der - aus Anlaß der zitierten B-VG-Nov. erfolgten -
Novellierung des VerfGG (BGBl. 353/1981) zu tun; das aber hat er unterlassen."
Im gegenständlichen Fall handelt es sich nicht um
einen Kostenersatz nach § 88 VfGG, denn nach diesem Paragrafen kann der
Partei, die unterliegt oder die den Beschwerdeführer klaglos gestellt hat,
auf Antrag der Ersatz der Prozesskosten auferlegt werden. Mit dem
bekämpften Bescheid wurden die Gebühren nach § 24 Abs. 3 VwGG und
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG und kein Ersatz von Prozesskosten vorgeschrieben. Da
es sich um keine Vorschreibung eines Ersatzes von Prozesskosten handelt, gehen
die diesbezüglichen Ausführungen im Berufungsverfahren ins
Leere.
Im gegenständlichen Fall wurde die Gebühr weder
vorschriftsmäßig in Stempelmarken noch in einer anderen im § 3
Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise entrichtet. Wird eine solche Gebühr mit
Bescheid festgesetzt, so ist gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG auch eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der verkürzten
Gebühr zu erheben.
§ 9 Abs. 1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung
einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der
vorschriftsmäßigen Entrichtung der festen Gebühr vor. In seinem
Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, 97/16/0446, hat der
Verwaltungsgerichtshof dazu dargetan, dass in Folge der Ausgestaltung der
Gebührenerhöhung als eine objektive Säumnisfolge diese nicht als
Strafe betrachtet werden kann. Durch den Umstand, dass die festen Gebühren
und die Hundertsatzgebühren keine Abgaben im Sinne des § 2 FinStrG
sind, kann der Berufungswerber auch nicht in seinen Rechten verletzt
sein.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 29.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 61 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3727-W/02
- Stammnummer
- 17990
- Gültig
- 29.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF