…einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt und dabei in Kauf genommen hat, dass ihm die Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen unmöglich gemacht wird (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 125 f und Ritz, Bundesabgabenordnung-Kommentar4, § 9 Rz 15; VwGH 28.11.2007, 2007/15/0164). Der vertretungsbefugte Geschäftsführer…
…die Geschäftsführerbefugnis umgehend zurückzulegen. Dem Geschäftsführer, der weiterhin als Geschäftsführer tätig bleibt, obwohl er sich in seiner Pflichterfüllung behindert sieht, liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung zur Last (z.B. VwGH 2.7.2002, 96/14/0076). In diesem Sinne wies bereits das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung…
…eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht. Das Einverständnis, nur formell als inländischer Vertreter zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, stellt eine derartige Beschränkung der Befugnisse eines inländischen…
…Beschränkung der Befugnisse als Geschäftsführerin akzeptiert hat, die ihr die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen unmöglich machte. Auch darin liegt ein haftungsrelevantes Verschulden einer Geschäftsführerin. (Ritz, Kommentar zur BAO, Rz 15 zu § 9 BAO), Die vorgelegte Vereinbarung vom 20. April 1996 entbindet die BW als Geschäftsführerin…
…am Abgabenkonto jedoch als Überweisungen gekennzeichnet sind, ist zweifelsohne eine derartige Beschränkung der Befugnisse eines Geschäftsführers gegeben, die als Verschulden im Sinne des § 9 BAO ausgelegt werden muss. Außer Streit steht, dass der Bw. am Fälligkeitstag der Umsatzsteuervoranmeldung September 2001 nicht als Geschäftsführer im Firmenbuch…
…den Geschäftsführer insoweit nicht, als sie ihn zur Verletzung zwingender gesetzlicher Verpflichtungen nötigen. Ein für die Haftung relevantes Verschulden liegt aber auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung…
…nachgewiesen worden. Zu der Einwendung, dass für die steuerlichen Belange der KG Herr M. allein verantwortlich gewesen sei, werde festgehalten, dass ein für die Haftung relevantes Verschulden bereits dann vorliege, wenn bei Übernahme der Funktion als Geschäftsführer die Beschränkung der Befugnisse durch jemand anderen akzeptiert…
…vor, wenn sich der Geschäftsführer vor der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht. Das Einverständnis, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren…
…als Geschäftsführer bestellt gewesen und ihm daher die Ausübung dieser Funktion oblegen wäre. Ein für die Haftung nach § 9 iVm § 80 BAO relevantes Verschulden liege auch dann vor, wenn sich ein Geschäftsführer einer GmbH schon bei der Übernehme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse…
…vorliegt, wenn sich der Geschäftsführer vor der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht. Das Einverständnis, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren…
…vor, wenn sich der Geschäftsführer vor der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht. Das Einverständnis, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren…
…vor, wenn sich der Geschäftsführer vor der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht. Das Einverständnis, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren…
…derartige Beschränkung der Befugnisse eines einzelnen Geschäftsführers darstellen, die zweifellos als schuldhafte Pflichtverletzung zu werten wäre (vgl. VwGH 22.1.2004, 2003/14/0097). Die Abgabenbehörde erster Instanz hat jedoch offenbar übersehen, dass in der - auch vom Bw. nach außen vertretenen - Gesellschaft mehrere Geschäftsführer mit…
…Beschränkung der Befugnisse eines Geschäftsführers dar. Eine Haftungsinanspruchnahme könne nur einen handelsrechtlichen Geschäftsführer treffen, ein Einbekennen, dass zwei andere Personen tatsächlich als Machthaber die Gesellschaft geführt haben, könne daher nicht zu einer Haftungsübertragung an diese führen. Eine im Innenverhältnis getroffene Vereinbarung könne einen handelsrechtlichen Geschäftsführer…
…vor, wenn sich der Geschäftsführer vor der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erkläre oder eine solche Beschränkung in Kauf nehme, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich mache. Das Einverständnis, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren…
…0205). Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 22. 1. 2004, Zl. 2003/14/0097, ausgesprochen hat, stellt das Einverständnis, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren, also auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, eine haftungsrelevante Beschränkung der Befugnisse eines Vertreters im obigen Sinn…
…aufgrund der irrigen Annahme, dass schon die Vereinbarung einer Geschäftsverteilung ein Einverständnis hinsichtlich der Beschränkung der Befugnisse des Geschäftsführers darstelle, welche die künftige Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich mache, sodass ein für die Haftung gemäß § 9 BAO relevantes Verschulden vorliege - nicht festgestellt. Da der Bw…
…vor, wenn sich der Geschäftsführer vor der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht. Das Einverständnis, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren…
…0015), wobei eine Reduzierung des Kontoüberziehungsrahmens nicht als grundsätzlich unvorhersehbares Ereignis gewertet werden kann. Ein für die Haftung eines Geschäftsführers relevantes Verschulden liegt eben dann vor, wenn sich der Geschäftsführer mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die…
…In der Übernahme der Geschäftsführerfunktion in Verbindung mit einer Beschränkung der Befugnisse, die die Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen unmöglich mache, liege ein haftungsrelevantes Verschulden. Die Bw. hätte entweder die Möglichkeit der ungehinderten Ausübung ihrer Funktion im Rechtsweg erzwingen oder ihre Funktion sofort niederlegen und als Geschäftsführerin…