Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1406-W/03
Familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1406-W/03vom 19.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Eisenstadt betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Oktober 2000 bis August 2002
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge werden wie folgt rückgefordert:
|
Zeitraum
|
Art
|
Betrag
ATS
|
Betrag
€
|
10/2000 bis 9/2001
|
FB
|
26.100
|
1.896,76
|
10/2000 bis 9/2001
|
KAB
|
8.400
|
610,45
|
gesamt
|
|
34.500
|
2.507,21
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Berufungswerberin
(Bw.) die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für ihren Sohn A. im
Zeitraum Oktober 2000 bis August 2002 zu Recht zustand.
Der Sohn der Bw. besuchte eine Hotelfachschule und schloss
diese mit Matura ab. Im Anschluss daran absolvierte er den Wehrdienst und
inskribierte im Wintersemester 1998/99 an einer Fachhochschule den Studiengang
"Wirtschaftsberatende Berufe".
Am 15.2.2000 inskribierte er an der Fachhochschule und
immatrikulierte gleichzeitig am 23.3.2000 an der Wirtschaftsuniversität in
Wien. Mit 12.7.2000 exmatrikulierte er in der Fachhochschule und setzte sein
Studium an der Wirtschaftsuniversität fort.
Am 26. September 2000 suchte er bei der Studienkommission
für Betriebswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität um Anerkennung
der Prüfungen an, welche ihm mit den Bescheiden vom 15.11.2000 und
20.12.2000 anerkannt wurden. Es handelte sich dabei um 6 Pro-Seminare, die in
der Zeit von Winter 1998 bis Sommer 2000 an der Fachhochschule abgelegt wurden
und um zwei Pro-Seminare (Buchhaltung/Bilanzen sowie Kostenrechnung).
Laut dem Bescheid der Wirtschaftsuniversität Wien vom
20. Dezember 2000 wurden zwecks Fortsetzung des Studiums in der
Studienrichtung Betriebswirtschaft gemäß
§ 59 bzw. § 64 des
UniStG, BGBl.Nr. 48/1997, folgende bisher abgelegte Prüfungen bzw. die
positiv beurteilte wissenschaftliche Arbeit als gleichwertig mit nachstehenden
Prüfungen bzw. positiv beurteilte wissenschaftliche Arbeit der angestrebten
Studienrichtung anerkannt:
|
Code
|
Wochenstunden
|
Prüfung
|
L0003
|
1
|
Personalwesen, Führung und
Organisation
|
L0013
|
2
|
Englische Sprache I
|
L0011
|
2
|
Grundzüge des Privatrechts
|
L0001
|
2
|
Elektronische Datenverarbeitung
|
L0004
|
1
|
Absatz
|
L0008
|
2
|
Einführung in d. Mikro- u.
Makroökonomie
Insgesamt wurden daher
Prüfungen im Gesamtausmaß vom 10 Semesterwochenstunden
anerkannt.
Gemäß dem Bescheid des Büros der
Kollegialorgane, Serviceeinrichtung Studienkommissionen, vom 15. November 2000
wurde der gemäß
§ 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über sozial-
und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen geforderte Nachweis der
Kenntnis des Rechnungswesens (Buchhaltung, Kostenrechnung) im Ausmaß des
Lehrplanes der Handelsakademie oder des Abiturientenlehrganges der
Handelsakademie der obgenannten Studienordnung erbracht; dies im Umfang von vier
Semesterwochenstunden.
Das Finanzamt erließ am 6. Februar 2003 einen
Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Zeit
Oktober 2000 bis August 2002 und begründete die Rückforderung damit,
dass ein Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester gemäß
§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 familienbeihilfenschädlich
sei.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 20. Februar 2003
fristgerecht Berufung und führte dazu aus:
"Ich
lebe seit meiner Scheidung alleinstehend mit meinen beiden Söhnen
A. und
B. in einem Haushalt...Mein Sohn
A., geb. 1978, schloss die Hotelfachschule
in G. mit Matura ab, im Anschluss
absolvierte er den Wehrdienst und inskribierte im Wintersemester 98/99 an der
Fachhochschule in Wr. Neustadt den Studiengang Wirtschaftsberatende
Berufe.
Bis
zum Wintersemester 99/00 hatte A. das
Studium ohne größere Schwierigkeiten gemeistert. Es ist für mich
nicht nachvollziehbar aus welchem Grund mein Sohn im Sommersemester am 15.2.00
an der Fachhochschule inskribierte und gleichzeitig am 23.3.2000 an der
Wirtschaftsuniversität in Wien immatrikulierte. Mit 12.7.00 exmatrikulierte
er in der Fachhochschule und setzte sein Studium an der
Wirtschaftsuniversität fort.
Wesentlich
erscheint mir der Umstand, dass er bereits am 26.9.2000 bei der
Studienkommission für Betriebswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität
um Anerkennung der Prüfungen angesucht hat und diese ihm auch mit den
Bescheiden vom 15.11.2000 und 20.12.2000 (...) anerkannt wurden. Dies waren 6
Pro-Seminare, die in der Zeit von Winter 1998 bis Sommer 2000 an der
Fachhochschule abgelegt wurden, dazu kamen noch 2 weitere Pro-Seminare,
nämlich Buchhaltung/Bilanzen sowie Kostenrechnung.
Da
mein Sohn in keiner Weise über sein familienbeihilfenschädliches
Verhalten informiert worden war und mir seitens des Finanzamtes die
Familienbeihilfe-Bestätigung bis 08/2002 mitgeteilt wurde, war ich daher
nicht in der Lage, die Tragweite des Studiumswechsels zu erkennen.
Da
für mich der Wechsel von Fachhochschule zur Universität auch
höhere Qualifikationen meines Sohnes bedeutet und ein Großteil der
abgelegten Prüfungen anerkannt wurden, glaube ich, der Entwicklung meines
Sohnes förderlich zu sein. Obwohl mir natürlich durch diesen Wechsel
erhebliche Mehrkosten entstehen und auch mein zweiter Sohn sein Studium noch
nicht beendet hat.
Da
eine Anerkennung der Prüfungen an der Fachhochschule auch eine Reduktion
der Prüfungen an der Wirtschaftsuniversität bedeutet, ersuche ich aus
den oben angeführten Gründen meiner Berufung stattzugeben und von
einer Rückzahlung Abstand zu nehmen oder einer Reduktion Ihrer
Rückforderung zuzustimmen."
Das Finanzamt erließ am 16. April 2003 eine
Berufungsvorentscheidung und gab der Berufung insofern teilweise statt, als es
die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge nur mehr für die Zeit
Oktober 2000 bis Februar 2002 rückforderte.
Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
"Gemäß
§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Ansicht auf
Familienbeihilfe für volljährige Studenten, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, wenn sie das Studium ernsthaft und zielstrebig
betreiben. Dies ist dann der Fall, wenn das Studium bzw. jeder Studienabschnitt
in der vorgesehenen Studienzeit beendet wird.
In
Bezug auf einen Studienwechsel gelten die Bestimmungen des § 17
Studienförderungsgesetz auch für die Familienbeihilfe. Dieser besagt,
dass ein günstiger Studienerfolg nicht vorliegt, wenn das Studium
öfters als zweimal gewechselt oder das Studium nach dem jeweils dritten
inskribierten Semester gewechselt wird. Ein familienbeihilfenschädlicher
Studienwechsel liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn ein Studium nach
Absolvierung von drei Semestern abgebrochen wird. Nicht als Studienwechsel gilt,
wenn die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet
wurden. Eine Berechnung ist grundsätzlich nur studienabschnittsweise
möglich, bei Ihrem Sohn jedoch nicht anwendbar, da ein Studium in einer
Fachhochschule nicht in Abschnitte gegliedert ist.
Ab
September 2001 ist es auch möglich, die Familienbeihilfe nach einem
Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester zu erhalten. Die
Auszahlung ruht jedoch nach dem Studienwechsel in dem Ausmaß der bislang
absolvierten Studiendauer aus den vorherigen Studien. Ihr Sohn hat die
Fachhochschule nach 4 inskribierten Semestern abgebrochen (0900), nach dem 3.
Semester (0300) jedoch das Studium der Betriebswirtschaft als Nebenstudium
begonnen. In diesem Fall sind daher 3 Stehsemester heranzuziehen (1000-0202).
Für die restliche vorgesehene Studienzeit (0302-0203) besteht daher
Anspruch auf Familienbeihilfe. Nach Beendigung des 1. Studienabschnittes mit
Diplomprüfung besteht mit dem Monat der letzten Prüfung der Anspruch
auf Familienbeihilfe für den 2. Studienabschnitt."
Die Bw. stellte am 5. Mai 2003 den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz:
"...
Sie
führen in Ihrer Entscheidung vom 16. April 2003 aus, dass laut § 17
Studienförderungsgesetz die Bestimmungen des Studienwechsels geregelt sind.
Ein familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel liegt vor, wenn ein Studium
nach Absolvierung von drei Semestern abgebrochen wird. Nicht als Studienwechsel
gilt, wenn die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung
eingerechnet werden. Eine Berechnung ist nur studienabschnittsweise
möglich.
Der
Berufung vom 21.02.2003 im vollem Umfang darf ich folgende zusätzliche
Erklärungen hinzufügen:
Die
Vorstudienzeiten wurden bei meinem Sohn im vollen Umfang von der
Wirtschaftsuniversität anerkannt, was die Absolvierung von Prüfungen
betrifft. Es kann doch nicht vom Gesetzgeber gewollt sein, dass einer, wenn er
einen höheren Bildungsweg anstrebt, für sein Streben noch finanziell
benachteiligt wird. Da das Studium in der Fachhochschule nicht idente Abschnitte
hat wie das Hochschulstudium, aber dennoch in seinem Lehrplan Abschnitte
durchaus kennt, ist für mich nicht einsehbar, dass dies grundsätzlich
negiert wird. Eine völlige Gleichstellung wird wahrscheinlich nicht
möglich sein, da der Unterschied der beiden Schultypen im
praxisorientierten Bereich liegt. Die Anerkennung der ProSeminare als
Anerkennung des Studiums an der Fachhochschule liegt vor, daher kann daraus
nicht ein gänzlicher Verlust des Anspruches auf Familienbeihilfe die Folge
sein.
Die
Auskunft, die mir am 3.3.03 gegeben wurde, war für mich nicht nur sehr
erfreulich, sondern konnte ich durchaus für verbindlich halten, da diese
mir von einer Sachbearbeiterin des FA gegeben wurde. Umso unverständlicher
erscheint mir der Berufungsbescheid, der sich in keiner Weise mit der am 3.3.03
gegebenen Aussage deckt.
Ich
darf Sie daher ersuchen meiner Berufung stattzugeben, da ich der Meinung bin,
dass, wenn keine bis ins Detail angeführte Lehrabschnittseinteilung bei den
beiden Schultypen vorliegt, dennoch eine Anerkennung der geleisteten
Prüfungen vorliegt und damit auch eine FB und eine KAB für die Zeit
von 10/2000 bis 12/2001 zu gewähren ist..."
Die Berufungsbehörde richtete an die Bw. ein Schreiben
folgenden Inhalts:
"Sachverhaltsmäßig
steht fest, dass Ihr Sohn A. nach dem
vierten Semester sein Fachhochschulstudium abgebrochen und schon ein Semester
davor an der Wirtschaftsuniversität Wien inskribiert hat.
Aus
dem Bescheid der WU Wien vom 20.12.2000 ist in Verbindung mit dem
Erfolgsnachweis vom 3.1.2001 weiters ersichtlich, dass vom Fachhochschulstudium
insgesamt 14 Semesterwochenstunden für den 1. Abschnitt des WU-Studiums
angerechnet worden sind.
In
seiner Berufungsvorentscheidung vertritt das Finanzamt hierzu die Ansicht, eine
Anrechnung könne mangels Gliederung des Fachhochschulstudiums in Abschnitte
nicht erfolgen.
Die
Berufungsbehörde teilt diese Meinung vorerst nicht. Um allerdings
feststellen zu können, wie viele Semester im neuen Studium angerechnet
wurden, werden Sie gebeten, innerhalb obiger Frist folgende Daten bekannt zu
geben (am besten durch eine Bestätigung der WU):
Semesteranzahl
des ersten Abschnittes des von Ihrem Sohn gewählten
WU-Studiums;
Gesamte
Semesterstundenanzahl dieses ersten Abschnittes."
Aus der Vorhaltsbeantwortung und dem angeschlossenen
Studienplan für die Studienrichtung Betriebswirtschaft ist ersichtlich,
dass das Studium zwei Studienabschnitte mit je vier Semestern umfasst (§ 2
Abs. 1 Studienplan), wobei im ersten Studienabschnitt insgesamt 80 Wochenstunden
zu inskribieren sind (§ 3 Abs. 1 Studienplan).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG ordnet weiters an, dass bei
einem Studienwechsel die in § 17 StudFG 1992 angeführten Regelungen
auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe gelten.
§ 17 StudFG 1992 in der für den Streitzeitraum
geltenden Fassung lautet:
"Studienwechsel
§
17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1.
das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2.
das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten
Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3.
nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2)
Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1.
Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die
Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil
sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen
und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen
gleichwertig sind,
2.
Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des
Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3.
Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer
höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der
höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4.
die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß
§ 15 Abs. 3.
(3)
Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der
Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für
Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99
aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001
vornehmen.
(4)
Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der
Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den
vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
"
Ein Studienwechsel liegt nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene
und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr
fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des
Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt (vgl. VwGH 4.11.2002,
2002/10/0167).
Als familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel gilt
hingegen nicht, wenn die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung
eingerechnet werden.
Wittmann/Papacek, Der Familienlastenausgleich, Kommentar,
§ 2 S. 10/6, führen hierzu weiters aus:
"Werden nicht die
gesamten Vorstudienzeiten angerechnet, bleibt ein zu spät erfolgter
Studienwechsel beihilfenschädlich. Es wird jedoch in analoger Anwendung zur
Vorgangsweise der Studienbeihilfenbehörde die Wartezeit im Falle der
teilweisen Berücksichtigung von Vorstudienzeiten um die Anzahl der
Vorstudiensemester verkürzt."
Die Berufungsbehörde schließt sich dieser
Kommentarmeinung, die sich mit Abschnitt 21.17 der FLAG-DR deckt, an.
Auf den vorliegenden Berufungsfall umgelegt bedeutet dies:
Für das nunmehr ausgeübte Studium wurden 14 Wochenstunden des
Fachhochschulstudiums angerechnet. Die Semesterstundenanzahl des ersten
Studienabschnittes beträgt 80 Wochenstunden. Für den ersten
Studienabschnitt sind fünf Semester (Mindeststudiendauer zuzüglich ein
Toleranzsemester) anzusetzen. Die durchschnittliche Semesterstundenanzahl
beträgt daher 16 Semesterwochenstunden. Die Wartezeit verkürzt sich
bei Aufrundung der angerechneten Stunden - ungeachtet des Umstandes, dass
mangels Einrechnung der gesamten
Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung jedenfalls ein
familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel vorliegt - somit um ein
weiteres Semester.
Keine Rolle kann es dabei spielen, ob das
Fachhochschulstudium in Studienabschnitte gegliedert ist oder nicht, da es nur
auf die im neuen Studium anrechenbaren Stunden bzw. Semester ankommt, und diese
im konkreten Fall ohne weiteres ermittelt werden können.
Somit wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge
wie im Spruch ersichtlich für zwei Semester rückgefordert.
Wien, am 19.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1406-W/03
- Stammnummer
- 25924
- Gültig
- 19.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF