Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1311-L/02
Werbungskosten im Rahmen der sostigen Einkünfte gemäß § 29 Z 1 EStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1311-L/02vom 17.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Hon.Prof. Mag. Dr. Josef Schlager, gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 vom
27. November 2001 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Kaufmann und
bezieht als Einzelunternehmer vor allem Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Weiters erwachsen ihm aus verschiedenen Beteiligungen Einkünfte aus
Gewerbebetrieb sowie Vermietung und Verpachtung.
Im Rahmen seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 erklärte er neben den
genannten und geringen Einkünften aus Kapitalvermögen auch Sonstige
Einkünfte im Sinne des § 29 EStG 1988 in Höhe -
1.073.622,64 S.
Diese basierten auf dem
Abschluss zweier unkündbarer, lebenslanger Versorgungsrentenversicherungen
bei der W Versicherungs AG, durch welchen er gegen Zahlung eines
Einmalbetrages jeweils ein Rentenstammrecht erworben hatte. Dieses
Rentenstammrecht war in beiden Fällen mittels Aufnahme eines
endfälligen Kredites bei der Sparkasse N finanziert worden.
Die daraus resultierenden
Sonstigen Einkünfte für das Jahr 2000 gab er, wie folgt,
bekannt:
Versorgungsrentenversicherung
1 (Versicherungsbeginn: 1. Juni 2000)
|
Rentenauszahlungen
2000
|
182.119,00
S
|
|
(steuerfrei gem. § 16
BewG bis zu 4.058.652,00 S)
|
|
0,00
S
|
Eigene Werbungskosten 2000
(lt. beiliegenden Belegen) :
|
|
|
- Bankzinsen und
-spesen
|
151.870,77
S
|
|
-
Versicherungssteuer
|
192.307,70
S
|
|
- Sonstige
Werbungskosten
|
230.000,00
S
|
-
574.178,47 S
|
Werbungskosten-überschuss
2000
|
|
-
574.178,47 S
Dieser Darstellung wurden
folgende Unterlagen beigelegt:
- eine Kopie
der Seite 1 der Polizze der W Versicherungs AG über eine Garantiepension
(Versicherungsbeginn: 1. Juni 2000, Rentenzahlungsbeginn: 1. Juli
2000);
- eine
Bestätigung der Sparkasse N über Kredit-, Bearbeitungsgebühr,
Zinsen, Kontoführungs- und sonstige Kosten in Höhe von insgesamt
151.870,77 S sowie
- eine
Bestätigung der W Versicherungs AG über die im Jahr 2000 erfolgte
Prämieneinzahlung im Ausmaß von 5.000.000,-- S, in der auch darauf
hingewiesen wurde, dass in diesem Betrag 192.307,70 S an Versicherungssteuer
enthalten wären;
- eine Rechnung
der I AG über 160.000,-- S für die Finanzierungsbeschaffung und
-bearbeitung im Zusammenhang mit dem Kredit bei der Sparkasse N in
Höhe von 5.300.000,-- S sowie
-
eine Rechnung der I Wirtschaftsberatung GesmbH, mit der 70.000,-- S für
Bearbeitungs- und Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit der abgeschlossenen
Rentenversicherung bei der W Versicherungs AG in Rechnung gestellt
wurden.
Versorgungsrentenversicherung
2 (Versicherungsbeginn: 1. Dezember 2000)
|
Rentenauszahlungen
2000
|
26.017,00
S
|
|
(steuerfrei gem. § 16
BewG bis zu 4.058.652,00 S)
|
|
0,00
S
|
Eigene Werbungskosten 2000
(lt. beiliegenden Belegen) :
|
|
|
- Bankzinsen und
-spesen
|
77.136,47
S
|
|
-
Versicherungssteuer
|
192.307,70
S
|
|
- Sonstige
Werbungskosten
|
230.000,00
S
|
-
499.444,17 S
|
Werbungskosten-überschuss
2000
|
|
-
499.444,17 S
Dieser Darstellung wurden
folgende Unterlagen beigelegt:
- eine Kopie
der Seite 1 der Polizze der W Versicherungs AG über eine Garantiepension
(Versicherungsbeginn: 1. Dezember 2000, Rentenzahlungsbeginn: 1. Jänner
2001);
- eine
Bestätigung der Sparkasse N über Kredit-, Bearbeitungsgebühr,
Zinsen, Kontoführungs- und sonstige Kosten in Höhe von insgesamt
77.136,47 S sowie
- eine
Bestätigung der W Versicherungs AG über die im Jahr 2000 erfolgte
Prämieneinzahlung im Ausmaß von 5.000.000,-- S, in der auch darauf
hingewiesen wurde, dass in diesem Betrag 192.307,70 S an Versicherungssteuer
enthalten wären;
- eine Rechnung
der I AG über 160.000,-- S für die Finanzierungsbeschaffung und
-bearbeitung im Zusammenhang mit dem Kredit bei der Sparkasse N in
Höhe von 5.300.000,-- S sowie
-
eine Rechnung der I Wirtschaftsberatung GesmbH, mit der 70.000,-- S für
Bearbeitungs- und Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit der abgeschlossenen
Rentenversicherung bei der W Versicherungs AG in Rechnung gestellt
wurden.
Das Finanzamt erkannte im
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 25. Oktober 2001
den erklärten Werbungskostenüberschuss bei den "Sonstigen
Einkünften" nur zum Teil an, indem es Bankzinsen und -spesen sowie
die Vermittlungsgebühren als negative Einkünfte in Ansatz brachte. Die
Versicherungssteuer berücksichtigte es jedoch mit der Begründung, dass
diese einen Teil der Prämie darstelle, nicht als Werbungskosten. Insgesamt
ergaben sich laut Berechnung des Finanzamtes daher Sonstige Einkünfte in
Höhe von - 688.007,-- S.
Mit Bescheiden vom 7., 9.,
13., 21. und 27. November 2001 wurde der angeführte Erstbescheid auf Grund
zwischenzeitig eingelangter Mitteilungen von Finanzämtern über die
einheitliche und gesonderte Festellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb
bzw. Vermietung und Verpachtung gemäß
§ 295 BAO abgeändert.
Die Höhe der Sonstigen Einkünfte blieb gegenüber dem Erstbescheid
mit - 688.007,-- S jeweils unverändert. Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb beliefen sich laut zuletzt ergangenem Einkommensteuerbescheid vom
27. November 2001 auf 2.938.842,-- S, jene aus Vermietung und Verpachtung auf
- 326.184,-- S. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
wurden folgendermaßen ermittelt:
|
Einkünfte aus eigener
Vermietung/Wien
|
-10.438,--
|
S
|
Anteil/AW u.
Mitbes.
|
-
79.961,--
|
S
|
Anteil/BF u.
Mitbes.
|
-
235.785,--
|
S
|
Summe
|
-
326.184,--
|
S
Mit Schriftsatz vom 26.
November 2001 - eingelangt beim Finanzamt am 27. November 2001 - erhob der Bw.
gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2001 Berufung. Diese war gegen die
Nichtanerkennung der im Rahmen der Rentenversicherung "LCSP" angefallenen
Versicherungssteuer als Werbungskosten bei den Sonstigen Einkünften
gemäß
§ 29 Z 1 EStG 1988 gerichtet und wurde im Wesentlichen
folgendermaßen begründet:
Der Begriff der Werbungskosten
umfasse gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen. Die Aufwendungen oder
Ausgaben müssten somit durch eine Tätigkeit veranlasst sein, die auf
die Erzielung von außerbetrieblichen Einkünften ausgerichtet
sei.
Dies sei nach den Einkommensteuerrichtlinien 2000 dann
der Fall, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
- objektiv im Zusammenhang mit der außerbetrieblichen
Tätigkeit stünden und
- subjektiv zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
- unter kein Abzugsverbot des
§ 20 EStG fallen würden.
Lägen diese
Voraussetzungen vor, so wären Aufwendungen oder Ausgaben im
außerbetrieblichen Bereich und somit auch bei den wiederkehrenden
Bezügen gem. § 29 Z 1 EStG abzugsfähig.
Neben der allgemeinen
Begriffsbestimmung würden in § 16 Abs. 1 EStG 1988 explizit
Aufwendungen bzw. Ausgaben genannt, die Werbungskosten darstellen würden.
Nach § 16 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 gehörten auch
Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf
Wirtschaftsgüter bezögen, die dem Steuerpflichtigen zur
Einnahmenerzielung dienten, zu den Werbungskosten.
Unter den Begriff der Abgaben
iSd § 16 Abs. 1 Z 2 EStG seien nach der Literatur
sämtliche Abgaben im Sinne des Finanzverfassungsgesetzes - somit die
Geldleistungen, die von Gebietskörperschaften kraft erzwingbaren
öffentlich-rechtlichen Anspruches von physischen und juristischen Personen
erhoben würden - zu subsumieren.
Diese Abgaben müssten
sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die der Einnahmenerzielung dienen.
Dabei sei ein unmittelbarer Abzug als Werbungskosten nur dann möglich, wenn
die betreffenden Abgaben nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des
betreffenden Wirtschaftsgutes gehörten (wie beispielsweise Grunderwerb-,
Börsenumsatz-, Gesellschaftssteuer).
Die für die
gegenständliche Rentenversicherung zu entrichtende Versicherungssteuer
stehe objektiv im Zusammenhang mit der Erzielung außerbetrieblicher
Einkünfte, werde subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen geleistet und falle unter kein Abzugsverbot des § 20
EStG.
Außerdem gehöre die
Versicherungssteuer zu den Abgaben iSd Finanz-Verfassungsgesetzes und beziehe
sich auf ein Wirtschaftsgut (das Rentenstammrecht), das der Einnahmenerzielung
diene.
Daher gehöre auch die auf
den Versicherungsnehmer überwälzte Versicherungssteuer zu den Abgaben
iSd § 16 Abs. 1 Z 2 EStG und sei somit als Werbungskosten
abzugsfähig.
Während des laufenden
Berufungsverfahrens langten beim Finanzamt folgende Mitteilungen über die
gesonderte Feststellung im Zusammenhang mit den Einkünften des Bw. aus
Vermietung und Verpachtung (Beteiligungen) ein, die noch nicht in einem Bescheid
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO verarbeitet wurden:
|
Anteil/AF u.
Mitbes. lt. Mitteilung vom 19. Dezember 2001 bzw. 30. April
2002
|
50.147,--
|
S
|
Anteil/SE u.
Mitbes. lt. Mitteilung vom 4. März 2002
|
-
61.602,--
|
S
|
Anteil/GKH lt.
Mitteilung vom 18. Dezember 2001
|
0,--
|
S
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen
Berufungsverfahren war strittig, ob die im Zusammenhang mit dem Erwerb zweier
Rentenstammrechte angefallene Versicherungssteuer in Höhe von insgesamt
384.615,40 S (jeweils 192.307,70 S) als Werbungskosten bei den daraus
resultierenden Einkünften abzugsfähig ist.
Das Finanzamt
berücksichtigte diese Aufwendungen unter Hinweis darauf, dass die
Versicherungssteuer als Teil der Prämie keine Werbungskosten darstellen
könne, in den angefochtenen Bescheiden nicht als
einkunftsmindernd.
Der Bw. hingegen vermeint,
dass diese Aufwendungen vom Tatbestand des § 16 Abs. 1 Z 2 EStG 1988
umfasst und daher als Werbungskosten abzugsfähig wären.
Nach Erlassung des
ursprünglich angefochtenen Bescheides vom 25. Oktober 2001 ergingen
auf Grund zwischenzeitig eingelangter Mitteilungen über die einheitliche
und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw.
Vermietung und Verpachtung gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO weitere
Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2000, in denen die
Abgabenbehörde erster Instanz seine im Erstbescheid vertretene und nunmehr
im Berufungsverfahren strittige Meinung hinsichtlich der Versicherungssteuer
aufrecht erhielt.
Gemäß
§ 274
BAO gilt eine Berufung dann, wenn ein Bescheid an die Stelle eines mit Berufung
angefochtenen Bescheides tritt, als auch gegen den späteren Bescheid
gerichtet. Soweit der spätere Bescheid dem Berufungsbegehren Rechnung
trägt, ist die Berufung als gegenstandslos zu erklären.
Auf das gegenständliche
Verfahren bezogen bedeutete dies, dass die ursprünglich gegen den Bescheid
vom 25. Oktober 2001 eingebrachte Berufung gemäß
§ 274 BAO auch
als gegen die gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderten
Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2000 vom 7., 9., 13., 21. und
27. November 2001 gerichtet gilt.
Es war daher die
Gesetzmäßigkeit der vom Finanzamt in sämtlichen seiner bisher
für das Jahr 2000 erlassenen Einkommensteuerbescheide vertretenen Ansicht
zur steuerlichen Qualifikation der Versicherungssteuer zu
prüfen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Aufwendungen und Ausgaben
für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur
insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Rahmen der
Gesetzesbestimmung des § 16 ausdrücklich zugelassen ist.
In Abs. 1 Z 2 der zit.
Gesetzesbestimmung werden u.a. auch "Abgaben und Versicherungsbeiträge,
soweit sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die dem Steuerpflichtigen
zur Einnahmenerzielung dienen", ausdrücklich als Werbungskosten
definiert.
Dem Bw. ist nun grundsätzlich darin beizupflichten,
dass er die Versicherungssteuer als Abgabe im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 2
EStG bezeichnet, da hierunter sämtliche Abgaben im Sinne des
Finanz-Verfassungsgesetzes zu subsumieren sind (Doralt, Kommentar zum EStG, Wien
1999, Tz 65 zu § 16) und diese Steuer eine Geldleistung, die von einer
Gebietskörperschaft kraft erzwingbaren öffentlich-rechtlichen
Anspruches von physischen und juristischen Personen erhoben wird,
darstellt.
Richtig ist auch, dass die
Abgabe "Versicherungssteuer" objektiv im Zusammenhang mit einer
außerbetrieblichen Tätigkeit steht, nicht unter ein Abzugsverbot des
§ 20 EStG 1988 fällt und sich auf ein Wirtschaftsgut bezieht, das der
Einnahmenerzielung dient.
Allerdings hat der Bw. zutreffenderweise schon selbst
darauf hingewiesen, dass ein unmittelbarer Abzug als Werbungskosten nur dann
möglich ist, wenn die betreffenden Abgaben nicht zu den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des betreffenden Wirtschaftsgutes gehören (wie bspw.
Grunderwerbsteuer, Börsenumsatzsteuer).
Dies bedeutet, dass - um
mit seinen Worten zu sprechen - in dem Falle, dass Abgaben zu den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes gehören, diese
unter Umständen - abhängig davon, ob es sich um ein abnutzbares
oder nicht abnutzbares Wirtschaftsgut handelt - nur "mittelbar" im Wege der
Absetzung für Abnutzung gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 in
Abzug gebracht werden können. In diesem Sinne sprechen sich auch die
Autoren in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Band
III A, Tz 2 zu § 16 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 aus, wenn sie darauf
hinweisen, dass § 16 Abs. 1 Z 2 nur solche Abgaben erfasse, die nicht zu
den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes zählen, weil
Anschaffungs- und Herstellungskosten durch § 16 Abs. 1 Z 8 erfasst
wären.
Es stellte sich nun die Frage,
ob im gegenständlichen Fall die strittige Abgabe nicht tatsächlich den
Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes zuzuordnen ist, dies umso mehr, als
auch der Bw. selbst ausführte und dies unstrittig ist, dass sich die
Versicherungssteuer auf ein Wirtschaftsgut, das der Einnahmenerzielung dient -
nämlich das Rentenstammrecht !
-beziehen würde.
Zu den
Anschaffungskosten gehören
grundsätzlich jene Kosten, die aufgewendet werden müssen, um ein
Wirtschaftsgut in die eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht zu
überführen (siehe Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch/EStG
1988, Wien 1993, Tz 52 zu § 6).
Neben dem Kaufpreis gehören hiezu vor allem auch die
Anschaffungsnebenkosten.
Es handelt sich hiebei um
sonstige durch den Erwerbsvorgang unmittelbar verursachte Aufwendungen wie die
Kosten der Vertragserrichtung, Zölle, Anwalts- und Notarhonorare und vor
allem auch auf Grund des Rechtsgeschäftes zu entrichtende Abgaben und
Honorare wie die Grunderwerbsteuer, vom Gesellschafter zu zahlende
Kapitalverkehrssteuer etc. (Quantschnigg/Schuch, a.a.O., Tz 53 zu § 6),
zumal diese lediglich auch nur einmal anfallen.
Gerade bei der Versicherungssteuer handelt es sich nach ho.
Ansicht um eine solche Abgabe, die auf Grund eines Rechtsgeschäftes,
nämlich eines Versicherungsgeschäftes, einmalig zu entrichten ist.
Dies aus folgenden Gründen:
Der Versicherungssteuer unterliegt nach § 1 des
Versicherungssteuergesetzes (VersStG) die Zahlung des Versicherungsentgeltes auf
Grund eines Versicherungsverhältnisses, wobei Steuerschuldner dieser Steuer
gemäß
§ 7 leg. cit. der Versicherungsnehmer ist, der Versicherer
jedoch dafür haftet und die Steuer für Rechnung des
Versicherungsnehmers zu entrichten hat.
Gemäß
§ 3
VersStG ist Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes jede Leistung, die
für die Begründung und zur Durchführung des
Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist (Beispiele:
Prämien, Beiträge, Eintrittsgelder, Kosten für die Ausfertigung
des Versicherungsscheines und sonstige Nebenkosten).
Im gegenständlichen Fall wurde die Versicherungssteuer
durch die Zahlung einer Prämie auf Grund eines Versicherungsvertrages
bewirkt. Dieser Vertrag wurde in Form eines Leibrentenvertrages abgeschlossen,
wobei bewegliche Sachen - eine Prämie bzw. Einmalprämie - gegen Zusage
einer Rente überlassen wurden (siehe hiezu auch Stoll, Rentenbesteuerung,
4. Aufl., Wien 1997, Tz 1476).
Durch die Hingabe des
Versicherungsentgeltes, die die Versicherungssteuerpflicht auslöste, wurde
also ein Rentenstammrecht erworben.
Bei der Versicherungssteuer handelt es sich folglich
eindeutig um eine auf Grund des Versicherungsvertrages zu entrichtende Abgabe
und sohin auf Grund obiger Definition um Anschaffungsnebenkosten im Zusammenhang
mit der Erlangung dieses Rentenstammrechtes.
Dass dieses Recht ein
unkörperliches Wirtschaftsgut darstellt, steht fest und wurde auch vom Bw.
nicht in Abrede gestellt.
Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut können
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 nur im Wege der Absetzung
für Abnutzung im Sinne des § 7 leg. cit. als Werbungskosten in Abzug
gebracht werden.
Gemäß dieser zit. Gesetzesbestimmung sind bei
Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den
Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich
erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt
(abnutzbares Anlagevermögen), die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen.
Voraussetzung dafür, die Anschaffungskosten eines
Wirtschaftsgutes im Wege der Absetzung für Abnutzung als Werbungskosten
absetzen zu können, ist also dessen Abnutzbarkeit.
Eine Absetzung für
Abnutzung von nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern ist ausgeschlossen (siehe
Doralt, a.a.O., Tz 2 zu § 7).
Nach einhelliger Lehre und
Rechtsprechung stellt ein Rentenstammrecht jedoch ein
nicht abnutzbares Wirtschaftsgut dar und
ist deshalb schon aus seinem Wesen heraus einer Absetzung für Abnutzung
nicht zugänglich (siehe Stoll, a.a.O., Tz 1103, 1108 und die dort zit. Jud.
u. Lit.).
Die Versicherungssteuer kann
daher als Bestandteil der Anschaffungskosten eines nicht abnutzbaren
Wirtschaftsgutes nicht zu Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 8 iVm
§ 7 EStG 1988 führen.
Auf Grund obiger
Erwägungen war daher der vom Finanzamt dargelegten Ansicht, dass die
Versicherungssteuer als Bestandteil der Prämie keine Werbungkosten
darstellen würde, beizupflichten.
In eben diese Richtung weisen zudem die Rechtsprechung des
Obersten Gerichtshofes, wenn er die Versicherungssteuer auch in zivilrechtlicher
Sicht als Teil des Prämienentgeltes betrachtet (OGH v. 25.6.1969, 7 Ob
91/69), und vor allem das Urteil des deutschen Bundesfinanzhofes vom 1.2.1957,
VI 78/55 U, BStBl 1957 III S. 103, in dem dieser ausführte, dass die
Versicherungssteuer als übliche mit der Versicherung zusammenhängende
und vom
Versicherungsnehmer zu
tragende Nebenleistung wie die eigentliche Prämie selbst zu den als
Sonderausgaben berücksichtigungsfähigen Versicherungsbeiträgen
gehörte.
Das auf die Anerkennung der
Versicherungssteuer als Werbungskosten gerichtete Berufungsbegehren war daher
als unbegründet abzuweisen.
Die Ergebnisse des
Berufungsverfahrens führten aber dennoch zu einer Abänderung des
zuletzt im Rechtsbestand befindlichen angefochtenen Bescheides vom 27. November
2001; dies aus folgenden Gründen:
Das Finanzamt reduzierte den
vom Bw. geltend gemachten Werbungskostenüberschuss in Höhe von -
1.073.622,64 S um jene Beträge, die bei beiden Rentenversicherungen als
Versicherungssteuer ausgewiesen waren (2 x 192.307,70 S = 384.615,40 S), und kam
in seiner Berechnung auf einen Betrag von 688.007,-- S, der auch in
sämtlichen angefochtenen Bescheiden als Werbungskostenüberschuss bei
den Sonstigen Einkünften ausgewiesen ist.
Richtigerweise hat sich dieser
Betrag aber auf - 689.007,-- S zu
belaufen (-1.073.622,64 + 384.615,40 = - 689.007,24).
Die Höhe der
Sonstigen Einkünfte war im Rahmen
der gegenständlichen Berufungsentscheidung daher entsprechend zu
korrigieren.
Da infolge dieser Änderung
der Höhe der Sonstigen Einkünfte eine Abänderung des bisher im
Rechtsbestand befindlichen Bescheides nötig war, machte die
Berufungsbehörde aus ökonomischen Gründen auch von ihrem in
§ 289 Abs. 2 BAO festgelegten Recht, den angefochtenen Bescheid in jede
Richtung abzuändern, Gebrauch und verarbeitete die während des
laufenden Berufungsverfahrens im Zusammenhang mit den Einkünften des Bw.
aus Vermietung und Verpachtung gemäß
§ 188 BAO ergangenen
Mitteilungen, die ansonsten im Wege einer Bescheidänderung gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO zu berücksichtigen gewesen wären.
Es ergaben sich daher folgende
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
laut Berufungsentscheidung:
|
Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung laut Bescheid vom 27. November 2001
|
-
326.184,--
|
S
|
+ Anteil/AF u. Mitbes. laut
Mitteilung vom 19. Dezember 2001 bzw. 30. April 2002
|
+
50.147,--
|
S
|
+ Anteil/SE u.
Mitbes. laut Mitteilung vom 4. März 2002
|
-
61.602,--
|
S
|
+ Anteil/GKH laut
Mitteilung vom 18. Dezember 2001
|
0,--
|
S
|
Summe
|
-
337.639,--
|
S
Anzumerken ist
abschließend, dass bezüglich der im Berufungsverfahren strittigen
Versicherungssteuer grundsätzlich eine Geltendmachung der strittigen
Aufwendungen - so wie auch der Prämie an sich - als Sonderausgaben
gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 (Beiträge zu
einer Lebensversicherung) in Betracht zu ziehen gewesen wäre.
Gemäß
§ 18 Abs
3 Z 2 EStG 1988 besteht jedoch für Beiträge und
Versicherungsprämien nach § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Ausgaben für
Wohnraumschaffung bzw. - sanierung nach § 18 Abs. 1 Z 3 EStG
1988 und Aufwendungen für die Anschaffung von Genussscheinen und jungen
Aktien nach § 18 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 ein einheitlicher Höchstbetrag
von 40.000,-- - jetzt 2.920 € -, wobei hievon maximal nur ein Viertel als
Sonderausgaben absetzbar ist. Beträgt der Gesamtbetrag der
Einkünfte jedoch mehr als 500.000,-- S - jetzt 36.400,-- € -, so
vermindert sich das Sonderausgabenviertel (der Pauschbetrag nach Abs. 2)
gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem
Gesamtbetrag der Einkünfte von 700.000,-- S - jetzt 50.900,-- € - kein
absetzbarer Betrag mehr ergibt.
Da der Gesamtbetrag der
Einkünfte im gegenständlichen Fall wesentlich über 700.000,--
liegt - laut Berufungsentscheidung bei 1.917.964,-- S -, konnten aus diesem
Titel auch keine zusätzlichen Sonderausgaben berücksichtigt
werden.
Die Einkommensteuer für
das Jahr 2000 laut Berufungsentscheidung war daher laut beiliegendem
Berechnungsblatt zu ermitteln.
Beilage:
1 Berechnungsblatt (Berechnung der Abgabe in Euro und Schilling)
Linz,
17. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1311-L/02
- Stammnummer
- 4984
- Gültig
- 17.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF