…oder Hemmung der Studienzeit zu berücksichtigen sind) heranzuziehen. Gemäß § 17 Abs. 4 StudFG ist allerdings die Wartezeit im Falle der teilweisen Berücksichtigung von Vorstudienzeiten um die Anzahl der angerechneten Vorstudiensemester zu verkürzen. Für die Beurteilung, ob und in welchem Umfang Vorstudienzeiten aufgrund der besuchten Lehrveranstaltungen…
…von Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung führen Wittmann/Papacek im Kommentar zum Familienlastenausgleich, § 2, aus: Werden nicht die gesamten Vorstudienzeiten eingerechnet, bleibt der zu spät erfolgte Studienwechsel beihilfenschädlich. Es wird jedoch in analoger Anwendung zur Vorgangsweise der Studienbeihilfenbehörde die Wartezeit im Falle der teilweisen Berücksichtigung…
…aus: Werden jedoch nicht die gesamten Vorstudienzeiten eingerechnet, bleibt der zu spät erfolgte Studienwechsel beihilfenschädlich. Es wird jedoch in analoger Anwendung zur Vorgangsweise der Studienbeihilfenbehörde die Wartezeit im Falle der teilweisen Berücksichtigung von Vorstudienzeiten um die Anzahl der Vorstudiensemester verkürzt. Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich…
…aus: Werden jedoch nicht die gesamten Vorstudienzeiten eingerechnet, bleibt der zu spät erfolgte Studienwechsel beihilfenschädlich. Es wird jedoch in analoger Anwendung zur Vorgangsweise der Studienbeihilfenbehörde die Wartezeit im Falle der teilweisen Berücksichtigung von Vorstudienzeiten um die Anzahl der Vorstudiensemester verkürzt. Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich…
…Es wird jedoch die Wartezeit im Fall der Berücksichtigung von Vorstudienzeiten um die Anzahl der Vorstudiensemester verkürzt. Im vorliegenden Fall verkürzt sich deshalb die Wartezeit - beginnend mit Wintersemester 2009/10 - von 6 Semestern auf 5 Semester. Das Finanzamt führt eine Wartezeit von 4 Semestern an…
…aus: Werden jedoch nicht die gesamten Vorstudienzeiten eingerechnet, bleibt der zu spät erfolgte Studienwechsel beihilfenschädlich. Es wird jedoch in analoger Anwendung zur Vorgangsweise der Studienbeihilfenbehörde die Wartezeit im Falle der teilweisen Berücksichtigung von Vorstudienzeiten um die Anzahl der Vorstudiensemester verkürzt. Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich…
…zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen . In analoger Anwendung zur Vorgehensweise der Studienbeihilfenbehörde ist die Wartezeit im Falle der teilweisen Berücksichtigung von Vorstudienzeiten (siehe hiezu die Ausführungen unter Abschnitt 21.16) um die Anzahl der angerechneten Vorstudiensemester zu verkürzen . Nach Einholung der…
…der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen. Die Wartezeit im Falle der teilweisen Berücksichtigung von Vorstudienzeiten verkürze sich um die Anzahl der angerechneten Vorstudiensemester. Die Tochter der Bw habe im Wintersemester 1996/97 S/P an der Universität W studiert. Anschließend habe sie das Studium …
…zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen. In analoger Anwendung zur Vorgehensweise der Studienbeihilfenbehörde ist die Wartezeit im Falle der teilweisen Berücksichtigung von Vorstudienzeiten (siehe hiezu die Ausführungen unter Abschnitt 21.16) um die Anzahl der angerechneten Vorstudiensemester zu verkürzen. Am 28. 5…
…Vorgangsweise der Studienbeihilfenbehörde die Wartezeit im Fall der Berücksichtigung von Vorstudienzeiten um die Anzahl der Vorstudiensemester verkürzt. Werden Vorstudien in der Weise berücksichtigt, dass nicht Studienzeiten, sondern ausschließlich Prüfungen oder Lehrveranstaltungen anerkannt werden, können die anerkannten Vorstudienzeiten aus der Anzahl der auf diese Prüfungen entfallenden…
…unter die Z 2 zu subsumieren ist, bedeutet dies, dass Familienbeihilfe erst wieder nach einer Wartezeit von sechs Semestern (= Studiendauer des Vorstudiums Biologie) beansprucht werden kann. Eine Verkürzung der Wartezeit auf den Familienbeihilfenanspruch scheidet mangels Berücksichtigung von Vorstudienzeiten aus. Wien, am 11. März 2008
…aus: Werden jedoch nicht die gesamten Vorstudienzeiten eingerechnet, bleibt der zu spät erfolgte Studienwechsel beihilfenschädlich. Es wird jedoch in analoger Anwendung zur Vorgangsweise der Studienbeihilfenbehörde die Wartezeit im Falle der teilweisen Berücksichtigung von Vorstudienzeiten um die Anzahl der Vorstudiensemester verkürzt. Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich…
…aus: Werden jedoch nicht die gesamten Vorstudienzeiten eingerechnet, bleibt der zu spät erfolgte Studienwechsel beihilfenschädlich. Es wird jedoch in analoger Anwendung zur Vorgangsweise der Studienbeihilfenbehörde die Wartezeit im Falle der teilweisen Berücksichtigung von Vorstudienzeiten um die Anzahl der Vorstudiensemester verkürzt. Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich…
…StudFG nicht von Bedeutung. Lediglich eine Einrechnung der gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung würde nicht zum Verlust des Anspruches auf Familienbeihilfe führen, weil diesfalls im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG kein Studienwechsel vorliegt. Dass eine solche Berücksichtigung von Vorstudienzeiten erfolgt sei…
…In analoger Anwendung zur Vorgangsweise der Studienbeihilfenbehörde ist die Wartezeit im Falle der teilweisen Berücksichtigung von Vorstudienzeiten um die Anzahl der angerechneten Vorstudiensemester zu verkürzen. Ihre Tochter th studierte vom Wintersemester 2002 bis einschließlich Sommersemester 2003 l an der Uni c und vom Wintersemester 2003…
…führen hierzu weiters aus: "Werden nicht die gesamten Vorstudienzeiten angerechnet, bleibt ein zu spät erfolgter Studienwechsel beihilfenschädlich. Es wird jedoch in analoger Anwendung zur Vorgangsweise der Studienbeihilfenbehörde die Wartezeit im Falle der teilweisen Berücksichtigung von Vorstudienzeiten um die Anzahl der Vorstudiensemester verkürzt." Die Berufungsbehörde schließt…
…führen hierzu weiters aus: "Werden nicht die gesamten Vorstudienzeiten angerechnet, bleibt ein zu spät erfolgter Studienwechsel beihilfenschädlich. Es wird jedoch in analoger Anwendung zur Vorgangsweise der Studienbeihilfenbehörde die Wartezeit im Falle der teilweisen Berücksichtigung von Vorstudienzeiten um die Anzahl der Vorstudiensemester verkürzt." Die Berufungsbehörde schließt…
…Ablauf von drei Semestern das Studium gewechselt. Es liegt daher grundsätzlich ein schädlicher Studienwechsel nach § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG vor. Allerdings wurden insofern die gesamten Vorstudienzeiten auf das neue Studium angerechnet, als die vollen drei Semester, für die Familienbeihilfe bezogen wurde, Berücksichtigung fanden…
…gemeldeten Semestern des vorhergehenden Studiums keine Berücksichtigung der gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums darstellt. Es ist dem Finanzamt daher insoweit zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall ein (schädlicher) Wechsel im Sinn des § 17 des Studienförderungsgesetzes 1992 vorliegt. Zur Anrechnung von Vorstudien regelt …
…die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt wurden. Dies ist aber nach Studienförderungsrecht (und folglich auch nach Beihilfenrecht) nicht der Fall: Nach der Aktenlage und allen Ausführungen des Vertreters des Berufungswerbers wurden aus dem Vorstudium lediglich Prüfungen im Umfang von 13…