Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0001-S/06
Bei Erwerben iSd § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG ist zu prüfen, ob beim Erblasser im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Bereicherungswille bestanden hat.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0001-S/06vom 26.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Dr. Ulrich
Klimscha, Notar, 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 7, vom
24. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
23. September 2005 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 9. Juni 2004 verstarb der Ehegatte der
Berufungswerberin (kurz: Bw) ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung.
Zu gesetzlichen Erben waren die erblasserische Witwe zu einem Drittel und die
beiden Kinder aus erster Ehe des Erblassers sowie die sechs gemeinsamen
minderjährigen Kinder zu je 1/12 berufen. Die Erben haben zum Nachlass
jeweils eine bedingte Erbserklärung abgegeben.
Anlässlich des Ablebens ihres Gatten gelangte an die
Bw als bezugsberechtigte Person laut Mitteilung der Versicherungs-AG nach
§ 26 ErbStG eine Versicherungssumme in Höhe von
€ 109.928,00 zur Auszahlung.
Das Finanzamt berücksichtigte den
Versicherungserlös als steuerpflichtigen Erwerb und ermittelte eine
Bemessungsgrundlage in Höhe von € 106.496,38. Davon wurde im
angefochtenen Bescheid die Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG mit € 6.389,76
(€ 106.496,00 x 6%)
festgesetzt.
Fristgerecht wurde Berufung erhoben und eingewendet, dass
die Versicherungsleistung die angemessene Versorgung der Bw sicherstellen
sollte. Der verstorbene Ehegatte sei Alleinverdiener gewesen, die Bw beziehe
nunmehr eine Witwenpension. Mit der Versicherung habe der Ehegatte den
standesgemäßen Unterhalt der Bw sichern wollen, sonstige nennenswerte
Vermögenswerte habe der Ehegatte nicht hinterlassen. Es werde daher
beantragt, die vorgenannte Versicherungsleistung von der Erbschaftssteuer zu
befreien.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab und begründete dies wie folgt:
Die Bw beziehe eine Witwenpension von netto ca.
€ 620,00/monatlich. Daneben sei sie (Mit-) Eigentümerin von 3
Liegenschaften und erwarb Nachlassvermögen im Wert von
€ 21.884,89. Der Erblasser habe im Jahr 2003 ein Nettogehalt von ca.
€ 22.400,-- bezogen. Davon waren der Unterhalt des Erblasser und der
Bw sowie für 8 unterhaltspflichtige Kinder zu finanzieren. Daraus ergebe
sich, dass die von der Bw bezogene Pension ausreicht, um den vom Erblasser
für die Bw getragenen Unterhalt abzudecken. Unter Berücksichtigung des
im Erbgang erworbenen und des eigenen Vermögens sowie der Witwenpension sei
davon auszugehen, dass der Versicherungserlös nicht notwendig sei um den
standesgemäßen Unterhalt der Bw zu sichern.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist der Antrag gestellt,
die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen
und ergänzend eingewendet:
Ein Bereicherungswille habe nicht vorgelegen, die Witwe
habe zum Zeitpunkt des Abschlusses der Lebensversicherung kein Einkommen gehabt.
Sie sei vor dem Ableben ihres Gatten und auch jetzt keiner Erwerbstätigkeit
nachgegangen, dies sei auch mit 6 minderjährigen Kindern nicht
möglich. Zu diesem Zweck habe der Erblasser seine Ehegattin als
Bezugsberichtigte eingesetzt. Das Familieneinkommen sei ausschließlich
durch den verstorbenen Ehegatten geleistet worden. Bei den der Witwe
gehörigen Liegenschaft handle es sich zum einen um 2 Waldgrundstücke
(EZ 2141), die keinen Ertrag abwerfen, sondern vielmehr Kosten verursachen
würden. An der Liegenschaft EZ 99 GB D bestehe ein Wohnrecht der
Mutter, weshalb daraus kein Einkommen erzielt werden könne. Einkünfte
aus der Vermietung der EZ 118 GB S würden für die Rückzahlung der
auf der Liegenschaft lastenden Schulden benötigt. Die jährliche
Nettopension von € 8.680,-- stehe im krassen Missverhältnis zum
jährlichen Nettoeinkommen des verstorbenen Ehegatten von jährlich
€ 22.400,--, dies sei nicht einmal 40% des Familieneinkommens. Die
Waisenpensionen der Kinder würden ausschließlich der Bestreitung des
Unterhalts der Kinder dienen und könnten nicht als Einkommen der
erblasserischen Witwe bezeichnet werden.
In dem von der Berufungsbehörde durchgeführten
Vorhalteverfahren wurden der Versicherungsschein und der vom Erblasser
unterzeichnete Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung vorgelegt. Daraus
geht hervor, dass der Antrag am 1. März 1995 unterfertigt wurde,
Versicherungsbeginn der 1. April 1995 war, die vereinbarte
Versicherungsdauer 10 Jahre betrug und die Bw sowohl im Erlebens- als auch
im Ablebensfall bezugsberechtigt war.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 (ErbStG) unterliegt der
Steuer nach diesem Bundesgesetz der Erwerb von Todes wegen.
Nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG
gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf
Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem
Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird.
Bei Erwerben im Sinn des § 2 Abs. 1
Z 3 ErbStG ist auch zu prüfen, ob beim Erblasser ein
Bereicherungswille bestanden hat. Ein solcher Bereicherungswille braucht
allerdings kein unbedingter zu sein; es genügt, dass der Zuwendende eine
Bereicherung des Empfängers bejaht bzw. in Kauf nimmt. Dabei kann der
Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen
werden (vgl. VwGH 29.01.1996, 94/16/0064, mwN).
Seit dem von einem verstärkten Senat des
Verwaltungsgerichtshofes beschlossenen Erkenntnis vom 4. Februar 1965,
Zl. 607/64 = Slg. 3219/F, wird vom Gerichtshof die
Auffassung vertreten, es sei hinsichtlich eines Erwerbes im Sinn des
§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG zu prüfen, ob der
Bereicherungswille des Erblassers durch seine Absicht, mit der entsprechenden
Zuwendung dem Begünstigten den gesetzlichen Unterhalt zu sichern,
ausgeschlossen worden sei. Die moralische Verpflichtung zur Erbringung einer
Leistung schließe die Annahme der Freigiebigkeit der Leistung (den
Bereicherungswillen beim Zuwendenden) dann aus, wenn der Gesetzgeber eine solche
moralische Verpflichtung zu einer Leistung anerkenne und im Fall ihrer
Nichterfüllung entsprechende Schutzvorschriften aufstelle. Der Gesetzgeber
lasse erkennen, dass er den Unterhalt auch des überlebenden Ehegatten
gesichert wissen wolle, wenn nicht schon durch Erbteil oder ein Vermächtnis
oder durch eine anderweitige Versorgungsmaßnahme des Erblassers, so doch
durch einen Anspruch gegenüber der Verlassenschaft. Diese Vorsorge des
einen Ehegatten für den anderen werde durch § 796 ABGB zwar
nicht gesetzlich erzwungen, aber doch als erstrebenswertes Ziel hingestellt, da
der Gesetzgeber offenbar den anständigen Unterhalt des hinterbliebenen
Ehegatten auf alle Fälle gesichert wissen wolle. Suche nun ein Ehegatte
dieses Ziel zu erreichen, um seine Erben zu entlasten, und sorge er schon zu
Lebzeiten für den anständigen Unterhalt des anderen Ehegatten für
die Zeit nach seinem Ableben, dann schließe die Erfüllung dieser
moralischen Verpflichtung den Bereicherungswillen beim Zuwendenden aus. Habe nun
der Erblasser im (damaligen) Streitfalle mit der Vereinbarung des Rentenrechtes
den (ansonsten nicht gesicherten) anständigen Unterhalt der
Beschwerdeführerin für die Zeit nach seinem Tod sicher stellen wollen,
so müsste nach dem Vorgesagten der Bereicherungswille insoweit auf seiner
Seite verneint werden (vgl. VwGH 23.11.2005, 2005/16/0214,
mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof spricht vom "gesetzlichen"
beziehungsweise vom "anständigen" Unterhalt. Es ist davon auszugehen, dass
der "anständige" Unterhalt betragsmäßig dem "gesetzlichen"
Unterhalt entspricht. Die Absicht der Bewahrung des "bisherigen Lebensstandards"
hingegen schließt einen Bereicherungswillen nicht aus. Der
Bereicherungswille ist jedenfalls an den Verhältnissen im Zeitpunkt des
Abschlusses des Versicherungsvertrages zu messen (vgl. Unabhängiger
Finanzsenat vom 27.07.2006, RV/0092-W/06, mwN).
In vorliegendem Fall stellen sich die Verhältnisse im
Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages (1.3.1995) wie folgt
dar:
Der
Erblasser hatte Sorgepflichten für insgesamt 7 mj. Kinder: 2 Kinder aus
erster Ehe (Alter: 12 und 13 Jahre) und 5 Kinder aus der Ehe mit der Bw (Alter:
2 Monate, sowie 2, 4, 5 und 6 Jahre).
Zu
diesem Zeitpunkt waren neben der Bw noch 7 Personen erbberechtigt.
Der
Erblasser war mit 20% an der Hausverwaltungs-GmbH beteiligt. In den Jahren 1993,
1994 und 1995 wurden Verluste erzielt.
Der
Erblasser hatte kein Liegenschaftsvermögen (siehe auch
Verlassenschaftsprotokoll).
Die
Bw hatte damals ebenfalls noch kein Liegenschaftsvermögen. Die in der
Berufungsvorentscheidung angeführten Grundstücke wurden erst in den
Folgejahren erworben (EZ 2141, Waldgrundstücke: Schenkungsvertrag vom
03.12.1997 mit dem Onkel; EZ 118: Amtsbestätigung vom 21.12.1999,
Vermächtnis des Onkels; EZ: 99: Schenkungsvertrag vom 28.11.2000 mit der
Mutter unter Vorbehalt des Wohnrechtes).
Die
Familie wohnte in einer Mietwohnung (Mietvertrag vom 01.12.1994, Dauer
3 Jahre).
Der
Erblasser bezog im Jahr 1995 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
(steuerpflichtiges Einkommen laut Bescheid: S 277.874, d.s. €
20.193,89).
Die
Bw hatte im Jahr 1995 kein steuerpflichtiges Einkommen, sie bezog vom
14.02.-31.12.2005 Karenzurlaubsgeld (steuerfrei gemäß
§ 3 Abs. 1
Z 5 EStG).
Auch wenn zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses bereits ein Anspruch auf eine mögliche Witwenpension
bestanden haben sollte, so muss aufgrund der oben dargestellten Vermögens-
und Einkommenssituation sowie der für die Bw damals bestehenden
Sorgepflichten für 5 Kinder (das Älteste war 6 Jahre alt!) - im
Rahmen der freien Beweiswürdigung - als erwiesen angenommen werden, dass
ein Bereicherungswille beim Erblasser nicht bestanden hat. Dafür spricht
auch, dass der Versicherungsvertrag nur für eine Dauer von 10 Jahren
abgeschlossen wurde und die begünstigte Person in jedem Fall, d.h. sowohl
im Erlebens- als auch Ablebensfall, die Bw sein sollte.
Der gegenständliche Versicherungserlös unterliegt
daher nicht der Erbschaftssteuer. Daraus ergibt sich folgende
Berechnung:
|
Steuerpflichtiger Erwerb laut Bescheid
|
106.496,00
€
|
abzüglich Lebensversicherung
|
- 109.928,00
€
|
Steuerpflichtiger Erwerb laut
Berufungsentscheidung
|
0,00 €
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
26. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0001-S/06
- Stammnummer
- 26924
- Gültig
- 26.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF