…wie z.B. Grunderwerbsteuer oder Kosten der Kaufvertragserrichtung, enthalten sind. 2.2.) Zur Berücksichtigung der Subvention: Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes einer Liegenschaft sind außergewöhnliche Umstände nicht zu berücksichtigen. Ermittelt man den gemeinen Wert einer Liegenschaft durch Feststellung ihres Anschaffungspreises, sind daher aus dem…
…Fehler bei der Beurteilung von bekannten Sachverhalten daher ebenfalls zu korrigieren. Die Auswirkungen der vorgenommenen Änderungen stehen auch nicht in einem solchen Verhältnis zu den die Wiederaufnahme verursachenden Änderungen, dass die Wiederaufnahme aus Ermessengründen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände…
…im redlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Außergewöhnliche oder persönliche Verhältnisse haben jedoch außer Betracht zu bleiben. In der Berechnungslehre und in der Praxis ist bei Eigentumswohnungen wie der…
…Die Stellungnahme des Ing. U. hat folgenden Inhalt: "...Wertermittlungsverfahren: Sachwert Bei der Sachwertermittlung ist vom Stand der Wissenschaft auszugehen. Die entsprechende Literatur (Heino Kranewitter, Liegenschaftsbewertung, Seite 84) geht von einer Berücksichtigung des verlorenen Bauaufwandes aus. Diesem Abschlag liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Käufer die…
…Abgabenbehörde alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Dazu gehören auch Kenntnisse, die die Abgabenbehörde erst im Laufe des Ermittlungsverfahrens erlangt. Wertbestimmend können solche Kenntnisse jedoch nur insoweit sein, als sie eine Ertragsentwicklung betreffen, die nach dem Bewertungsstichtag nicht einen außergewöhnlichen…
…ist. Für die Wertermittlung ist nach § 18 ErbStG grundsätzlich der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend und die Steuerschuld entsteht gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 ErbStG bei Schenkungen unter Lebenden mit der Ausführung der Zuwendung. Mit der Berücksichtigung des Firmenwertes bei Erbschafts- und Schenkungssteuer…
…Abgabebehörde alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Dazu gehören auch Kenntnisse, die die Abgabebehörde erst im Laufe des Ermittlungsverfahrens erlangt. Wertbestimmend können solche Kenntnisse jedoch nur insoweit sein, als sie eine Ertragsentwicklung betreffen, die nach dem Bewertungsstichtag nicht einen außergewöhnlichen…
…2. 1992 um nur S 30/ m2 erworben hatte. Bei Berücksichtigung aller Umstände könne man bestenfalls von einem Kaufpreis von S 35 / m2 ausgehen, der unter gewöhnlichen Umständen für die Liegenschaft zu erzielen gewesen wäre. Es entspricht nicht den Erfahrungen des allgemeinen Wirtschaftsverkehrs, dass ein…
…Abgabebehörde alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Dazu gehören auch Kenntnisse, die die Abgabebehörde erst im Laufe des Ermittlungsverfahrens erlangt. Wertbestimmend können solche Kenntnisse jedoch nur insoweit sein, als sie eine Ertragsentwicklung betreffen, die nach dem Bewertungsstichtag nicht einen außergewöhnlichen…
…nicht ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche…
…dargestellten Umstände ist evident, dass die Z.- AG dieses Modell sowohl als Gesamtprodukt erarbeitet als auch verkauft hat und ein Abgehen von den tragenden Elementen des Modells weder angeboten wurde, noch in Frage gekommen wäre. Zum Gesamtpaket gehört auch die als Rücklage für Kursschwankungen bei…
…heranziehen zu können. Folge man dieser Argumentation so müsse auch die gegenwärtige Wirtschaftskrise bei der Ertragswertermittlung Berücksichtigung finden. Über die Berufung wurde erwogen: Nach § 18 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 ist für die Wertermittlung grundsätzlich der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgeblich. Für den gegenständlichen…
…heranziehen zu können. Folge man dieser Argumentation so müsse auch die gegenwärtige Wirtschaftskrise bei der Ertragswertermittlung Berücksichtigung finden. Über die Berufung wurde erwogen: Nach § 18 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 ist für die Wertermittlung grundsätzlich der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgeblich. Für den gegenständlichen…
…heranziehen zu können. Folge man dieser Argumentation so müsse auch die gegenwärtige Wirtschaftskrise bei der Ertragswertermittlung Berücksichtigung finden. Über die Berufung wurde erwogen: Nach § 18 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 ist für die Wertermittlung grundsätzlich der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgeblich. Für den gegenständlichen…
…sei der im Jahr 2000 erzielte Veräußerungsgewinn gemäß § 24 iVm. § 23 Z 3 EStG 1988 steuerpflichtig. (b) Betreffend die Berücksichtigung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen werde auf die Begründung im Erstbescheid vom 4. März 2003 verwiesen. 7. Anspruchszinsen: (a) Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000…
…ist. Für die Wertermittlung ist nach § 18 ErbStG grundsätzlich der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend und die Steuerschuld entsteht gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 ErbStG bei Schenkungen unter Lebenden mit der Ausführung der Zuwendung. Mit der Berücksichtigung des Firmenwertes bei Erbschafts- und Schenkungssteuer…
…Frühwald, Kommentar zum BewG I, 74f). Alle, aber nur die gewöhnlichen Umstände, die den Preis beeinflussen, sind bei der Bestimmung des gemeinen Wertes zu berücksichtigen. Der gemeine Wert ist grundsätzlich ein "gewogener" Durchschnittspreis. Somit ist er eine objektive Größe (Verwaltungsgerichtshof vom 1. Jänner 1953, Slg…
…Frühwald, Kommentar zum BewG I, 74f). Alle, aber nur die gewöhnlichen Umstände, die den Preis beeinflussen, sind bei der Bestimmung des gemeinen Wertes zu berücksichtigen. Der gemeine Wert ist grundsätzlich ein "gewogener" Durchschnittspreis. Somit ist er eine objektive Größe (Verwaltungsgerichtshof vom 1. Jänner 1953, Slg…
…Frühwald, Kommentar zum BewG I, 74f). Alle, aber nur die gewöhnlichen Umstände, die den Preis beeinflussen, sind bei der Bestimmung des gemeinen Wertes zu berücksichtigen. Der gemeine Wert ist grundsätzlich ein "gewogener" Durchschnittspreis. Somit ist er eine objektive Größe (Verwaltungsgerichtshof vom 1. Jänner 1953, Slg…
…Differenzrechnung (bei der nach Feststellung des Wertes von Grund und Boden der Gebäudewert als "Restgröße" ermittelt wird), führt nach Ansicht des VwGH allerdings nur in jenen Fällen zu einem wirklichkeitsnahen Ergebnis, in denen der Wert von Grund und Boden (auch unter Berücksichtigung des wertbeeinflussenden Umstandes…