Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0389-G/03
Werbungskosten im Rahmen der sonstigen Einkünfte gem. § 29 Z. 1 EStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0389-G/03vom 01.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Rein, Rothwangl & Partner WTH GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Oststeiermark betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden
Fall die Frage, ob die im Rahmen des vom Bw. abgeschlossenen Pensions- und
Vorsorgemodelles angefallene Versicherungssteuer iHv € 11.538,46 bei den
sonstigen Einkünften iSd § 29 Z 1 EStG als
Abzugsposten gemäß
§ 16 EStG (Werbungskosten)
berücksichtigt werden kann.
Der Bw. hat einen
fremdfinanzierten Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen und begehrt in seiner
Einkommensteuererklärung 2002 im Rahmen der sonstigen Einkünfte iSd
§ 29 Z 1 EStG u.a. die angefallene Versicherungssteuer
in oa. Höhe unter dem Titel der Werbungskosten gemäß
§ 16 EStG in Abzug zu bringen.
Das Finanzamt hat dies im
angefochtenen Bescheid vom 23.5.2003 mit der Begründung verwehrt, die
Versicherungssteuer stelle als Bestandteil der Prämie keine Werbungskosten
dar.
In der dagegen erhobenen
Berufung wurde nach Erläuterung des Pensionspaketes, das aus
4 Komponenten besteht, im Wesentlichen ausgeführt, dass Ausgaben zum
Erwerb der Einkunftsquelle als Werbungskosten abzugsfähig seien. Zu diesen
Ausgaben zählen in diesem Zusammenhang Kreditvermittlungs- und
Versicherungsvermittlungsgebühren, soweit sie die Rentenversicherung
betreffen, die Versicherungssteuer jedoch nach einem Erlass nicht, da diese
einen Bestandteil der Prämien darstellen. Die Versicherungssteuer
sei kein Teil der Versicherungsprämie. Der vom Bw. geleistete Betrag sei in
2 Komponenten aufzuteilen, in die Prämienleistung an das
Versicherungsunternehmen und in die auf diese Prämie entfallende
Versicherungssteuer.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
13.6.2003 wurde die Berufung abgewiesen. Nach Darlegung der Bestimmung des
§ 16 (1) EStG 1988 und Erläuterungen zum Versicherungsmodell
führte das Finanzamt weiters aus, dass bei diesem Modell somit zu
unterscheiden sei zwischen der Rentenversicherung und der Kapitalversicherung.
Von steuerlichem Interesse werde regelmäßig nur die
Rentenversicherung sein, die grundsätzlich eine Gegenleistungsrente
darstelle.
Alle damit im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden
Ausgaben würden Werbungskosten darstellen. Demnach seien die auf die
Rentenversicherung entfallenden Darlehenszinsen sowie die
Vermittlungsgebühr abzugsfähig.
Hinsichtlich der Versicherungssteuer sei zunächst
darauf hinzuweisen, dass diese nach Auffassung des Finanzamtes einen Bestandteil
der Prämie für die Rentenversicherung darstelle. Mit dieser
Prämie, die lediglich einmal zu zahlen gewesen sei, sei das
Rentenstammrecht - somit die Einkunftsquelle - jedoch erworben worden. Die
Versicherungssteuer sei demzufolge kein Aufwand, der laufend bzw. im
Zusammenhang mit dem Vermögensstamm angefallen sei, sondern es handle sich
hier vielmehr um einen Teil der Aufwendungen für den Erwerb des
Vermögensstammes. Damit gehöre die Versicherungssteuer - wie z. B.
auch die Grunderwerbssteuer anlässlich des Grundstückskaufes - zu den
Anschaffungskosten der Einkunftsquelle.
Eine steuerliche Berücksichtigung dieser zu den
Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes Rentenstammrecht zählenden
Versicherungssteuer sei nur möglich, wenn dies ausdrücklich gesetzlich
zugelassen sei. § 16 Abs. 1 Z 8 leg. cit. sehe zwar einen
Werbungskostenabzug vor, dieser sei aber nur denkbar, wenn das erworbene
Wirtschaftsgut abnutzbar wäre.
Da der Bw. das gegenständliche Rentenstammrecht durch
Bezahlung des erwähnten Einmalerlages lebenslang erworben habe und auch
sonst keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass dieses Recht einem
Wertverzehr und damit einer Abnutzung unterliegen könnte, sei ein
Werbungskostenabzug der zu den Anschaffungskosten des Rentenstammrechtes
gehörenden Versicherungssteuer auch nicht im Wege der Absetzung für
Abnutzung gegeben.
Aber auch eine mögliche Berücksichtigung der
Versicherungssteuer nach § 16 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, wonach Abgaben und
Versicherungsbeträge, soweit sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen
würden, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmenerzielung dienten,
Werbungskosten seien, sei in diesem Fall nicht möglich.
Nach herrschender Lehre seien nur solche Abgaben betroffen,
die nicht zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes
zählten, weil Anschaffungs- und Herstellungskosten bereits durch § 16
Abs. 1 Z 8 erfasst seien (vgl. Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer,
EStG 1988, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Anm. 2).
Im Vorlageantrag vom Juni 2003 wurde zum Teil wiederholend
ausgeführt, dass der Bw. ein fremdfinanziertes Rentenversicherungsmodell
abgeschlossen habe.
Dieses Modell bestehe aus vier Komponenten:
~ eine Rentenversicherung mit sofort beginnender
Rentenzahlung,
~ einem Bankdarlehen,
~ einer Kapitalversicherung (Tilgungsträger)
und
~ einer Risikoversicherung.
Mit einem bei der RAIBA B. aufgenommenen endfälligen
Kredit habe der Bw. einen Einmalerlag bei der G. Versicherungs AG getätigt.
Mit den von der G. Versicherungs AG sofort einsetzenden Rentenzahlungen habe er
eine monatlich zu dotierende Lebensversicherung
(Kapital-(Tilgungs-))-Versicherung bezahlt. Nach einer Laufzeit von rund 10 bis
12 Jahren solle dadurch die Tilgung des endfälligen Kredites möglich
werden.
Derartige fremdfinanzierte Pensionsmodelle würden auch
als "Sicherheits-Kompakt-Pension" oder "Schnee-Modell" in der Literatur
dargestellt.
Die steuerliche Würdigung der einzelnen Komponenten
dieses Modells aus der Sicht der Finanzverwaltung sei in einem Erlass des BMF
vom 27.03.2001 dargelegt.
Diesem Erlass folgend stellten
> sowohl Zinsen für Fremdkapital, das für den
Erwerb eines Rentenstammrechts aufgenommen wurde, im Zeitpunkt der Zahlung als
auch
> Kreditvermittlungs- und Versicherungsgebühren,
soweit sie die Rentenversicherung betreffen, im Zeitpunkt der Zahlung dem Grunde
nach in voller Höhe Werbungskosten dar.
> Der Versicherungssteuer soll hingegen als Bestandteil
der Prämie kein Werbungskostencharakter zukommen.
Im Zuge der Leistung des Einmalerlages in die
Lebensversicherung habe der Bw. die Versicherungssteuer in Höhe von €
11.538,46 leisten müssen.
Nach den Regelungen des österreichischen
Einkommensteuerrechts seien Ausgaben insoweit als Werbungskosten
abzugsfähig, als sie im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen
stünden. Als Werbungskosten abzugsfähig seien daher dem Grunde nach
nur Ausgaben im Zusammenhang mit dem entgeltlich erworbenen Rentenstammrecht.
Ausgaben im Zusammenhang mit dem Tilgungsinstrument seien
nicht als Werbungskosten abzugsfähig, zumal die aus dem Tilgungsinstrument
erwirtschafteten Erträge in Österreich nicht einkommensteuerpflichtig
seien.
Die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten im Zusammenhang
mit der Pensionsversicherung sei vom österreichischen BMF durch
Rechtsauskunft vom 24.9.1999 bestätigt worden.
Als abzugsfähige Werbungskosten im Zusammenhang mit
der Pensionsversicherung kämen die auf Grund der Fremdfinanzierung
jährlich zu zahlenden Bankzinsen und weiters die zu entrichtende
Versicherungssteuer, die Darlehensgebühr sowie die Vermittlungsentgelte in
Betracht. (Stellungnahme von o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Eduard Lechner betreffend
die steuerliche Würdigung der "Sicherheits-Kompakt-Pension" an die Schnee
Rentenplan GmbH vom 26.04.2000).
Würde der Versicherungssteuer der Werbungskostenabzug
versagt werden, würde eine Differenzierung innerhalb des
Werbungskostenbegriffes im Bereich der außerbetrieblichen Einkünfte
geschaffen werden, für die § 29 Z 1 EStG 1988 keine Anhaltspunkte
biete. Aus systematischen und teleologischen Überlegungen ergebe sich, dass
durch die Kapitalisierung der Renten nach § 29 Z 1 EStG 1988 lediglich die
Anschaffungskosten für den Erwerb des Rentenstammrechtes, nicht jedoch die
Anschaffungsnebenkosten, wie die Versicherungssteuer, als Wert des
Vermögensgegenstandes ermittelt und angesetzt werden sollten.
Auf Grund der Kapitalisierung der Renten nach § 29 Z 1
EStG 1988 seien daher Anschaffungsnebenkosten nicht auf das entgeltlich
erworbene Wirtschaftsgut zu "aktivieren" sondern im Zeitpunkt der Zahlung
einkünftemindernd anzusetzen.
§ 16 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 normiere, dass
Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen,
die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmenerzielung dienen, als Werbungskosten
abzugsfähig seien.
Da der Bw. das oben dargestellte Pensionsmodell im Alter
von 45 Jahren abgeschlossen habe, werde durch die Rentenzahlung gem. § 16
Abs. 2 BewG nach Ablauf von 14 Jahren Steuerpflicht ausgelöst. Die dann in
Ansatz zu bringenden Gewinne würden sich ausschließlich auf Basis der
bezahlten Renten ermitteln und würden folglich eine einkünftemindernde
Berücksichtigung der Versicherungssteuer in welcher Form auch immer
ausschließen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten jene Aufwendungen
oder Ausgaben, die der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
dienen.
Aufwendungen und Ausgaben
für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind
gemäß
§ 16 Abs. 1 zweiter
Satz leg. cit. nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als
dies gesetzlich ausdrücklich zugelassen ist.
In diesem Sinne normiert
§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG die Möglichkeit
eines Werbungskostenabzuges für Absetzungen für Abnutzung und für
Substanzverringerung.
Sohin führen Aufwendungen
und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftgütern
nur dann zu Werbungskosten, wenn es sich um Wirtschaftsgüter handelt, die
der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung unterliegen (vgl. zB
Doralt, EStG 4. Auflage,
§ 16 Tz 29; so auch
Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, § 16
Rz 6).
Das vom Bw. gewählte
Versicherungsmodell entspricht den (derzeit) gängigen fremdfinanzierten
Rentenversicherungen:
Der Versicherungsnehmer nimmt
einen Bankkredit auf, welcher dazu verwendet wird, den Einmalerlag für eine
sofort auszahlende Rentenversicherung sowie eine Kapitalversicherung
(Tilgungsversicherung) zu finanzieren. Mit der Tilgungsversicherung soll das zur
Rückzahlung des endfälligen Bankdarlehens erforderliche Kapital
erwirtschaftet werden.
Bei Renten, die auf Grund eines
Rentenversicherungsvertrages geleistet werden, kann grundsätzlich -
dies ist im vorliegenden Fall ohnehin unstrittig - eine Gegenleistungsrente
unterstellt werden (siehe zB
Quantschnigg/Schuch, aaO, § 29 Rz
14).
Das Vermögen im Rahmen der außerbetrieblichen
Einkunftsarten gehört zum Privatvermögen. Die Veräußerung
dieses Vermögens unterliegt - von Ausnahmen abgesehen - nicht der
Einkommensteuer. Aufwendungen zum Erwerb und Wertminderungen von
Wirtschaftsgütern sind deshalb steuerlich grundsätzlich unbeachtlich.
Aufwendungen für den Erwerb und Wertminderungen von Wirtschaftsgütern
führen dann zu Werbungskosten, wenn es sich um ein Wirtschaftsgut handelt,
das der Absetzung für Abnutzung (AfA) unterliegt. Dies deswegen, weil die
AfA von Wirtschaftsgütern im Zusammenhang mit einer Einkünfteerzielung
nach § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 generell zu den Werbungskosten zählt.
Sonstige Substanzverluste, die nicht ausdrücklich im Gesetz angeführt
sind, sind selbst dann nicht abzugsfähig, wenn sie mit den Einkünften
im Zusammenhang stehen (vgl. Doralt, aaO, Tz 24 bis 31 zu § 16
EStG 1988).
Schuldzinsen, die für die Überlassung fremden
Kapitals anfallen, stellen nach § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 insoweit
Werbungskosten dar, als diese mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen. Zu den Schuldzinsen zählen auch Zinseszinsen,
Verzugszinsen, das Damnum sowie Geldbereitstellungskosten im weiteren Sinne, wie
beispielsweise Kreditprovisionen, Kreditgebühren oder Kosten der
grundbücherlichen Sicherstellung für Darlehen bzw. Kredite (vgl.
Doralt, aaO, Tz 50 und 52 zu § 16 EStG 1988).
Unter Abgaben im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 2 EStG 1988
sind Abgaben im Sinne des Finanz-Verfassungsgesetzes zu verstehen. Darunter
fallen alle regelmäßig anfallenden Abgaben für
Wirtschaftsgüter, die dem Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einnahmen
dienen, wie die Grundsteuer, die Bodenwertabgabe oder die Kanalisationsabgabe.
Abgaben, die lediglich einmal anfallen, wie etwa die Grunderwerbsteuer,
Grundbuchsgebühren, Börsenumsatzsteuer usw. zählen zu den
Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes und sind ausschließlich im Wege
der AfA absetzbar (vgl. Doralt, aaO, Tz 65 zu § 16 EStG 1988).
Grundsätzlich könnte also die Versicherungssteuer
als Abgabe im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 2 EStG anzusehen sein, da hierunter
sämtliche Abgaben im Sinne des Finanz-Verfassungsgesetzes zu subsumieren
sind und diese Steuer eine Geldleistung, die von einer Gebietskörperschaft
kraft erzwingbaren öffentlich-rechtlichen Anspruches von physischen und
juristischen Personen erhoben wird, darstellt.
Richtig ist auch, dass die Abgabe "Versicherungssteuer"
objektiv im Zusammenhang mit einer außerbetrieblichen Tätigkeit
steht, nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG fällt und sich auf
ein Wirtschaftsgut bezieht, das der Einnahmenerzielung dient.
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass ein unmittelbarer
Abzug als Werbungskosten nur dann möglich ist, wenn die betreffenden
Abgaben nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des betreffenden
Wirtschaftsgutes gehören (wie bspw. Grunderwerbsteuer,
Börsenumsatzsteuer).
Dies bedeutet, dass in jenen Fällen, in denen Abgaben
zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes
gehören, diese unter Umständen - abhängig davon, ob es sich um
ein abnutzbares oder nicht abnutzbares Wirtschaftsgut handelt - nur "mittelbar"
im Wege der Absetzung für Abnutzung gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8
EStG 1988 in Abzug gebracht werden können. In diesem Sinne sprechen sich
die Autoren auch in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar,
Band III A, Tz 2 zu § 16 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 aus, wenn sie darauf
hinweisen, dass § 16 Abs. 1 Z 2 nur solche Abgaben erfasse, die nicht zu
den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes zählen, weil
Anschaffungs- und Herstellungskosten durch § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988
erfasst wären.
Es stellt sich nun die Frage, ob im gegenständlichen
Fall die strittige Abgabe nicht tatsächlich den Anschaffungskosten eines
Wirtschaftsgutes zuzuordnen ist, dies umso mehr, als sich die
Versicherungssteuer auf ein Wirtschaftsgut, das der Einnahmenerzielung dient -
nämlich das Rentenstammrecht ! - bezieht.
Zu den Anschaffungskosten gehören grundsätzlich
jene Kosten, die aufgewendet werden müssen, um ein Wirtschaftsgut in die
eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht zu überführen (siehe
Quantschnigg/Schuch, aaO, Tz 52 zu § 6).
Neben dem Kaufpreis gehören hiezu vor allem auch die
Anschaffungsnebenkosten.
Es handelt sich hiebei um sonstige durch den Erwerbsvorgang
unmittelbar verursachte Aufwendungen wie die Kosten der Vertragserrichtung,
Zölle, Anwalts- und Notarhonorare und vor allem auch auf Grund des
Rechtsgeschäftes zu entrichtende Abgaben und Honorare wie die
Grunderwerbsteuer, vom Gesellschafter zu zahlende Kapitalverkehrssteuer etc.
(Quantschnigg/Schuch, a.a.O., Tz 53 zu § 6), zumal diese lediglich auch nur
einmal anfallen.
Gerade bei der Versicherungssteuer handelt es sich aber um
eine solche Abgabe, die auf Grund eines Rechtsgeschäftes, nämlich
eines Versicherungsgeschäftes, einmalig zu entrichten ist. Dies aus
folgenden Gründen:
Der Versicherungssteuer unterliegt nach § 1 des
Versicherungssteuergesetzes (VersStG) die Zahlung des Versicherungsentgeltes auf
Grund eines Versicherungsverhältnisses, wobei Steuerschuldner dieser Steuer
gemäß
§ 7 leg. cit. der Versicherungsnehmer ist, der Versicherer
jedoch dafür haftet und die Steuer für Rechnung des
Versicherungsnehmers zu entrichten hat.
Gemäß
§ 3 VersStG ist Versicherungsentgelt
im Sinne dieses Gesetzes jede Leistung, die für die Begründung und zur
Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu
bewirken ist (Beispiele: Prämien, Beiträge, Eintrittsgelder, Kosten
für die Ausfertigung des Versicherungsscheines und sonstige Nebenkosten).
Im gegenständlichen Fall wurde die Versicherungssteuer
durch die Zahlung einer Prämie auf Grund eines Versicherungsvertrages
bewirkt, wobei bewegliche Sachen, also eine Prämie bzw. Einmalprämie,
gegen Zusage einer Rente überlassen wurden (siehe hiezu auch Stoll,
Rentenbesteuerung, 4. Aufl., Wien 1997, Tz 1476).
Durch die Hingabe des Versicherungsentgeltes, die die
Versicherungssteuerpflicht auslöste, wurde also ein Rentenstammrecht
erworben.
Bei der Versicherungssteuer handelt es sich folglich
eindeutig um eine auf Grund des Versicherungsvertrages zu entrichtende Abgabe
und sohin auf Grund obiger Definition um Anschaffungsnebenkosten im Zusammenhang
mit der Erlangung dieses Rentenstammrechtes.
Wie oben dargestellt, käme ein Werbungskostenabzug
allenfalls gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 im Wege der AfA in
Betracht.
Voraussetzung dafür, die Anschaffungskosten eines
Wirtschaftsgutes im Wege der Absetzung für Abnutzung als Werbungskosten
absetzen zu können, ist also dessen Abnutzbarkeit.
Eine Absetzung für Abnutzung von nicht abnutzbaren
Wirtschaftsgütern ist ausgeschlossen (siehe Doralt, a.a.O., Tz 2 zu §
7).
Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung stellt ein
Rentenstammrecht jedoch ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut dar und ist deshalb
schon aus seinem Wesen heraus einer Absetzung für Abnutzung nicht
zugänglich (siehe Stoll, a.a.O., Tz 1103, 1108 und die dort zit. Jud. u.
Lit.).
Die Versicherungssteuer kann daher als Bestandteil der
Anschaffungskosten eines nicht abnutzbaren Wirtschaftsgutes nicht zu
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 8 iVm § 7 EStG 1988
führen.
Auf Grund obiger Erwägungen war daher der vom
Finanzamt dargelegten Ansicht, dass die Versicherungssteuer als Bestandteil der
Prämie keine Werbungskosten darstellen würden, beizupflichten.
In eben diese Richtung weisen zudem auch die Rechtsprechung
des Obersten Gerichtshofes, wenn er als Teil des Prämienentgeltes auch die
Versicherungssteuer betrachtet (OGH v. 25.6.1969, 7 Ob 91/69), und vor allem das
Urteil des deutschen Bundesfinanzhofes vom 1.2.1957, VI 78/55 U, BStBl 1957 III
S. 103, in dem dieser ausführte, dass die Versicherungssteuer als
übliche mit der Versicherung zusammenhängende und vom
Versicherungsnehmer zu tragende Nebenleistung wie die eigentliche Prämie
selbst zu den als Sonderausgaben berücksichtigungsfähigen
Versicherungsbeiträgen gehört.
Graz,
1. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0389-G/03
- Stammnummer
- 9432
- Gültig
- 01.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF