Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1733-W/08
Geschäftsführerhaftung bei faktischem Geschäftsführer, Abgabenschuld ohne wirksame Zustellung der Abgabenbescheide im Haftungsverfahren zu prüfen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1733-W/08vom 27.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und die
weiteren Mitglieder Hofrätin Mag. Regine Linder, Dr. Wolfgang
Seitz und Gerhard Mayrhofer im Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger
über die Berufung der Bw., vertreten durch pwb Wirtschaftsprüfungs-
und Steuerberatungs GmbH, 2345 Brunn/Geb., Wolfholzgasse 1/2, vom
11. März 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom
8. Februar 2008 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm
§ 80 BAO nach der am 27. November 2008 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des
Handelsgerichts Wien vom 25. März 2003 wurde der über das
Vermögen der R-GmbH beantragte Konkurs mangels Vermögens abgewiesen.
Die Gesellschaft wurde am 18. September 2004 von Amts wegen infolge
Vermögenslosigkeit gelöscht.
Mit Bescheid vom
8. Februar 2008 wurde die Berufungswerberin (Bw.) gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO i.V.m. § 80 BAO als ehemalige
Geschäftsführerin der R-GmbH für Abgaben in der Höhe von
€ 23.241,42, nämlich
|
Abgabenart
|
Betrag
|
Fällig
am
|
Umsatzsteuer
2001
|
16.815,70
|
15.
02. 2002
|
Körperschaftsteuer
10-12/2002
|
68,52
|
15.
11. 2002
|
Lohnsteuer
2002
|
3.781,11
|
15.
01. 2003
|
Dienstgeberbeitrag
2002
|
1.143,95
|
15.
01. 2003
|
Zuschlag
|
111,85
|
15.
01. 2003
|
Säumniszuschlag
(U 2001)
|
336,31
|
19.
09. 2003
|
Körperschaftsteuer
2002
|
983,98
|
17.
11. 2003
zur Haftung
herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihr als Vertreterin
der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden
können.
In der dagegen am
11. März 2008 rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte die Bw.
die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat
und wandte ein, dass das Finanzamt anlässlich der Geltendmachung der
abgabenrechtlichen Haftung die dem § 20 BAO immanenten Grenzen
der Billigkeit und Zweckmäßigkeit von Ermessensentscheidungen der
Abgabenbehörde betone. Dabei wäre zu berücksichtigen, dass die
Bw. kein Verschulden am Verlust der Belege 2001 treffe und aus der Verbuchung
der Belege die im Wesentlichen anlässlich der Anschaffung der Betriebs- und
Geschäftsausstattung verrechenbaren Vorsteuerbeträge zu Recht geltend
gemacht worden wären.
Im Hinblick auf den Umstand,
dass die der Verbuchung zu Grunde liegenden Belege durch den Vater der Bw.,
Herrn H.M. , als Racheakt vernichtet worden wären, stelle die
haftungsrechtliche Inanspruchnahme der Bw. eine mit dem Gedanken der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht vereinbare Unbilligkeit dar.
Diese rechtliche Beurteilung ergebe sich daraus, dass der Begriff der Billigkeit
fallbezogen jenem der Unbilligkeit gegenübergestellt werde, um aus dem
Gegensatz das Zutreffen des einen oder anderen Tatbestandes schließen zu
können. Aus dem Teilgrundsatz der Geeignetheit, der Förderung des
vorgesehenen Erfolges mit Hilfe des eingesetzten Mittels, der Erforderlichkeit,
des Übermaßverbotes und der Proportionalität folge, dass die
haftungsrechtliche Inanspruchnahme der Bw. außer Verhältnis zum
angestrebten Erfolg stehe.
In gleicher Weise stelle die
haftungsrechtliche Beanspruchung der Bw. für die Lohnabgaben 2002
angesichts des unverschuldeten Verlustes der zugehörigen Belege und des
Unterbleibens einer Verständigung von einer Lohnsteuerprüfung aus dem
Grund einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar, weil die
Bw. durch die dargestellte Vernichtung der Belege an der Erfüllung ihrer
abgabenrechtlichen Obliegenheiten gehindert worden wäre.
Ebenso wäre zu
berücksichtigen, dass die Bw. bei oder nach Fälligkeit der
berufungsgegenständlichen Abgabenschulden über keine zur Bezahlung
dieser Abgabenbeträge ausreichenden Mittel verfügen hätte
können, weshalb die Haftungsinanspruchnahme ausgeschlossen
wäre.
Mit weiterem Schreiben vom
14. April 2008 brachte die Bw. ergänzend vor, dass die Umsatzsteuer
2001 auf Grund nicht eingereichter Erklärungen mit Null festgesetzt worden
wäre. Auf Grund umfangreicher im Jahr 2001 getätigter Investitionen
würde die richtige Umsatzsteuer 2001 aber - € 16.815,63 betragen.
Die diesbezügliche Umsatzsteuererklärung 2001 werde beigelegt. Der Bw.
wäre die Einreichung der Erklärung 2001 nicht möglich gewesen, da
ihr Vater mutwillig sämtliche Unterlagen entfernt hätte. Die
Gesellschaft wäre seit Anfang 2002 insolvent und das Lokal geschlossen
gewesen. Die Daten der nunmehr eingereichten Umsatzsteuererklärung
würden sich aus einer nachträglich aufgetauchten Buchhaltung, die bei
einem Steuerberater geführt worden wäre und zu der die Bw. keinen
Zugriff gehabt hätte, ergeben. Da nach einigen Konkursanträgen, die
mangels Masse abgewiesen worden wären, die Gesellschaft 2004 im Firmenbuch
gelöscht worden wäre, wäre ein Ersuchen um Wiederaufnahme des
Verfahrens nicht mehr möglich.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 28. April 2008 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dazu
wurde ausgeführt, dass die Bw. in der Zeit vom 3. August 2001 bis zur
Löschung im Firmenbuch eingetragene handelsrechtliche
Geschäftsführerin der R-GmbH gewesen wäre. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre es Sache
des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe. Zu den
abgabenrechtlichen Pflichten würden die Abgabenentrichtung aus den Mitteln,
die der Vertreter verwalte, die Führung gesetzmäßiger
Aufzeichnungen, die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen sowie
die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gehören. Es obliege dem
Haftungspflichtigen, nicht nur allgemeine, sondern konkrete und sachbezogene
Behauptungen darzulegen.
Der Geschäftsführer
hafte für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die
zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Schulden nicht
ausreichen würden; es sei denn, er weise nach, dass diese Mittel anteilig
für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden wären. Es
wäre am Geschäftsführer gelegen, den Nachweis zu erbringen,
welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger, bezogen auf
die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein
liquider Mittel andererseits an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen
wäre. Dieser Nachweis wäre im Vorhinein zu erbringen.
Einwendungen, die gegen den im
Schätzungsweg durch Abgabenfestsetzung konkretisierten Abgabenanspruch
gerichtet wären, würden sich im Haftungsverfahren als nicht relevant
erweisen.
Nach Lehre und Rechtsprechung
wäre die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde
gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO
innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen wäre. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit"
wäre dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem
Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches
Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer
ermessenswidrigen Inanspruchnahme werde vor allem dann gesprochen, wenn die
Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten
rasch eingebracht werden könnte.
In diesem Fall wäre jedoch
die Einbringlichmachung beim Primärschuldner unzweifelhaft nicht gegeben,
daher könne in Umsetzung des öffentlichen Anliegens auf Sicherung des
Steueraufkommens nur auf die Bw. zurückgegriffen werden, deren geltend
gemachte Billigkeitsgründe jedoch in keinem erkennbaren Zusammenhang mit
der Geltendmachung der Haftung stünden.
Fristgerecht beantragte die Bw.
mit Schreiben vom 9. Mai 2008 die Vorlage der Berufung zur Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie erneut die Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat und brachte ergänzend
vor, dass sie vom 3. August 2001 (Gründung der Gesellschaft) bis zum
25. März 2003 (Auflösung der Gesellschaft infolge
rechtskräftiger Abweisung eines Konkursantrages)
Alleingeschäftsführerin und Gesellschafterin der R-GmbH gewesen
wäre. Die Gesellschaft hätte ein Gastgewerbelokal betrieben.
Die Bw. wäre die Tochter
von Herrn H.M. , der sie dazu veranlasst hätte, als Gesellschafterin und
Geschäftsführerin der genannten Gesellschaft zu fungieren, dem jedoch
die Leitung der Geschäfte oblag. Der Grund für die Einsetzung seiner
Tochter, die er auf Grund seiner väterlichen Autorität ohne Weiteres
durchsetzen hätte können, wäre darin gelegen, dass er zum
Zeitpunkt der Gesellschaftsgründung bereits wegen mehrerer strafrechtlicher
Delikte eine Verfolgung zu befürchten gehabt hätte. Später
wäre er auch inhaftiert worden. Die Bw. wäre zum Zeitpunkt der
Gesellschaftsgründung 19 Jahre alt und unerfahren in geschäftlichen
Angelegenheiten gewesen.
Die Buchhaltung des
Unternehmens wäre ab der Gründung 2001 bis Ende des Jahres 2001 von
einer Steuerberatungskanzlei geführt worden, die Saldenlisten und Konten
stünden zur Verfügung. Die Belege wären durch Herrn M. nach
Retournierung durch den Steuerberater an einen unbekannten Ort gebracht worden.
Eine Kontaktaufnahme mit Herrn M. wäre nicht möglich, da dieser keinen
Kontakt zu seinen Kindern hätte und seine Wohnadresse nicht bekannt
wäre.
Im Frühling des Jahres
2002 wäre das Unternehmen geschlossen worden. Nach einigen
Konkursanträgen wäre die Gesellschaft am 25. März 2003
amtswegig gelöscht worden. Da der Bw. keine Unterlagen zur Verfügung
gestanden wären, wäre es ihr nicht möglich gewesen,
Steuererklärungen einzureichen. Sie hätte auch niemals Post der
Abgabenbehörden zugestellt erhalten. Dem Unternehmen wären ab
Gründung bis zur Schließung und amtswegigen Löschung keine
ausreichenden Mittel zur Verfügung gestanden, um die laufenden Zahlungen zu
leisten. Die Gesellschaft wäre ausschließlich durch Privateinlagen
finanziert worden, was sich aus der beigelegten Saldenliste ergebe. Bereits 2001
wäre das Unternehmen zahlungsunfähig gewesen.
Der vom Finanzamt geforderte
Nachweis der Gleichbehandlung könne nicht erbracht werden, da wie bereits
dargelegt der Bw. keinerlei Unterlagen zur Verfügung stünden. Als
einzigen Anhaltspunkt für die katastrophale wirtschaftliche Lage der
Gesellschaft werde die bereits erwähnte Saldenliste samt Buchhaltungskonten
vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass die Lieferanten nicht bezahlt worden
wären und bereits 2001 erhebliche Verbindlichkeiten bestanden hätten.
Die Gründe, die die Bw. daran gehindert hätten, ihre
abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, wären demnach das
Fehlen verfügbarer finanzieller Mittel gewesen.
Zum Zeitpunkt der operativen
Tätigkeit der Gesellschaft wäre der Saldo des Finanzamtskontos im
Übrigen Null gewesen oder hätte ein Guthaben ausgewiesen. Der
Rückstand wäre am 21. Juli 2003 nach Löschung der
Gesellschaft im Firmenbuch durch eine Schätzung der Abgabengrundlagen 2001
entstanden. Abgesehen davon, dass der Bw. der entsprechende Bescheid nicht
zugestellt worden wäre (eine Zustellung an die Gesellschaft hätte auch
nicht erfolgen können, da diese bereits amtswegig gelöscht worden
wäre), wären ihr zu diesem Zeitpunkt keinerlei finanzielle Mittel zur
Begleichung zur Verfügung gestanden. Der infolge Schätzung ergangene
Umsatzsteuerbescheid 2001 wäre zudem inhaltlich unrichtig, da die im Zuge
der Investitionen des Jahres 2001 als Vorsteuern geltend gemachten Umsatzsteuern
mit Null festgesetzt worden wären, wodurch sich eine Nachzahlung in
Höhe der gesamten Vorsteuern von € 16.815,70 ergeben hätte.
Sämtliche übrigen rückstandserhöhenden Finanzamtsbuchungen
wären ebenfalls nach Löschung der Gesellschaft ergangen, die Bescheide
der Bw. jedoch nie zugestellt worden.
Somit hätte die Bw.
keinerlei Möglichkeit gehabt, für die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Verpflichtungen Sorge zu tragen bzw. ein Rechtsmittel gegen
die infolge Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ergangenen falschen
Bescheide einzubringen. Des Weiteren wäre wie erläutert die Zustellung
der Abgabenbescheide 2001 und 2002 sowie der Bescheide auf Grund der
Lohnsteuerprüfung 2002 niemals rechtswirksam erfolgt, sodass der
Rückstand auf dem Abgabenkonto zu Unrecht bestehe und die Bw. dafür
nicht zur Haftung herangezogen werden könne.
In der Folge wäre auch der
bei der Ermessensentscheidung geltende Grundsatz der Billigkeit unrichtig
angewendet worden. Die Inanspruchnahme der Haftung wäre - abgesehen von der
dargestellten grundsätzlichen Rechtswidrigkeit, die vorab zu
berücksichtigen wäre - auf Grund der besonderen Umstände
unbillig.
Mit Schreiben vom
18. August 2008 ersuchte der Unabhängige Finanzsenat die Bw., zum
Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 21. Juli 2003 sowie zu dessen Zustellung, die
aktenkundig am 13. Oktober 2003 an sie per Adresse XY , erfolgt wäre,
Stellung zu nehmen. Dazu wurde die Übermittlung der Belege der geltend
gemachten Aufwendungen erbeten.
Desweiteren wurde sie um
Stellungnahme zum Lohnsteuerprüfungsbericht vom 21. September 2005
sowie dem Abgaben- und Haftungsbescheid für Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag
und Zuschlag 2002 vom 13. Oktober 2005 gebeten.
Da bei der angesprochenen
Lohnsteuerprüfung anhand der von der Bw. für das Jahr 2002 vorgelegten
ordnungsgemäßen Lohnkonten Abfuhrdifferenzen festgestellt worden
wären, die Bw. jedoch in ihrer Berufung angeführt hätte, dass ihr
außer der mittlerweile aufgetauchten Buchhaltung für 2001 keinerlei
Unterlagen zur Verfügung stünden, wurde um Aufklärung der
Diskrepanz und Vorlage der Lohnkonten 2002 ersucht.
Da somit sowohl 2001 (aus der
vorgelegten Saldenliste ersichtlich) als auch 2002 Dienstnehmer beschäftigt
worden wären, erscheine es nicht unschlüssig festzustellen, dass das
Unternehmen in diesen Zeiträumen auch Umsätze erzielt hätte, die
auf Grund der Betriebsart (Gasthaus) auch zu Bareinnahmen und somit zu liquiden
Mitteln geführt haben müssten, die gleichmäßig an die
Gläubiger aufzuteilen gewesen wären. Diesbezügliche Stellungnahme
wurde erbeten.
Schließlich wurde um
Aufklärung ersucht, weshalb das Kassakonto laut Saldenliste per
31. Dezember 2001 mit einem Betrag von ATS 315.495,88 einen
Passivposten darstelle. Um Übermittlung des Kassabuches und eventueller
Bankkonten Juli 2001 bis März 2003 wurde gebeten.
In Beantwortung dieses Vorhalts
teilte die Bw. am 8. September 2008 mit, dass der Umsatzsteuerbescheid 2001
zwar an ihre Adresse zugestellt, jedoch von ihr mangels steuerlicher Vertretung
und aus Unerfahrenheit dagegen nicht Berufung erhoben worden wäre. Die den
Aufwendungen zu Grunde liegenden Belege, insbesondere die
vorsteuerverursachenden Investitionen in das Geschäftslokal wären wie
bereits ausgeführt von ihrem Vater entwendet worden und bedauerlicherweise
nicht verfügbar. Die Bw. wies nochmals darauf hin, dass bei Erstellung der
Buchhaltung durch eine Steuerberatungskanzlei die Belege vorgelegen und
ordnungsgemäß erfasst worden wären.
Laut Begründung zum
Lohnsteuerprüfungsbericht hätte die Bw. auch in diesem Verfahren
wahrheitsgemäß angegeben, dass sie über keine Unterlagen mehr
verfügt hätte. Die Prüfung wäre unter Zugrundelegung der
Meldeablage bei der Wiener Gebietskrankenkasse durchgeführt worden. Hierbei
wären Lohnabgaben für 2002 nachgefordert worden, obwohl das
Unternehmen bereits im Frühling 2002 geschlossen worden und einziger
Angestellter Herr M. (der Vater der Bw.), der jedoch 2002 überhaupt keinen
Bezug mehr erhalten hätte, gewesen wäre. Wahrscheinlich - jedoch
mangels Unterlagen nicht mehr nachvollziehbar - wäre die Abmeldung bei der
Sozialversicherung unterlassen worden, was zu einer ungerechtfertigten
Nachforderung an Lohnabgaben geführt hätte, die bedauerlicherweise
rechtskräftig geworden wäre. Aus dem persönlichen
Einkommensteuerakt von H.M.müssten
die Einkünfte 2002 ersichtlich sein.
Das Unternehmen hätte 2001
Dienstnehmer beschäftigt, nicht jedoch 2002, da wie bereits erwähnt
der Betrieb im Frühling 2002 geschlossen worden wäre. Wie aus der
Saldenliste 2001 hervorgehe, wären im Jahr 2001 Umsätze in Höhe
von ATS 275.000,00 erzielt worden, die zur Deckung der anfallenden Kosten
verwendet worden wären. Der negative Kassastand wäre aus der fehlenden
Erfassung von Privateinlagen resultiert, mit deren Hilfe das Unternehmen
vorwiegend finanziert worden wäre. Die Privateinlagen hätten aus der
Veräußerung einer Liegenschaft gestammt. Die verfügbaren
liquiden Mittel wären gleichmäßig zur Befriedigung der
Gläubiger verwendet worden. Die nunmehr gegenüber dem Finanzamt
aufscheinenden Verbindlichkeiten wären aus folgendem Grund nicht anteilig
bedient worden:
Die Umsatzsteuerverbindlichkeit
aus dem Jahr 2001 wäre erst 2003 festgesetzt worden und wäre sachlich
unrichtig, da die angefallenen Vorsteuern nicht berücksichtigt worden
wären. Während des Geschäftsjahres 2001 wären die
Umsatzsteuern in richtiger Höhe gemeldet worden. Für eine zwei Jahre
nach Schließung des Unternehmens in unrichtiger Höhe festgesetzte
Umsatzsteuerverbindlichkeit könne keine Zahlungsvorsorge getroffen
werden.
Die Verbindlichkeiten an
Körperschaftsteuer würden den Zeitraum 2002 betreffen, somit einen
Zeitraum nach Schließung des Unternehmens und Einstellung aller
Zahlungen.
Die Verbindlichkeiten an
Lohnabgaben würden ebenfalls 2002 betreffen, wären damit lange nach
Schließung des Unternehmens und Einstellung aller Zahlungen festgesetzt
worden und würden ausschließlich auf Meldedaten der WGKK basieren,
obwohl keine Löhne und Gehälter mehr ausbezahlt worden wären,
weshalb die Festsetzung demnach auch in unrichtiger Höhe erfolgt
wäre.
Abschließend verwies die
Bw. auf das vor dem Finanzamt betreffend Umsatzsteuer 2001 geführte
Finanzstrafverfahren, das am 3. August 2006 eingestellt worden
wäre.
In der am 27. November
2008 vor dem Berufungssenat abgehaltenen mündlichen Verhandlung brachte die
steuerliche Vertreterin ergänzend vor, dass Mitte 2001 das Lokal im
2. Bezirk mit erheblichen Investitionen eröffnet worden wäre. Die
Bw. als einzige Geschäftsführerin wäre von Beginn an ihren
steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen und hätte Belege zur Erstellung
der Umsatzsteuervoranmeldungen an den Steuerberater übermittelt, welcher
die Umsatzsteuervoranmeldungen auch ordnungsgemäß bei der
Abgabenbehörde abgegeben hätte. Ende 2001 wäre die GmbH in
Zahlungsschwierigkeiten geraten und das Unternehmen dann im März 2002
endgültig geschlossen worden.
Da die erzielten Umsätze
nicht ausreichend gewesen wären, hätte die Finanzierung des
Unternehmens mit umfangreichen Privateinlagen aus einem Hausverkauf erfolgen
müssen. Die Bw. wäre zum damaligen Zeitpunkt 19 Jahre alt gewesen und
hätte, wie schriftlich dargestellt, nur auf Grund des autoritären
Einwirkens ihres Vater die Geschäftsführerfunktion im Rahmen der GmbH
übernommen. Zwischenzeitig hätte sie auch ca. € 50.000,00
für Verbindlichkeiten aus privaten Mitteln aufbringen müssen.
Wegen Nichtabgabe der
Umsatzsteuererklärung 2001 im Konkurs wäre in der Folge die
Umsatzsteuer 2001 mit Null geschätzt worden, sodass es zu einer
Nachforderung der geltend gemachten Vorsteuern der Investitionen des Lokals
gekommen wäre. Der Umsatzsteuerbescheid wäre zwar in Rechtskraft
erwachsen, jedoch wäre ein Haftungsausspruch insoweit unbillig.
Die
haftungsgegenständlichen Lohnabgaben hätten auf einer im Zuge des
Insolvenzverfahrens durchgeführten Lohnsteuerprüfung beruht, im Rahmen
derer dem Lohnsteuerprüfer keine Unterlagen zur Verfügung gestanden
wären, weshalb auf Grund der Dienstnehmeranmeldungen bei der Wiener
Gebietskrankenkasse die Lohnabgaben errechnet worden wären. Dies deswegen,
weil offensichtlich eine zeitgerechte Abmeldung der Dienstnehmer nicht erfolgt
wäre. Der Lohnsteuerhaftungsbescheid wäre nach Löschung der
Gesellschaft an eine nicht mehr existente GmbH zugestellt worden, weshalb auch
insoweit eine Haftungsinanspruchnahme als unbillig angesehen werde.
Die Bw. führte weiters
aus, dass ab ca. März 2002 keine Umsätze mehr getätigt und auch
keine Dienstnehmer mehr beschäftigt worden wären. Die Namen Mc. und G.
wären ihr bekannt. Herr Mc. hätte im Jänner 2002 noch gearbeitet,
Herr G. hätte von ihr sicherlich nie Geld bekommen. Sie könne aber
nicht ausschließen, dass ihr Vater Zahlungen an diese Personen geleistet
hätte. An ihren Vater wäre im Jahr 2002 sicher kein Gehalt bezahlt
worden. Abschließend betonte die Bw., aus ihrer Sicht alles gemacht zu
haben, was ihr möglich gewesen wäre. Leider wären die Unterlagen
nicht mehr vorhanden, sodass eine Beweisführung nicht möglich
wäre.
Die Vertreterin des Finanzamtes
führte aus, dass die Höhe der Umsatzsteuer 2001 nicht Gegenstand des
Haftungsverfahren und im Übrigen die Schätzung erst nach
Durchführung eines Vorhalteverfahrens wegen Nichtvorlage von Belegen
erfolgt wäre. Die schuldhafte Pflichtverletzung werde darin gesehen, dass
sich die Bw. in die Vertretertätigkeit eingelassen und nichts gegen die
Einschränkungen des Vaters unternommen hätte. Der vorgebrachten
Unbilligkeit wäre die Zweckmäßigkeit der Abgabeneinbringung
mangels anderer Möglichkeit gegenüber zu stellen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Die Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066).
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025).
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218).
Im gegenständlichen Fall
steht die Uneinbringlichkeit fest, da mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom
25. März 2003 der über das Vermögen der R-GmbH beantragte
Konkurs mangels Vermögens abgewiesen und die Gesellschaft am
18. September 2004 von Amts wegen infolge Vermögenslosigkeit
gelöscht wurde.
Unbestritten ist, dass der Bw.
als Geschäftsführerin der R-GmbH im Zeitraum vom 3. August 2001
bis zum 25. März 2003 die Erfüllung der abgabenrechtlichen
Pflichten der Gesellschaft oblag. Insbesondere ist im Rahmen dieser
Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der
Abgaben Sorge zu tragen.
Aus dem Einwand der Bw., dass
in Wahrheit ihr Vater H.M. die Geschäfte der Gesellschaft geführt und
die Geschäftsunterlagen ihr vorenthalten hätte, lässt sich jedoch
nichts gewinnen, da ein für die Haftung eines Geschäftsführers
relevantes Verschulden auch dann vorliegt, wenn sich der
Geschäftsführer vor der Übernahme seiner Funktion mit einer
Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche
Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner
gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere den Abgabenbehörden
gegenüber, unmöglich macht. Das Einverständnis, nur formell als
Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche
Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, stellt eine derartige
Beschränkung der Befugnisse eines Geschäftsführers dar (VwGH
22.1.2004, 2003/14/0097).
Diesfalls wäre die Bw. als
Geschäftsführerin verhalten gewesen, entweder sofort im Rechtsweg die
Möglichkeit der unbehinderten Ausübung ihrer Funktion zu erzwingen
oder diese niederzulegen und als Geschäftsführerin auszuscheiden (VwGH
19.1.2005, 2001/13/0168).
Auch der Einwand der auf Grund
ihrer Jugend gegebenen Unerfahrenheit in geschäftlichen Angelegenheiten
vermag die Bw. im Hinblick darauf, dass sie mit der Übernahme der
Geschäftsführung auch verhalten war, sich mit den ihr zustehenden
Rechten und Pflichten entsprechend vertraut zu machen, nicht zu exkulpieren. Auf
den Grund der Übernahme der Geschäftsführerfunktion sowie auf
allfällige Einflüsse Dritter auf die Geschäftsführung kommt
es nicht an (VwGH 14.11.1995, 94/08/0081).
Ebenso geht auch das Vorbringen
der Bw., dass die bescheidmäßige Festsetzung der
haftungsgegenständlichen Abgaben erst nach Beendigung der operativen
Tätigkeit des Unternehmens erfolgt wäre, ins Leere, da sich der
Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die
Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach bestimmt, wann die
Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen
wären (VwGH 28.9.1998, 98/16/0018). Bei Selbstbemessungabgaben ist nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes maßgebend, wann die Abgaben bei
ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären
(VwGH 17.8.1998, 98/17/0038); maßgebend ist daher ausschließlich der
Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (VwGH 25.10.1996, 93/17/0280), der für die
Umsatzsteuer 2001 (15. Februar 2002) und die Lohnabgaben 2002
(15. Jänner 2003) jeweils vor der Konkursabweisung (25. März
2003) gelegen war.
Hingegen ist bei
bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben grundsätzlich die
erstmalige Abgabenfestsetzung entscheidend (VwGH 21.5.1992, 88/17/0216), weshalb
zwar die am 15. November 2002 fällige
Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/2002, nicht jedoch die zufolge
bescheidmäßiger Festsetzung vom 10. Oktober 2003 erst am
17. November 2003 fällige Nachforderung der Jahresschuld an
Körperschaftsteuer 2002 sowie der erst am 19. September 2003 auf Grund
der mangelnden Entrichtung der Umsatzsteuer 2001 fällige
Säumniszuschlag vor der Konkursabweisung zu entrichten waren, weshalb
hinsichtlich dieser Abgaben keine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegen
kann.
Vertreter
der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Beendigung
der Liquidation ist gemäß
§ 80 Abs. 3 BAO, wer
nach § 93 Abs. 3 GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und
Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt
verpflichtet war.
Dem Einwand der Bw., dass ihr
die gegenständlichen Bescheide niemals zugestellt worden wären, kommt
Bedeutung zu, da diese zwar an die Gesellschaft, zu Handen der Bw. per Adresse
XY, gerichtet waren, was auch in der Vorhaltsbeantwortung vom 8. September
2008 von der Bw. bestätigt wurde. Dennoch ist dadurch keine
ordnungsgemäße und wirksame Zustellung der Schriftstücke im
Sinne des § 97 Abs. 1 BAO erfolgt, da § 80
Abs. 3 BAO (idF AbgÄG 2004) erstmals anzuwenden ist, wenn die
Liquidation der GmbH nach dem 31. Jänner 2005 beendigt wird
(§ 323 Abs. 17 zweiter Unterabsatz).
Da die Gesellschaft bereits am
18. September 2004 von Amts wegen im Firmenbuch wegen
Vermögenslosigkeit gemäß
§ 40 FBG gelöscht
wurde, kann eine Zustellung an die Bw. als ehemalige
Gesellschafterin-Geschäftsführerin nach § 80
Abs. 3 BAO nicht erfolgen.
Auch dem Vorbringen der Bw.,
dass eine Zustellung an die Gesellschaft nicht erfolgen könne, da diese
bereits im Firmenbuch gelöscht wäre, war zu folgen, da zwar die
Löschung einer GmbH im Firmenbuch bloß deklarativen Charakter hat und
eine GmbH auch nach ihrer Löschung im Firmenbuch fortbesteht, solange
Rechtsbeziehungen zu Gläubigern oder Schuldnern bestehen und noch
Abwicklungsbedarf vorhanden ist, was dann der Fall ist, wenn
Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig
festzusetzen sind (VwGH 28.6.2007, 2006/16/0220). Eine wirksame Zustellung kann
aber im Falle der Beendigung der Gesellschaft mangels gültiger
Abgabestelle, da eine Betriebsstätte eine regelmäßige und
andauernde betriebliche Tätigkeit voraussetzt, dennoch nicht
erfolgen.
Die nunmehr erstmalig im
Haftungsbescheid festgesetzten Abgaben (Umsatzsteuer 2001 und Lohnabgaben 2002)
sind im Haftungsverfahren daher auf ihre Richtigkeit zu
überprüfen:
Soweit
die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht
ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß
§ 184
Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu
berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung
sind.
Zu
schätzen ist gemäß Abs. 2 insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.
Zu
schätzen ist gemäß Abs. 3 ferner, wenn der Abgabepflichtige
Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu
führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher und Aufzeichnungen
sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet
sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel
zu ziehen.
Zur Umsatzsteuer 2001 ist
festzustellen, dass der Schätzung die selbst gemeldeten Umsätze zu
Grunde liegen. Der Vorgangsweise des Finanzamtes, die in den
Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemachten Vorsteuerbeträge mangels
Vorlage von Belegen (auch wenn dies der Bw. unverschuldet faktisch nicht
möglich war) unberücksichtigt zu lassen, kann sich der
Unabhängige Finanzsenat aber nicht anschließen, da nach der Judikatur
eine Schätzung von Vorsteuern in Betracht kommt, wenn als erwiesen
angenommen werden kann, dass dem Unternehmen entsprechende Vorsteuern in
Rechnung gestellt wurden (VwGH 30.5.2001, 98/13/0033, 0034).
Zur Glaubhaftmachung dieser
Vorsteuern war die vom damaligen Steuerberater auf Grund der seinerzeit ihm vom
Vater der Bw. vorgelegten Unterlagen erstellten Saldenliste zum
31. Dezember 2001 durchaus geeignet, da eine
überschlagsmäßige Überprüfung des eingekauften
Umlaufvermögens Vorsteuern in Höhe von rund ATS 154.000,00
ergibt. Dazu kommt noch die Vorsteuer aus den Pachtzahlungen von rund
ATS 13.000,00. Da das Unternehmen erst im Juli 2001 gegründet wurde,
erscheint auch die Verantwortung der Bw., in diesem Jahr größere
Investitionen getätigt zu haben, plausibel. Die Differenz zu den in der
Abgabenerklärung in Höhe von ATS 274.695,99 ausgewiesenen
Vorsteuern ist aus der Höhe des angeschafften Anlagevermögens (laut
Saldenliste rund ATS 775.000,00) erklärbar.
Da sich somit aus der
Jahresveranlagung der Umsatzsteuer 2001 gegenüber den Voranmeldungen keine
Nachforderung ergibt, kann für diese Abgabe keine Haftung geltend gemacht
werden.
Ähnlich verhält es
sich bei den Lohnabgaben, da der Haftungs- und Abgabenbescheid für die
Lohnabgaben 2002 vom 13. Oktober 2005 ins Leere ging, da die Gesellschaft
bereits am 18. September 2004 im Firmenbuch gelöscht wurde, weshalb
die Entstehung des Abgabenanspruches nunmehr im Haftungswege erstmals zu
überprüfen ist. Dass ab ca. März 2002 keine Umsätze mehr
getätigt und auch keine Dienstnehmer mehr beschäftigt worden
wären, jedoch die Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse irrtümlich
unterlassen worden wäre, hat die Bw. glaubhaft dargetan. Da sowohl zum Teil
aus den übermittelten Lohnzetteln als auch aus der Tatsache der
Beschäftigung von Dienstnehmern in einem lediglich kurzen Zeitraum des
Jahres 2002 hervorgeht, dass dafür keine Lohnabgaben anfallen, kann auch
für diese Abgaben keine Haftung bestehen.
Da somit lediglich die
Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/2002 übrig bliebe, die
allerdings in die Zeit fiel, in der das Unternehmen bereits geschlossen war,
wurde im Rahmen des Ermessens von einer Haftungsinanspruchnahme auf Grund der
Geringfügigkeit des Betrages Abstand genommen.
Da die gesetzlichen
Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO insgesamt somit nicht
vorliegen, erfolgte die Inanspruchnahme der Bw. als Haftungspflichtiger für
die Abgabenschuldigkeiten der R-GmbH nicht zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1733-W/08
- Stammnummer
- 38014
- Gültig
- 27.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF