…Für slowakische Arbeitnehmer besteht daher grundsätzlich Bewilligungspflicht nach dem AuslBG. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 28/2004, lauten: "Begriffsbestimmungen § 2 (2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung a) in einem…
…dass er in Österreich eine rechtmäßige Beschäftigung als Arbeitnehmer im dargelegten Sinn nicht ausübte und auch nicht von einer Beschäftigung iSd VO (EWG) Nr. 1408/71 ausgegangen werden kann. Die VO (EWG) Nr. 1408/71 ist daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der Berufungswerber…
…dass er in Österreich eine rechtmäßige Beschäftigung als Arbeitnehmer im dargelegten Sinn nicht ausübte und auch nicht von einer Beschäftigung iSd VO (EWG) Nr. 1408/71 ausgegangen werden kann. Die VO (EWG) Nr. 1408/71 ist daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der Berufungswerber…
…dass der Bw. in Österreich eine rechtmäßige Beschäftigung als Arbeitnehmer im dargelegten Sinn nicht ausübt und auch nicht von einer Beschäftigung iSd VO (EWG) Nr. 1408/71 ausgegangen werden kann. Die VO (EWG) Nr. 1408/71 ist daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der…
…dass er in Österreich eine rechtmäßige Beschäftigung als Arbeitnehmer nicht ausüben könne und daher die Verordnung Nr. 1408/71 nicht anwendbar sei. Er habe daher mangels Rechtmäßigkeit der nichtselbständigen Beschäftigung keinen Anspruch auf Familienbeihilfe bzw. Gewährung einer Differenzzahlung für seine in der Slowakei lebenden Kinder…
…Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger nicht mehr ausübt, in folgenden Fällen erhalten: a) er ist wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig; b) er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung…
…11: In diesem Fall wurde die aG eines Deutschkurses des Arbeitsmarktservices (nur) unfallversicherte Bw als Arbeitnehmerin iSd VO1 betrachtet; Im ggstdl Fall liegt ein mit den Entscheidungen des OGH und des UFS vergleichbarer Sachverhalt vor. Die Bw hat aG ihrer Tätigkeit in der Slowakei keine…
…dass Sie in Österreich eine rechtmäßige Beschäftigung als Arbeitnehmer nicht ausüben und auch nicht von einer Beschäftigung im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 ausgegangen werden kann. Aus diesem Grund besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Ihre in der Slowakei lebenden Kinder." Gegen den Bescheid…
…dass Sie in Österreich eine rechtmäßige Beschäftigung als Arbeitnehmer nicht ausüben und auch nicht von einer Beschäftigung im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 ausgegangen werden kann. Aus diesem Grund besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Ihre in der Slowakei lebenden Kinder." Gegen den Bescheid…
…Dauer der Anwendung des Übergangsarrangements (dh bis maximal 30.4.2011) weiterhin dem AuslBG. Für slowakische Arbeitnehmer besteht daher grundsätzlich Bewilligungspflicht nach dem AuslBG. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes lauten: "Begriffsbestimmungen § 2 Abs. 2: Als Beschäftigung gilt die Verwendung a) in…
…Dauer der Anwendung des Übergangsarrangements (dh bis maximal 30.4.2011) weiterhin dem AuslBG. Für slowakische Arbeitnehmer besteht daher grundsätzlich Bewilligungspflicht nach dem AuslBG. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes lauten: "Begriffsbestimmungen § 2 Abs. 2: Als Beschäftigung gilt die Verwendung a) in…
…Für slowakische Arbeitnehmer besteht daher grundsätzlich Bewilligungspflicht nach dem AuslBG. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 28/2004, lauten: "Begriffsbestimmungen § 2 Abs. 2: Als Beschäftigung gilt die Verwendung a) in…
…Dauer der Anwendung des Übergangsarragements (d.h. bis maximal 30. 4. 2011) weiterhin dem AusIBG. Für slowakische Arbeitnehmer besteht daher grundsätzlich Bewilligungspflicht nach dem AusIBG. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des AusIBG lauten: "Begriffsbestimmungen § 2 (2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung a) in…
…tatsächlich nicht vorliegende selbständige Erwerbstätigkeit gestützt wurde und eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer mangels arbeitsmarktbehördlicher Berechtigung gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG nicht ausgestellt worden wäre, liege kein rechtmäßiger Aufenthalt des Bw. im Sinne der §§ 8 und 9 NAG vor. Er habe deshalb wegen Nichterfüllung der in …
…Für slowakische Arbeitnehmer besteht daher grundsätzlich Bewilligungspflicht nach dem AuslBG. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 28/2004, lauten: "Begriffsbestimmungen § 2 (2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung a) in einem…
…Für slowakische Arbeitnehmer besteht daher grundsätzlich Bewilligungspflicht nach dem AuslBG. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 28/2004, lauten: "Begriffsbestimmungen § 2 (2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung a) in einem…
…besteht ein österreichisches Besteuerungsrecht nur dann, wenn die Vergütungen von einer in Österreich bestehenden Betriebstätte der Bw. getragen worden sind (Art. 15 Abs. 2 lit. c DBA CSSR). Ist der slowakische Wohnsitz der Arbeitnehmer als Mittelpunkt der Lebensinteressen anzusehen, so ist die 183-Tage-Klausel…
…jede Person als Arbeitnehmer bzw. Selbständiger anzusehen, die, ob sie eine Erwerbstätigkeit ausübt oder nicht, die Versicherteneigenschaft nach den für die soziale Sicherheit geltenden Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten besitzt. Entscheidend ist lediglich, ob jemand in einem für Arbeitnehmer oder Selbständige geschaffenen System der sozialen…
…AuslBG. Für slowakische Arbeitnehmer besteht daher grundsätzlich bis 31. 7. 2007 Bewilligungspflicht nach dem AuslBG. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 28/2004, lauten: "Begriffsbestimmungen § 2 (2) Als Beschäftigung gilt…
…2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71). Durch die Beschäftigung in Ihrem Wohnortstaat unterliegen sie dessen Rechtsvorschriften. Es gilt der Grundsatz, dass nur ein Mitgliedstaat zuständig ist." Die dagegen eingebrachte Berufung vom 12.6.2010 wird wie folgt begründet. "Ich bin in der Slowakei als…