Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3095-W/02
Bankzinsen als Werbungskosten bei Vermietung, AfA für vermietete Wohnung und mitvermietete Wohnungseinrichtung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3095-W/02vom 29.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg
in Wien betreffend Einkommensteuer 2000 vom 15. November 2001 und
Einkommensteuer 2001 vom 6. Mai 2002 entschieden:
Den
Berufungen wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erzielt neben
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus der
Vermietung einer Wohnung in 1130 Wien, Br -Gasse.
Die oben angeführte
Wohnung wurde der Bw. mit Vertrag vom 5. Februar 1997 von ihrem Ehegatten
im Schenkungswege übertragen.
Die Bw. begann ihre
Vermietungstätigkeit im Oktober 1999. Mieteinnahmen erzielte sie ab Juni
2000. Die Mieteinnahmen betragen laut Mietvertrag (vom 31. Mai 2000)
15.158 S. Davon entfallen auf Hauptmietzins 10.378 S und auf
Betriebskosten 4.780 S.
Die Bw. wies in ihrer
Einkommensteuererklärung für 2000 einen Verlust aus der Vermietung in
Höhe von -191.131,53 S aus.
Nach den
Steuererklärungsbeilagen betrugen die Mieteinnahmen im Jahr 2000 insgesamt
106.106 S. Von diesen Einnahmen wurden Werbungskosten in Höhe von
297.240,27 S (davon: Kreditzinsen in Höhe von 126.902,74 S,
Bankzinsen in Höhe von 14.109,08 S, Bankspesen in Höhe von
223,50 S, "Abschreibungen" in Höhe von 70.430 S) in Abzug
gebracht.
Die für die Wohnung sowie
für die mitvermietete Wohnungseinrichtung in Höhe von insgesamt
70.430 S geltend gemachte Absetzung für Abnutzung (AfA) setzt sich wie
folgt zusammen:
Wohnung/Anteil
Gebäude: AfA-Basis 2,400.000 S, AfA-Satz 1%, AfA
24.000 S,
|
Einrichtung:
|
Wohnzimmer:
|
AfA-Basis
|
160.000
S
|
AfA-Satz
|
8%
|
AfA
|
12.800 S
|
Küche:
|
AfA-Basis
|
120.000 S
|
AfA-Satz
|
8%
|
AfA
|
9.600 S
|
Kinderzimmer:
|
AfA-Basis
|
24.000 S
|
AfA-Satz
|
8%
|
AfA
|
1.920 S
|
Esszimmer:
|
AfA-Basis
|
42.000 S
|
AfA-Satz
|
8%
|
AfA
|
3.360 S
|
Abstellraum:
|
AfA-Basis
|
6.000 S
|
AfA-Satz
|
5%
|
AfA
|
300 S
|
Kellerabteil:
|
AfA-Basis
|
9.000 S
|
AfA-Satz
|
5%
|
AfA
|
450 S
|
Bad
|
AfA-Basis
|
19.000 S
|
AfA-Satz
|
4%
|
AfA
|
760 S
|
WC:
|
AfA-Basis
|
12.000 S
|
AfA-Satz
|
4%
|
AfA
|
480 S
|
Vorraum:
|
AfA-Basis
|
140.000 S
|
AfA-Satz
|
5%
|
AfA
|
7.000 S
|
Parkettböden:
|
AfA-Basis
|
42.000 S
|
AfA-Satz
|
4%
|
AfA
|
1.680 S
|
Balkon:
|
AfA-Basis
|
6.000 S
|
AfA-Satz
|
8%
|
AfA
|
480 S
|
Ausstattung:
|
Herd:
|
AfA-Basis
|
16.000 S
|
AfA-Satz
|
10%
|
AfA
|
1.600 S
|
Kühlgeräte:
|
AfA-Basis
|
14.000 S
|
AfA-Satz
|
10%
|
AfA
|
1.400 S
|
Geschirrspüler:
|
AfA-Basis
|
13.000 S
|
AfA-Satz
|
10%
|
AfA
|
1.300 S
|
Beleuchtung:
|
AfA-Basis
|
18.000 S
|
AfA-Satz
|
10%
|
AfA
|
1.800 S
|
Teppiche,
Gardinen, Vorhänge:
|
AfA-Basis
|
15.000 S
|
AfA-Satz
|
10%
|
AfA
|
1.500 S
Im Zuge der
Einkommensteuerveranlagung für 2000 ersuchte das Finanzamt die Bw. mit
Vorhalt vom 26. April 2001 um Vorlage des Kreditvertrages, von
Bestätigungen über die bezahlten Kreditzinsen und Bankzinsen sowie der
Rechnungen bzw. der Zahlungsbelege betreffend die im Anlageverzeichnis
angeführte Wohnungseinrichtung und -ausstattung.
Die Bw. wurde weiters ersucht
bekanntzugeben, in welchem Zusammenhang der Kredit mit den Mieteinkünften
steht.
Nach dem von der Bw. in der
Folge vorgelegten Kreditvertrag (vom 21. Oktober 1999) handelt es sich um ein
von der A - Bausparkasse Ges.m.b.H. für die Finanzierung der von der Bw.
für private Wohnzwecke genutzten Wohnung in 1190 Wien, Bo -Gasse der Bw.
gewährtes Darlehen in Höhe von 3,770.000 S. Für dieses
Darlehen hat die Bw. ab dem 1. Dezember 1999 monatliche
Tilgungsbeiträge in Höhe von 10.556 S zu leisten.
Nach dem vorgelegten
Kontoauszug der Bausparkasse hat die Bw. im Jahr 2000 Tilgungsbeiträge in
Höhe von 126.672 S (zwölfmal 10.556 S) sowie 230,74 S
an Verzugszinsen, insgesamt somit 126.902,74 S bezahlt.
Zum Zusammenhang zwischen dem
Darlehen (bzw. den hiefür zu zahlenden Zinsen) und den Einkünften aus
der Vermietung der Wohnung in 1130 Wien, Br -Gasse, führte die
Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom 27. Juni 2001 Folgendes
aus:
Die Darlehensaufnahme habe die
Vermietung der Wohnung in 1130 Wien, Br -Gasse, ermöglicht. Die
Mieteinnahmen seien ausschließlich dazu bestimmt und verbindlich gewidmet,
die Darlehenszinsen, die Wohnungskosten sowie die mit der Vermietung anfallenden
Spesen zu decken. Das Darlehen stelle somit Betriebsvermögen zur Erzielung
von Mieteinnahmen dar. Die Vermietungswidmung für das
mietgegenständliche Objekt und die Darlehensaufnahme seien zeitlich
zusammengefallen. Es sei geplant gewesen, die Wohnung ab dem 1. Dezember
1999 zu vermieten. Dies habe sich jedoch erst mit dem Mietvertrag vom
31. Mai 2000 realisieren lassen.
Die laufende
Geschäftsgebarung der Vermietung werde über ihr Konto Nr. 3,547.577
bei der A - Bank abgewickelt. Auf dieses Konto würden die Mieteinnahmen
überwiesen und von diesem Konto würden aus den Mieteinnahmen die
Zinsen für das Darlehen sowie die Betriebskosten bezahlt. Wie sich aus den
der Vorhaltsbeantwortung beigelegten Kontoauszügen bzw. der beigelegten
Aufzeichnung ergäbe, deckten die Mieteinnahmen derzeit nicht zur Gänze
die laufenden Darlehenszinsen und die Betriebskosten des Mietobjektes. Bis zu
dem Zeitpunkt, an dem ausreichende Einnahmen auf dem Konto eingehen würden,
müsse daher ein Zuschuss auf dieses Konto eingezahlt werden.
Zu den geltend gemachten
Bankzinsen (14.109,08 S) führte die Bw. in der Vorhaltsbeantwortung
vom 27. Juni 2001 Folgendes aus:
Der Umstand der fehlenden
Mieteinnahmen zwischen Dezember 1999 und Mai 2000 einerseits und die
Objektkosten sowie die Kosten der Maßnahmen zur Mieteinnahmenbeschaffung
andererseits habe zur Notwendigkeit geführt, den Einkommenszweig Vermietung
finanziell zu bevorschussen, um die anfallenden Ausgaben begleichen zu
können. Um dies bewerkstelligen zu können, sei der Kreditrahmen des
Einkaufskontos bei der B - Bank Nr. 1950-7514880, welches auch ihr
Gehaltskonto und das ihres Ehegatten sei, erhöht worden. Ergänzend zu
diesem Kreditrahmen stehe ein weiteres Anschaffungskonto mit Kreditrahmen bei
der B - Bank (Nr. 0050-4828500) zur Verfügung, aus dem anteilige
Vorfinanzierungen für Zwecke der Mieteinnahmenerzielung erfolgen
können.
Zu den im Anlageverzeichnis
angesetzten Werten der mitvermieteten Wohnungseinrichtung führte die Bw. in
der Vorhaltsbeantwortung vom 27. Juni 2001 aus, das Mietobjekt sei in den
vorangegangenen Jahren nicht vermietet worden. Der Ansatz bisheriger Werte und
die Fortführung früherer Abschreibungen sei daher nicht möglich.
Sie habe das mietgegenständliche Objekt als Ganzes, inklusive der
Einrichtung und Ausstattung, übernommen.
Es sei ihr nur ein indirekter
Rückgriff auf die tatsächlichen Anschaffungswerte oder die derzeitigen
Zeitwerte möglich. Die einzelnen Rechnungen der Einrichtung und Ausstattung
seien nicht auf sie ausgestellt und auch nicht von ihr einzeln bezahlt
worden.
Auf einen weiteren Vorhalt des
Finanzamtes führte die Bw. im Schreiben vom 3. August 2001 unter
anderem aus, sie habe die seinerzeitigen Anschaffungskosten der Wohnung in
1130 Wien, Br -Gasse, inklusive Grundanteil mit 3,140.000 S
veranschlagt und als anteiligen Wert für Wohnung und Garage ohne
Grundanteil 2,400.000 S angesetzt. Das Mietobjekt habe seit dem 1. Dezember
1980 als Wohnung für sie und ihre Familie gedient. Die
Anschaffungszeitpunkte der Wohnungseinrichtung seien sehr unterschiedlich, da im
Zeitraum Dezember 1980 bis Dezember 1999 immer wieder erneuert, ergänzt,
geändert und verbessert wurde. Die Elektrogeräte seien erst vor
wenigen Jahren angeschafft worden und technisch neuwertig.
Im Schreiben vom 3. August
2001 wird weiters unter anderem (unter Punkt 7. "Vorschau 2001")
ausgeführt, dass von den derzeit vertraglich vorgesehenen Mieteinnahmen von
15.258 S die betriebsbedingten monatlichen Zinsen von 10.556 S und die
wohnungsbezogenen Betriebskosten von derzeit 4.880,79 S bezahlt werden
müssten. Dies ergäbe eine monatliche Unterdeckung von 178,79 S,
somit 2.145, 48 S bis zum Jahresende. Dazu kämen weitere
Betriebsaufwendungen und Ausgaben, wie Abschreibungen, die mit der
Einnahmenerzielung verbunden sind. Das bedeute, dass das Vermietungsprojekt
weiterhin in einem geringen Ausmaß aus ihrem Einkommen aus
unselbständiger Arbeit bevorschusst werden müsse.
In einem weiteren Schreiben vom
10. Oktober 2001 führte die Bw. zur Abschreibung der Einrichtung und
Ausstattung ergänzend aus, die Belege über die Anschaffungskosten der
einzelnen Wirtschaftsgüter seien nicht aufbewahrt worden. Eine genaue
Zuordnung zu einem Anschaffungsjahr sei daher nicht möglich. Die Werte von
Einrichtung und Ausstattung betrügen, auf den angenommenen
Anschaffungszeitpunkt bezogen, insgesamt 908.000 S. Die Teilwerte für
Zwecke der Einlage seien nur mit 656.000 S angesetzt. Somit sei durch eine
Minderung um 252.000 S (27,75%) dem Aspekt einer allfälligen
Wertminderung der Wirtschaftsgüter bis zum Zeitpunkt der Einlage Rechnung
getragen.
In der Folge führte die
Betriebsprüfung Erhebungen hinsichtlich der Höhe der fiktiven
Anschaffungskosten der Wohnung in 1130 Wien, Br -Gasse, durch. Die
Einsicht in den Bewertungsakt der Liegenschaft Br -Gasse, ergab, dass im
Jahr 1995 eine Wohnung (134/1740 Anteile) um 2,800.000 S, im Jahr 1994 eine
Wohnung (134/1740 Anteile) um 1,700.000 S sowie eine Wohnung (151/1740
Anteile) um 3,200.000 S gekauft wurden. Von der Betriebsprüfung wurde
auf Grund dieser Erhebungen der
m2-Preis mit
30.000 S, der abzuziehende Anteil des Grund und Bodens mit 20 - 25%
geschätzt.
Mit einem Schreiben vom
18. Oktober 2001 legte die Bw. eine Ergänzung des Anlageverzeichnisses
vor, in welcher von ihr auf Grund von Aufzeichnungen und Informationen
rekonstruierte ursprüngliche Anschaffungskosten den als AfA-Basis geltend
gemachten Teilwerten gegenübergestellt sind und wonach die Wertminderungen
zwischen ursprünglichen Anschaffungskosten und Teilwerten 27,75% betragen.
Sie führte in dem Schreiben ergänzend aus, dass Einrichtung und
Ausstattung einem gehobenen Standard zuzurechnen sind. Insbesondere seien die
Kücheneinrichtung, die gesamte Einrichtung des 18
m2 großen
Vorzimmers und die Kleiderschränke des 20
m2 großen
Schlafzimmers nach Maß und Sonderwünschen hergestellt und eingebaut.
Die Küchengeräte, wie Herd und Geschirrspüler, seien hochwertig,
die Kühl- und Gefriergeräte modern und FCKW-frei. Die Einrichtung des
33 m2 großen
Wohnzimmers sei großzügig und funktional auf den Raum abgestimmt, die
hochwertigen, gepolsterten Sitzgarnituren seien auch als Betten mit eigener
Bettzeuglade einsetzbar.
Im Einkommensteuerbescheid 2000
vom 15. November 2001 wurden folgende Aufwendungen nicht als Werbungskosten
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt: Kreditzinsen
in Höhe von 126.902,74 S, Bankzinsen in Höhe von 14.109,08 S
und Bankspesen in Höhe von 223,50 S. Als AfA-Basis für die
Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände wurden die von der Bw.
"rekonstruierten" ursprünglichen Anschaffungskosten (Einrichtung: insgesamt
768.000 S, Ausstattung: insgesamt 142.000 S) jeweils zu 10% angesetzt
(Einrichtung: insgesamt 76.800 S, Ausstattung: insgesamt 14.200 S) und
auf eine Restnutzungsdauer von fünf Jahren verteilt. Unter Anwendung des
AfA-Satzes von 20% ergab sich eine AfA in Höhe von 15.360 S bzw.
2.840 S. Für die Wohnung wurden fiktive Anschaffungskosten in
Höhe von 2,400.000 S, abzüglich eines Anteiles für Grund und
Boden von 20%, angesetzt. Unter Anwendung des gesetzlichen AfA-Satzes von 1,5%
ergab sich daraus eine AfA in Höhe von 28.800 S.
Im Einkommensteuerbescheid 2001
vom 6. Mai 2002 blieben folgende als Werbungskosten geltend gemachte
Aufwendungen unberücksichtigt: Kreditzinsen in Höhe von
126.672 S, Bankzinsen in Höhe von 15.231,42 S, Bankspesen in
Höhe von 219,10 S. Die AfA wurde in gleicher Weise wie für das
Jahr 2000 gekürzt.
Strittig ist, ob die oben
angeführten Aufwendungen für Kreditzinsen, Bankzinsen und Bankspesen
Werbungskosten darstellen und ob die von der Bw. geltend gemachte AfA zu Recht
gekürzt wurde.
In der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2000 wird weiters die Berücksichtigung der im
Umsatzsteuerbescheid 2000 nicht anerkannten Vorsteuer in Höhe von
1.628 S als zusätzliche Werbungskosten beantragt.
In der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 wird weiters beantragt, die
Sozialversicherungsbeiträge für laufende Bezüge in Höhe von
42.569 S (anstatt bisher: 42.549 S) und die
Sozialversicherungsbeiträge für Sonderzahlungen in Höhe von
6.637 S (anstatt bisher: 6.657 S) in Abzug zu bringen.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1.
Kreditzinsen
Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden.
Mit § 20 EStG 1988
grenzt das Gesetz die Einkommenserzielung (Ermittlung der Einkünfte) von
der - steuerlich unbeachtlichen - Einkommensverwendung ab.
§ 20 EStG 1988 gilt für alle Einkunftsarten (vgl.
Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, Tz 3 bis 4 zu § 20 EStG 1988).
§ 20 Abs. 1 Z 1
EStG 1988 schließt nicht bestimmte Arten von Aufwendungen vom Abzug aus,
entscheidend ist der jeweilige Zweck der Aufwendung (für den Haushalt,
für den Unterhalt). Ist dieser auf die private Sphäre gerichtet (zB
eigene Wohnung, normale Lebenshaltungskosten), dann ist der Abzug
ausgeschlossen; ist der Zweck der Aufwendung hingegen auf die
betriebliche/berufliche Sphäre gerichtet, dann hindert § 20
Abs. 1 Z 1 EStG 1988 den Abzug nicht (zB Hotelzimmer, Teeküche in
ausschließlich betrieblich genutzten Räumlichkeiten).
Haushaltsaufwendungen werden bereits durch die tarifliche Freistellung des
Existenzminimums berücksichtigt (zB Grundbedürfnisse der
Lebenshaltung), daher sind sie auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie auf
die betriebliche/berufliche Sphäre gerichtet sind; ansonsten käme es
zu einer ungerechtfertigten Doppelberücksichtigung (vgl.
Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, Tz 9 bis 10 zu § 20 EStG 1988).
Die gegenständlichen
Aufwendungen für die Anschaffung der Wohnung in 1190 Wien, Bo -Gasse,
sind bereits vom oben angeführten Werbungskostenbegriff des § 16
EStG 1988 nicht erfasst, da sie nicht im Zusammenhang mit der Erzielung der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung stehen. Die Kausalität von
Aufwendungen hat nämlich dort ihre Grenzen, wo der Regelungsbereich des
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 einsetzt. Aufwendungen für
die private (für eigene Wohnzwecke) genutzte Wohnung sind als typische
Haushaltsaufwendungen nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 29.9.1981, 14/0003,
0004, 0005/81, sowie
Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, Wien 1993, Tz 7 bis 8 zu § 20
EStG 1988). Das gilt auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die
Anschaffung einer neuen Wohnung für private Wohnzwecke die Vermietung der
bisher bewohnten Wohnung erst ermöglicht hat.
2.
Bankzinsen und Bankspesen
Nach § 16 Abs. 1
Z 1 EStG 1988 sind Schuldzinsen als Werbungskosten abzugsfähig,
soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen.
Zu den Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zählen Schuldzinsen dann,
wenn sie durch die Vermietungstätigkeit veranlasst sind.
Mussten Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Vermietung allerdings nur deshalb fremdfinanziert werden,
weil die Mieteinnahmen für private Zwecke verwendet wurden, so stellen die
damit verbundenen Schuldzinsen keine Werbungskosten dar (vgl.
Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, Tz 97 zu § 28 EStG 1988, "Schuldzinsen", wo auf die
Rechtsprechung zum sogenannten "Zwei-Konten-Modell", zB VwGH 27.1.1998,
94/14/0017, ÖStZB 1998, 561, hingewiesen wird).
Im gegenständlichen Fall
mussten die mit der Vermietung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen -
jedenfalls ab Juli 2000 - nur deshalb mittels Kredit finanziert werden,
weil aus den Mieteinnahmen in Höhe von 15.258 S monatlich die
Rückzahlungen für das zur Finanzierung der neuen Wohnung in 1190 Wien,
Bo -Gasse, aufgenommene Darlehen in Höhe von 10.556 S monatlich
bestritten wurden. Wie bereits unter Punkt 1. angeführt, handelt es sich
bei diesen Rückzahlungen um Aufwendungen für den
Privatbereich.
Da jedoch Mieteinnahmen erst ab
Juni 2000 erzielt wurden, können für das Berufungsjahr 2000 Bankzinsen
in Höhe von 7.055 S (50% der geltend gemachten Aufwendungen) als
Werbungskosten anerkannt werden.
Die Bankspesen in Höhe von
223,50 S (für 2000) bzw. 219,10 S (für 2001) betreffen das
für die laufende Geschäftsgebarung der Vermietung eingerichtete Konto
bei der A - Bank und sind daher als Werbungskosten
abzugsfähig.
3.
Absetzung für Abnutzung (AfA)
Die für die mitvermietete
Wohnungseinrichtung als Bemessungsgrundlage für die AfA - Berechnung
angesetzten "Teilwerte" erscheinen in Anbetracht der von der Bw. zugrunde
gelegten Nutzungsdauer (je nach Wirtschaftsgut zwischen 10 und 25 Jahre)
vertretbar. Die von der Bw. für die Wohnung angesetzte AfA-Basis in
Höhe von 2,400.000 S liegt im Rahmen der Ermittlungsergebnisse bzw.
der Schätzung der Betriebsprüfung.
Die AfA wird daher
antragsgemäß in Höhe von insgesamt 82.430 S
berücksichtigt.
4.
Vorsteuern und Sozialversicherungsbeiträge
Die im Umsatzsteuerbescheid
2000 nicht anerkannten Vorsteuern in Höhe von 1.628 S werden in der
Berufungsentscheidung - entsprechend dem Zufluss-Abfluss-Prinzip -
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für 2001 als
Werbungskosten in Abzug gebracht.
Die
Sozialversicherungsbeiträge für 2001 werden, dem Berufungsbegehren
entsprechend, korrigiert.
Es ergibt sich somit eine
teilweise Stattgabe der Berufungen.
Wien,
29. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3095-W/02
- Stammnummer
- 5673
- Gültig
- 29.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF