…Lebzeiten mit einem Dritten abgeschlossen wurde, ist weiters zu prüfen, ob eine Bereicherung des Begünstigten - also des Berufungswerbers - gegeben ist und ob der Bereicherungswille beim Erblasser - also dem Sohn des Berufungswerbers - im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorlag (VwGH 21.5.1970, 1183/69; 29.4.1982…
…ob eine Bereicherung des Begünstigten gegeben ist, sondern auch, ob beim Erblasser im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Bereicherungswille bestanden hat. Wollte der Erblasser nur den sonst nicht gesicherten Unterhalt seiner Ehegattin für die Zeit nach seinem Tod sicherstellen, müsste der Bereicherungswille auf seiner Seite verneint…
…12). Im gegenständlichen Fall ist daher der für die Frage der Entstehung der Schenkungssteuerpflicht maßgebliche Zeitpunkt der Zeitpunkt der Übergabe des vertraglich angeführten Objektes. Somit, laut Punkt drittens des eingangs angeführten Vertrages, der 1.Oktober 2000. Die Beurteilung, ob ein Bereicherungswille im Sinne des Erbschafts…
…12). Im gegenständlichen Fall ist daher der für die Frage der Entstehung der Schenkungssteuerpflicht maßgebliche Zeitpunkt der Zeitpunkt der Übergabe des vertraglich angeführten Objektes. Somit, laut Punkt drittens des eingangs angeführten Vertrages, der 1.Oktober 2000. Die Beurteilung, ob ein Bereicherungswille im Sinne des Erbschafts…
…12). Im gegenständlichen Fall ist daher der für die Frage der Entstehung der Schenkungssteuerpflicht maßgebliche Zeitpunkt der Zeitpunkt der Übergabe des vertraglich angeführten Objektes. Somit, laut Punkt drittens des eingangs angeführten Vertrages, der 1.Oktober 2000. Die Beurteilung, ob ein Bereicherungswille im Sinne des Erbschafts…
…12). Im gegenständlichen Fall ist daher der für die Frage der Entstehung der Schenkungssteuerpflicht maßgebliche Zeitpunkt der Zeitpunkt der Übergabe des vertraglich angeführten Objektes. Somit, laut Punkt drittens des eingangs angeführten Vertrages, der 1.Oktober 2000. Die Beurteilung, ob ein Bereicherungswille im Sinne des Erbschafts…
…bei Vertragsabschluss und ist vom Finanzamt von der vereinbarten Gegenleistung festzusetzen. Da es sich bei der Schenkung auf den Todesfall um eine Schenkung handelt, ist für die Steuerpflicht ein Bereicherungswille im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sowohl auf Seiten des Geschenkgebers als auch auf Seiten des Geschenknehmers…
…die Verkäufer im Erhalt von je 1 Million S das subjektive Äquivalent für den Erbschaftsverkauf, wobei ihr Erbrecht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf Grund des vorliegenden Testamentes jedenfalls zweifelhaft war. In diesem Zusammenhang bleibt noch anzumerken, dass laut einem dem Vorlageantrag beigeschlossenen Schreiben des diesen…
…die Verkäufer im Erhalt von je 1 Million S das subjektive Äquivalent für den Erbschaftsverkauf, wobei ihr Erbrecht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf Grund des vorliegenden Testamentes jedenfalls zweifelhaft war. In diesem Zusammenhang bleibt noch anzumerken, dass laut einem dem Vorlageantrag beigeschlossenen Schreiben des diesen…
…die Verkäufer im Erhalt von je 1 Million S das subjektive Äquivalent für den Erbschaftsverkauf, wobei ihr Erbrecht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf Grund des vorliegenden Testamentes jedenfalls zweifelhaft war. In diesem Zusammenhang bleibt noch anzumerken, dass laut einem dem Vorlageantrag beigeschlossenen Schreiben des diesen…
…die Verkäufer im Erhalt von je 1 Million S das subjektive Äquivalent für den Erbschaftsverkauf, wobei ihr Erbrecht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf Grund des vorliegenden Testamentes jedenfalls zweifelhaft war. In diesem Zusammenhang bleibt noch anzumerken, dass laut einem dem Vorlageantrag beigeschlossenen Schreiben des diesen…
…die Verkäufer im Erhalt von je 1 Million S das subjektive Äquivalent für den Erbschaftsverkauf, wobei ihr Erbrecht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf Grund des vorliegenden Testamentes jedenfalls zweifelhaft war. In diesem Zusammenhang bleibt noch anzumerken, dass laut einem dem Vorlageantrag beigeschlossenen Schreiben des diesen…
…die Verkäufer im Erhalt von je 1 Million S das subjektive Äquivalent für den Erbschaftsverkauf, wobei ihr Erbrecht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf Grund des vorliegenden Testamentes jedenfalls zweifelhaft war. In diesem Zusammenhang bleibt noch anzumerken, dass laut einem dem Vorlageantrag beigeschlossenen Schreiben des diesen…
…die Verkäufer im Erhalt von je 1 Million S das subjektive Äquivalent für den Erbschaftsverkauf, wobei ihr Erbrecht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf Grund des vorliegenden Testamentes jedenfalls zweifelhaft war. In diesem Zusammenhang bleibt noch anzumerken, dass laut einem dem Vorlageantrag beigeschlossenen Schreiben des diesen…
…die Verkäufer im Erhalt von je 1 Million S das subjektive Äquivalent für den Erbschaftsverkauf, wobei ihr Erbrecht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf Grund des vorliegenden Testamentes jedenfalls zweifelhaft war. In diesem Zusammenhang bleibt noch anzumerken, dass laut einem dem Vorlageantrag beigeschlossenen Schreiben des diesen…
…Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei dem Vorteil als Berechtigter aus dem einen Vertrag der Nachteil als Prämienzahler aus dem anderen Vertrag gegenübergestanden. Insofern wäre in diesem Moment bei keinem der Vertragsparteien ein Bereicherungswille, auch kein bedingter, gegeben gewesen. Im Übrigen wären beide Parteien einander fremd…
…Ableben. Bei einer Zuwendung im Sinne des § 2 Abs.1 Z.3 ErbStG ist nicht nur zu prüfen, ob eine Bereicherung des Begünstigten gegeben ist, sondern auch, ob der Bereicherungswille des Erblassers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorlag. Von einem Bereicherungswillen des Erblassers ist dann nicht…
…der Bereicherungswille beim Erblasser im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorlag oder durch seine Absicht, mit der entsprechenden Zuwendung dem Begünstigten den gesetzlichen Unterhalt zu sichern, ganz (oder teilweise) ausgeschlossen war (siehe VwGH vom 22. Oktober 1992, Zl. 91/16/0103). Weiters ist von keinem Bereicherungswillen des…
…€ 20.193,89). Die Bw hatte im Jahr 1995 kein steuerpflichtiges Einkommen, sie bezog vom 14.02.-31.12.2005 Karenzurlaubsgeld (steuerfrei gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 EStG). Auch wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits ein Anspruch auf eine mögliche Witwenpension bestanden haben…
…werden kann. Nur wenn die Erblasserin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses annehmen musste, dass sie mit der Zuwendung den sonst nicht gesicherten gesetzlichen Unterhalt des Bw. für die Zeit nach ihrem Tod sicherstellt, ist der Bereicherungswille auf ihrer Seite zu verneinen. Im Bertachtungszeitpunkt verdiente der Bw…