…Titel. Damit wird auf die Kollisionsnormen des Art 13 Abs 2 der VO (sowie auf die nachfolgenden Art 14 bis 17a) verwiesen. Art. 13 Abs 2 lit a der Verordnung (EWG) des Rates vom 14. Juni 1971, Nr. 1408/71 (VO) lautet: "Eine Person, die…
…eines Mitgliedstaates. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel. Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 der VO 1408/71 etwas anderes bestimmen, gilt nach Art. 13 Abs. 2 Folgendes: a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den…
…der Bw. war im strittigen Zeitraum jedoch noch bis Ende März 1998 bei einem österreichischen Dienstgeber beschäftigt, erhielt Urlaubsabfindung bzw. Urlaubsentschädigung von diesem Dienstgeber und bezog anschließend bis 1. September 1998 Arbeitslosengeld in Österreich. Nach Art. 13 Abs. 2 lit.a der VO 1408/71…
…zu unterscheiden, so hat der Begriff Familienangehöriger die Bedeutung, die ihm in Anhang I gegeben wird." Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Art. 1 Buchstabe i der Verordnung 883/2004. Art. 13 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 lautet: "Eine Person, die im Gebiet…
…dass in Österreich keine Beschäftigung vorlag. Für den Februar 2008 sowie für die Zeiträume ab April 2008 bis Februar 2009 wird die Abweisung unter Hinweis auf Art. 14 Z 2 lit. b i der Verordnung (EWG) 1408/71 damit begründet, dass die Bw den Rechtsvorschriften…
…der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nicht anderes vorsehen. Gemäß Art. 4 gilt diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, unter anderem die, die Familienleistungen betreffen. Nach Art. 13 Abs. 2 lit.a der…
…eines Mitgliedstaates. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel. Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 der VO 1408/71 etwas anderes bestimmen, gilt nach Art. 13 Abs. 2 Folgendes: a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den…
…Art. 13 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden - siehe auch die abgabenrechtliche Position von Auslandsbeamten in § 26 Abs. 3 BAO, der laut den Durchführungsrichtlinien des BMWFJ für die Familienbeihilfe relevant ist. Rechtliche Begründung: Ich bin Vertragsbedienstete und wurde als Mitglied…
… 4 Abs. 1 FLAG normiert, dass Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Breihilfe haben, keinen Anspruch auf (österreichische) Familienbeihilfe haben. Nach der Bestimmung des Art 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit…
…jeweils zumindest in einem Teilbereich pflichtversichert und damit "Selbständige" im Sinne des Art. 1 lit a sublit i der Verordnung 1408/71. Ausgehend davon hat die Bw. gemäß Art. 73 der Verordnung 1408/71 Anspruch auf die österreichischen Familienleistungen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden…
…eines Mitgliedstaates. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel. Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 der VO 1408/71 etwas anderes bestimmen, gilt nach Art. 13 Abs. 2 Folgendes: a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den…
…der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegt, ......, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten. Gemäß Artikel 13 Abs. 2 lit. a der VO unterliegt eine…
…der Stellung als Familienangehöriger) abgeleiteten Rechten grundsätzlich nicht für Familienleistungen gilt. Folglich sind Kinder - wie im vorliegenden Fall der Bw. -, die als Mitglieder der Familie eines Arbeitnehmers oder Selbstständigen in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr 1408/71 fallen, wie er in Art 2 Abs…
…in den Art 14 bis 17 anderes vorgesehen ist, unterliegt gem Art 13 Abs 2 lit a eine Person, die in einem Mitgliedstaat beschäftigt ist den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates, auch wenn er in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, etc. Aufgrund seiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung unterliegt der Antragsteller…
…einmalige Handlung, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann. Sowohl im August als auch im September habe ich wieder die gewerbliche Tätigkeit ausgeübt. Demzufolge habe ich gem. Verordnung Nr. 1408/71 Artikel 13 Abs. 2 lit. b die…
…sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Gemäß Art. 4 gilt diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, unter anderem die, die Familienleistungen betreffen. Nach Art. 13 Abs. 2 lit. a der VO unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt…
…dass der Berufungswerber im Zeitraum 2005 in Österreich bei der Firma A GmbH erwerbstätig war und hier wohnte, unterlag dieser iSd Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 den Rechtsvorschriften Österreichs. Es kann diesem daher unter der in § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG genannten…
…1, ein Art. 22c eingefügt wurde, womit Personen, die sich aus Studien- oder Berufsbildungsgründen in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen aufhalten, Anspruch gemäß den Bestimmungen des Art. 22 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung 1408/71 (Leistungen im Krankheitsfall) gewährt werden soll. Dies wäre…
…5.2.5. (Art. 13 Abs. 2 lit. a und b und Art. 14 Abs. 6 bis 10 DVO). Wie ich Ihnen bereits mehrmals durch entsprechende Formulare mitgeteilt habe, wird meine Tätigkeit nicht zu einem wesentlichen Teil im Wohnortstaat (Slowakei) ausgeübt, sondern ist der Mittelpunkt…
…eines Mitgliedstaates. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel. Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 der VO 1408/71 etwas anderes bestimmen, gilt nach Art. 13 Abs. 2 Folgendes: a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den…