…jedoch Mieteinnahmen erst ab Juni 2000 erzielt wurden, können für das Berufungsjahr 2000 Bankzinsen in Höhe von 7.055 S (50% der geltend gemachten Aufwendungen) als Werbungskosten anerkannt werden. Die Bankspesen in Höhe von 223,50 S (für 2000) bzw. 219,10 S (für 2001)…
…Aus einer Beilage zur Einkommensteuererklärung war ersichtlich, dass "Bankzinsen und -spesen" in Höhe von 84.113,90 S, "Versicherungssteuer" im Betrag von 96.153,85 S sowie "Sonstige Werbungskosten" im Betrag von 115.000,00 S als Werbungskosten geltend gemacht wurden. Die Rentenauszahlungen seien gem…
…Aus einer Beilage zur Einkommensteuererklärung war ersichtlich, dass "Bankzinsen und -spesen" in Höhe von 113.427,25 S, "Versicherungssteuer" im Betrag von 192.307,70 S sowie "Sonstige Werbungskosten" im Betrag von 230.000,00 S als Werbungskosten geltend gemacht wurden. Die Rentenauszahlungen seien gem…
…der W-Versicherung AG vom 24. Juli 2001). Das Finanzamt anerkannte bei den sonstigen Einkünften die erklärte Versicherungssteuer in Höhe von 192.307,70 S nicht als Werbungskosten und ermittelte sonstige Einkünfte in Höhe von -302.685,00 S (vorläufiger Bescheid vom 25. März 2002). …
…Artikel aus Fachzeitschriften betreffend die steuerliche Beurteilung des gegenständlichen Rentenmodells. Das Finanzamt anerkannte bei den sonstigen Einkünften die erklärte Versicherungssteuer in Höhe von 192.307,70 S nicht als Werbungskosten und ermittelte sonstige Einkünfte in Höhe von -319.382,00 S (vorläufiger Bescheid vom 5…
…des unabhängigen Finanzsenates zur GZ RV/1910-W/06 verwiesen. Im gegenständlichen Berufungsverfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2003 machte der Bw. Bankzinsen und Kosten der Rechtsberatung zunächst als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb (Handelsagentur) geltend. Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs…
…der Einkünfte von mehr als S 700.000,00 stehe ein Sonderausgabenpauschale nicht mehr zu. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2002 erhob die Bw gegen den oa Bescheid Berufung und beantragte im Zusammenhang mit den sonstigen Einkünften die Berücksichtigung der Werbungskosten für die Versicherungssteuer in…
…Dezember 1993 in Höhe von S 2,144.827,67 dadurch entstanden sei, als in den Jahren 1992 und speziell im Jahr 1993 Mittelzufuhren (vom Einnahmenkonto) in nicht ausreichendem Maße erfolgt seien. Die verbleibenden über den Gewinn hinausgehenden Geldmittel wären zur Abdeckung privat veranlasster Aufwendungen…
…In der am 2. April 1997 abgegebenen Steuererklärung für 1995 erklärte der Bw. ATS 612.500 an Mieteinnahmen und als Werbungskosten ua. Bankzinsen iHv. ATS 638.806,22. Es ergab sich ein Werbungskostenüberschuss aus dieser Vermietungstätigkeit. Mit Bescheid vom 1. März 1999 erfolgte eine erklärungsgemäße…
…das Jahr 2000 vom 23. Oktober 2001 den erklärten Werbungskostenüberschuss bei den "Sonstigen Einkünften" nur zum Teil an, indem es die geltend gemachten Bankzinsen und -spesen sowie die Vermittlungsgebühren in Höhe von 157.247,-- S als negative Einkünfte in Ansatz brachte. Die Versicherungssteuer berücksichtigte es…
…Eigene Werbungskosten 2000 (lt. beiliegenden Belegen) | | | Bankzinsen und Spesen | S | 41.859,91 | Versicherungssteuer | S | 96.153,80 | Sonstige Werbungskosten | S | 115.000,00 | Werbungskostenüberschuss 2000 | S | -253.013,71 Als…
…seien. Die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten im Zusammenhang mit der Pensionsversicherung sei vom österreichischen BMF durch Rechtsauskunft vom 24.9.1999 bestätigt worden. Als abzugsfähige Werbungskosten im Zusammenhang mit der Pensionsversicherung kämen die auf Grund der Fremdfinanzierung jährlich zu zahlenden Bankzinsen und weiters die zu entrichtende…
…seien. Die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten im Zusammenhang mit der Pensionsversicherung sei vom österreichischen BMF durch Rechtsauskunft vom 24.9.1999 bestätigt worden. Als abzugsfähige Werbungskosten im Zusammenhang mit der Pensionsversicherung kämen die auf Grund der Fremdfinanzierung jährlich zu zahlenden Bankzinsen und weiters die zu entrichtende…
…Oktober 2001 den erklärten Werbungskostenüberschuss bei den "Sonstigen Einkünften" nur zum Teil an, indem es Bankzinsen und -spesen sowie die Vermittlungsgebühren als negative Einkünfte in Ansatz brachte. Die Versicherungssteuer berücksichtigte es jedoch mit der Begründung, dass diese einen Teil der Prämie darstelle, nicht als Werbungskosten…
…Im Jahr 2000 seien als Werbungskosten die Bankzinsen und Spesen iHv. 36.350,26 S, die Versicherungssteuer iHv. 96.153,80 S und sonstige Werbungskosten iHv. 115.000,00 S, somit insgesamt ein Werbungskostenüberschuss von 247.504,06 S angefallen. Als Beilage wurde die Polizze…
…Dies war hinsichtlich der Anerkennung der Aufwendungen für Bankzinsen und -spesen sowie Vermittlungsgebühren (insgesamt 155.251,-- S) als Werbungskosten der Fall. Dem darüberhinausgehenden Berufungsbegehren auf Anerkennung der Versicherungssteuer (96.153,80 S) als Werbungskosten bei den Sonstigen Einkünften war jedoch mit dem abändernden Bescheid nicht…
…kann. 1. Wiederaufnahme In den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen waren die Zinsen lediglich mit der Bezeichnung "Bankzinsen" offengelegt. Aus der Bezeichnung "Bankzinsen" konnte das Finanzamt u.a. nicht schließen, dass weiterhin für das Gebäude in Adr.3 Zinsen als Werbungskosten geltend gemacht wurden, obwohl dieses Gebäude…
…seien für das Jahr 1994 - ungeachtet der Tatsache des Vorliegens einer auf öS 422.670,15 lautenden Aufstellung der kreditierenden Bank - lediglich ein Zinsaufwand von öS 90.143,75 als Werbungskosten berücksichtigt worden. Betreffend das Jahr 1995 sei die Berücksichtigung von Bankzinsen zur Gänze unterblieben…
…Um als (vorweggenommene) Betriebsausgaben anerkannt zu werden, müssten Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (vgl. VwGH 16.12.1999, 97/15/0145; 25.6.2000, 95/14/0134). Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend mache…
…sei (Beispiel zwei zu Rz 333 LStR). Es werde daher ersucht, die geltend gemachten Kosten als Betriebsausgabe anzuerkennen. Bankzinsen/Spesen: Dabei handle es sich um die Bankspesen und Zinsen jenes Kontos, über das der betriebliche Zahlungsverkehr abgewickelt werde. Die gänzliche Nichtanerkennung sei daher nicht gesetzeskonform…