…auch) die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache iSd. Abs. 1 an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält. Ob bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 161 Abs. 4 FinStrG mit einer Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung…
…1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben. Begründung Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob und in welcher Höhe vom Bw (gewerblicher Versicherungsagent) in den Jahren 1999 und 2000 geltend gemachte Subprovisionen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb als…
…zugunsten des Beschuldigten beachtlich. Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung angefochtener Bescheide unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren…
…mit der Bw. oder anderen Auskunftspersonen aufgenommene Niederschriften). Gemäß § 289 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung der angefochtenen Bescheide unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn - wie oben ausgeführt - Ermittlungen (§ 115 Abs 1 BAO) unterlassen…
…1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben. Entscheidungsgründe Mit angefochtenem Bescheid vom 16. März 2007 zog das Finanzamt den Berufungswerber (im Folgenden: Bw.) zur Haftung für aushaftende Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 41.063,70 heran. Die Abgabenschuldigkeiten wurden…
… 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist, die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder…
…Auf die Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Nach § 289 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung der angefochtenen Bescheide unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn - wie oben ausgeführt - zutreffend - Ermittlungen (…
…BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben. Begründung Der Berufungswerber (Bw) hat in den Einkommensteuererklärungen 2003 und 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Rechtsanwaltsanwärter), aus selbständiger Arbeit (Geschäftsführertätigkeit), aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Gewerbebetrieb erklärt. In…
…auch wenn ihre Richtigkeit erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muss. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist noch anzumerken, dass der Senat trotz rechtzeitigen Antrages von einer mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn eine Berufungserledigung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster…
…entscheiden. Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz aber auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält. Die abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht trifft…
…offen geblieben sind, bedarf es umfangreicher ergänzender Erhebungen, welche das zumutbare Ausmaß im Rahmen eines Berufungsverfahrens vor der zweiten Instanz übersteigen. Es erweist sich daher eine Aufhebung der bekämpften Entscheidung des Spruchsenates und die Zurückverweisung der Strafsache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz, entsprechend dem gestellten…
…weil damit diesem eine Instanz des Finanzstrafverfahrens entzogen würde. Gemäß § 161 Abs.4 FinStrG kann jedoch die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie entsprechende Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält. Der…
…4 leg. cit. kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im…
…Feststellungen der Lohnsteuerprüfung abweicht, kann eine Zurechnung der Einkünfte nicht unter Berufung auf die Ergebnisse dieser Prüfung erfolgen. Das Finanzamt hätte diesfalls nur aufgrund eigener ergänzender Erhebungen und entsprechender abweichender Feststellungen zu diesem Schluss kommen können. Am Rande sei noch darauf verwiesen, dass auch in…
…von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Gemäß § 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache…
… 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist, die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder…
…1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben. Begründung Mit Bescheid vom 13. September 2006 zog das Finanzamt den Berufungswerber als Geschäftsführer der Firma P GmbH zur Haftung für aushaftende Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt € 18.195,60 heran…
…aus der Buchungsmitteilung zu ersehen. 2. Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahre 1990 wird durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der diesbezüglichen Berufungsvorentscheidung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigt. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO)…
… 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist, die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder…
…für gewiss hält. Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im…