…19.4.2004 bis 31.12.2004 wöchentlich vom Dienstort in L zum Bürostandort in W erfolgten Dienstreisen ein monatlicher Fahrtkostenersatz ....... in Höhe von ...... ausbezahlt wurde". Die Gattin des Berufungswerbers war im berufungsgegenständlichen Zeitraum berufstätig und lebte weiterhin am Familienwohnsitz in T. Über die Berufung…
…in üblicher Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung als auch in…
… 4, Tz 348) und Rechtsprechung (VwGH vom 15. Februar 1977, 1602/76) in Anlehnung an die Verwaltungspraxis die Ansicht vertreten, dass bei einer Entfernung von 120 km (und mehr) eine tägliche Rückkehr jedenfalls unzumutbar ist. In begründeten Ausnahmefällen - etwa bei schlechten Straßen oder schwierigem Gelände…
…(vgl. VwGH vom 18. Dezember 1997, 96/15/0259, VwGH 24. 9. 2007, 2006/15/0024, sowie VwGH 9. 9. 2004, 2002/15/0119). Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem Lebensgefährten einen…
…des zuständigen Sachbearbeiters vom 29 Jänner 2009 darauf gestützt, dass sich die Berufungswerberin ab dem Jahr 2006 überwiegend und mehr als 183 Tage im Jahr in Feldkirch aufgehalten habe. Für einen Hauptwohnsitz in Feldkirch spricht weiters die Nähe zum Arbeitsplatz (die Entfernung zwischen Feldkirch und…
…Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen sowie unter kein Abzugsverbot gemäß § 20 EStG 1988 fallen. Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die (Mehr)Aufwendungen für eine "doppelte Haushaltsführung", wie z. B…
…kann und entweder die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann. Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 km entfernt ist…
…nur dann als beruflich veranlasst, wenn eine Verlegung in übliche Entfernung vom Ort der Arbeitstätte unzumutbar ist bzw. die Beibehaltung nicht auf privaten Beweggründen beruht. Selbst wenn daher der Hauptwohnsitz der Bw. laut ihren eigenen Angaben mehr als 120 km von Berufsort entfernt sein sollte…
…dass Sie in keinem anderen Land mehr Zeit als in der Schweiz verbringen, damit der Aufenthaltsstatus in der Schweiz gewährleistet ist. Sie sind jedoch jeden Nachweis schuldig geblieben, der Ihren ständigen Aufenthalt in der Schweiz glaubhaft machen könnte. Der Familienwohnsitz in der Schweiz muss daher…
…Umständen sieht das Gesetz für die Abgeltung der Fahrtkosten zwischen dem Wohnsitz in Y und dem Dienstort an der Adresse 1111 Wien, S.-Straße 2 grundsätzlich das Pendlerpauschale für eine Entfernung von mehr als 60 km vor (§ 16 Abs.1 Z.6 lit b bzw…
…Z. 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die (Mehr)Aufwendungen für "Familienheimfahrten" bzw…
…Einantwortung vom 20. Dezember 2007 im Akt. In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2006 (beim Finanzamt am 24. Jänner 2007 eingelangt) hatte der Bw ebenfalls ua Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten für seine monatlichen Fahrten von ec nach p (je 1.800 km) als Werbungskosten…
…Aufwendungen für Familienheimfahrten des Steuerpflichtigen vom Wohnsitz am Arbeitsplatz zum Familienwohnsitz sind dann Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar9, Tz. 220 zu § 16, 111, 2005). Ausgaben für Familienheimfahrten finden für einen Arbeitnehmer sohin dann als Werbungskosten steuerliche Anerkennung…
…Heimreise sei zu beschwerlich. Gerade aus diesem Grund habe er die Kleinwohnung in I angemietet. Nach den Lohnsteuerrichtlinien (Rz 342) sei die tägliche Rückkehr jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 km entfernt sei. Er interpretiere daraus, dass bei nur unwesentlich…
…einer Entfernung von 45 km zumutbar. Mangels beruflicher Bedingtheit der doppelten Haushaltsführung sind die Kosten für Familienheimfahrten nicht absetzbar. Wöchentliche Familienheimfahrten, wie sie aus dem Berufungsvorbringen hervorgehen, können schon wegen der Nichterfüllung des Kriteriums der ´überwiegenden Zurücklegung´ der mehr als 20 km betragenden Entfernung im…
…am Familienwohnsitz in Serbien über Grundbesitz, weshalb ebenfalls eine Familienwohnsitzverlegung unzumutbar sei. Für die auswärtige Berufsausbildung stünde jeweils der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 zu, da nach der Bestätigung des Autobusunternehmens der Studienort mehr als 1 Stunde 30 Minuten vom Familienwohnsitz entfernt sei…
…Entfernung weniger als 120 km und die Fahrzeit laut Routenplaner nur eine Stunde und zwei Minuten betragen habe. Dem Hinweis des Finanzamtes auf die Lohnsteuerrichtlinien 2002, wonach die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr erst anzunehmen sei, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 km entfernt…
…für eine doppelte Haushaltsführung und für Familienheimfahrten dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Arbeitsstätte vom Familienwohnort so weit entfernt ist, dass die tägliche Rückkehr nicht mehr zumutbar ist, die Arbeitsstätte somit außerhalb des Einzugsbereichs des Familienwohnsitzes liegt und deswegen am Dienstort ein weiterer Wohnsitz…
…Im Erkenntnis vom 16.3.2005, 2000/14/0154 habe der Verwaltungsgerichtshof ua. festgestellt, dass die Frage - ob einem Arbeitnehmer zuzumuten sei, seinen Wohnsitz in den Nahbereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen und deshalb die mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Aufwendungen nicht (mehr) als Werbungskosten qualifizieren…
…keinen ständig bewohnten gemeinsamen Familienwohnsitz. Es gibt nur von jedem Ehepartner einzeln entsprechend der Berufstätigkeit mehr oder weniger ständig bzw. gesehen auf eine Arbeitswoche überwiegend benützte Wohnsitze. So lehnt es die Bw im Schreiben vom 28.08.2007 ab, P als den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen…