Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4177-W/02
Gebührenpflicht einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde und Verfahrenshilfeantrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4177-W/02vom 23.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 3.
Mai 2002 betreffend feste Gebühr und Erhöhung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) richtete Beschwerde
gemäß Art. 144 B-VG gegen den Bescheid des U.S. an den
Verwaltungsgerichtshof und stellte gleichzeitig den Antrag auf
Verfahrenshilfe.
Mit Beschluss vom 13. Juli 2001 lehnte der
Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Verfahrenshilfe ab, weshalb das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern mit dem angefochtenen Bescheid
Gebühren für eine Eingabe gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG
1957, für eine Eingabe gemäß
§ 24 Abs. 3
Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) und eine Gebührenerhöhung
gemäß
§ 9 Abs. 1 Gebührengesetz (GebG) 1957 im Ausmaß
von 50 % der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühren
erhob.
In der dagegen eingebrachten Berufung wendet sich der Bw.
gegen gesetzliche Grundlagen des Verfahrens vor dem
Verwaltungsgerichtshof.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 in der zum
Zeitpunkt der Eingabe geltenden Fassung unterliegen Eingaben von Privatpersonen
(natürlichen und juristischen Personen) an Organe der
Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen
Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer
festen Gebühr von S 180,- (entspricht 13,08 Euro).
Unter den Begriff "öffentlich-rechtlicher
Wirkungskreis" fällt nur jener Wirkungskreis, der der
Gebietskörperschaft unmittelbar durch ein Gesetz verpflichtend
übertragen worden ist (für den Verwaltungsgerichtshof Art. 130 ff
B-VG). Der von der Bw. gestellte Verfahrenshilfeantrag erfüllt somit alle
Merkmale einer gebührenpflichtigen Eingabe im Sinne des
Gebührengesetzes.
Gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG in der
Fassung des BGBl. I Nr. 142/2000 sind zwar Eingaben an Gerichte
grundsätzlich gebührenfrei, jedoch sind von dieser
Gebührenfreiheit Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich
ausgenommen.
§ 24 Abs. 3 VwGG in der Fassung des BGBl. I Nr.
60/1999 bestimmt, dass für Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand sowie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens
einzelner, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften - einschließlich
der Beilagen -, spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine
Gebühr von 2 500 S (entspricht Euro 181,68) zu entrichten ist.
Unter Überreichung einer Eingabe ist das Einlangen
derselben beim Gerichtshof zu verstehen (VwGH vom 30. 4. 1999, 98/16/0130, vom
27. 5. 1999, 99/16/0118, und vom 5. 7. 1999, 99/16/0182).
Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VwGH ist der
gebührenpflichtige Tatbestand iSd
§ 24 Abs 3 VwGG erfüllt (VwGH vom 5. 7. 1999,
99/16/0182).
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz weist im genannten
Paragraphen darauf hin, dass im übrigen - mit Ausnahme des § 14 des
Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung - die
auch für Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des
Gebührengesetzes sinngemäß gelten.
Wird eine Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig in Stempelmarken oder in einer anderen im § 3
Abs. 2 vorgesehenen Weise entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist
eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten
Gebühr zu erheben (§ 9 Abs. 1 GebG 1957 idF des BGBl. I Nr.
92/1999).
Die Gebührenerhöhung ist unabhängig davon zu
erheben, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen
zurückzuführen ist oder nicht (VwGH 16. 3. 1987, 86/15/0114). Ermessen
besteht hie bei keines.
Gegenständliche Beschwerde ist am 17. April 2001 beim
Verwaltungsgerichtshof eingelangt. Somit ist die Gebührenschuld am 17.
April 2001 entstanden.
Nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) ist
einer Partei insoweit Verfahrenshilfe zu leisten, als sie außerstande ist,
die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des
notwendigen Lebensunterhaltes zu bestreiten und die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder
aussichtslos erscheint.
Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten
Rechtsstreit, insbesondere die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der
Gerichtsgebühren, Ausfertigungskosten und anderer bundesgesetzlich
geregelter staatlicher Gebühren gewährt werden.
Nach § 61 VwGG gelten für die Voraussetzungen und
die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe die Vorschriften über das
zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß.
Gemäß
§ 63 Abs. 1 ZPO ist Verfahrenshilfe
einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie
außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne
Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar
mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Damit sind auch die Bestimmungen über die Befreiungen
von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben im Bereich der Stempelgebühren
anwendbar. Die Zuerkennung der Befreiung tritt in diesem Fall - anders als sonst
im Bereich des Gebührenrechts - nicht ex lege, sondern erst mit
Beschluss des Gerichtshofes - also erst nach dem Zeitpunkt des Entstehens
der Gebührenschuld - ein.
Wird - wie im Berufungsfall - dem Antrag auf
Gewährung der Verfahrenshilfe nicht statt gegeben, so ist auch keine
Befreiung von den Stempelgebühren gegeben, da die Gebührenschuld
bereits mit Überreichung der Urkunde entstanden ist und eine
nachträgliche Befreiung nicht wirksam wurde.
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten durch das
Überreichen der Beschwerde samt Verfahrenshilfeantrag beim
Verwaltungsgerichtshof der gebührenpflichtige Tatbestand verwirklicht
worden. Das ergänzende Berufungsvorbringen im Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz kann nicht zu dem erstrebten
Erfolg führen, da die Überprüfung des Verfahrens vor dem
Verwaltungsgerichtshof nicht der h. o. Behörde obliegt.
Die Berufung war daher aus den oben angeführten
Gründen abzuweisen.
Wien,
23. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 61 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 63 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
- § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4177-W/02
- Stammnummer
- 10610
- Gültig
- 23.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF