…91. Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 16. März 2012 als unbegründet abgewiesen. Die Zinsersparnis bei Arbeitgeberdarlehen sei laut Sachbezugswerteverordnung mit 3,5 % anzusetzen. Eine Anpassung an aktuelle oder andere Zinssätze sei in dieser Verordnung nicht vorgesehen. Der Sinn der Verordnung über die Bewertung bestimmter…
…abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Strittig ist ausschließlich die Bewertung jenes Zinsvorteils, der durch die Gewährung eines niedrigverzinsten Arbeitgeberdarlehens entstanden ist. Der Dienstgeber und die Abgabenbehörde I. Instanz haben in Anwendung der Sachbezugswerteverordnung die Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz und dem Zinssatz von…
…Laut Sachbezugsverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 seien Zinsersparnisse bei Arbeitgeberdarlehen mit 3,5% anzusetzen. Die Sachbezugsverordnung sei trotz niedrigem Zinsniveau anzuwenden. In dem am 5.8.2011 eingelangten Schreiben wurde der Antrag gestellt, die Berufungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Als "weiterer…
…ergangen. Nach deren § 5 (in der auf die Berufungsjahre anzuwendenden Fassung BGBl II Nr. 582/2003) "ist" die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen, soweit sie über 7.300 € hinausgehen, mit 3,5% des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen) anzusetzen. Die…
…einen Vorlageantrag. Ergänzend führte sie Folgendes aus: Die Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 sei hinsichtlich der Zinsersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen zuletzt mit Verordnung vom 23.12.2003 dahingehend geändert worden, dass der Prozentsatz von 4,5 % auf…
…deren § 5 Abs. 1 und 2 in der für den Berufungszeitraum geltenden Fassung ist die Zinsenersparnis bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen mit 3,5% des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen) zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug im Sinne des § 67…
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 24. Februar und 3. März 2000 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 1998 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Rechtsbelehrung Gegen…
…ergangen. Nach deren § 5 (in der auf das Berufungsjahr anzuwendenden Fassung BGBl II Nr. 582/2003) "ist" die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen, soweit sie über 7.300 € hinausgehen, mit 3,5% des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen) anzusetzen. Die…
…ergangen. Nach deren § 5 (in der auf das Berufungsjahr anzuwendenden Fassung BGBl II Nr. 582/2003) "ist" die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen, soweit sie über 7.300 € hinausgehen, mit 3,5% des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen) anzusetzen. Die…
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß § 82 EStG 1988 für Lohnsteuer 12/1997 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291…
…jenes Zinsvorteils, der durch die Gewährung eines niedrigverzinsten Arbeitgeberdarlehens entstanden ist. Der Dienstgeber und das Finanzamt haben in Anwendung der Sachbezugswerteverordnung die Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz und dem Zinssatz von 3,5% als Sachbezug angesetzt. In der Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung vom 25. Februar 2012…
…elektronisch einen Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010 und ergänzte mit Schreiben vom 31.1.2011, dass er eine Reduzierung des Sachbezuges Zinsen für Arbeitgeberdarlehen iHv EUR 883,51 - dies entspreche einer Senkung des Zinssatzes um 1,064 Prozentpunkte - beantrage. Sein Arbeitgeber…
…vom 24. August 2010 zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Strittig ist - als Ergebnis einer Lohnsteuerprüfung - nur mehr die Frage, ob Zinsersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen (§ 5 der Sachbezugsverordnung [BGBl II 2001/416]) einen laufenden oder einen sonstigen Bezug (§…
…Der Begriff geldwerte Vorteile ist nun zweifellos weiter, als der Begriff Wirtschaftsgüter, schließlich werden auch Nutzungen (zB unverzinsliche Arbeitgeberdarlehen, Zurverfügungstellung eines Dienstwagens) von diesem Begriff erfasst. Auf den ersten Blick erscheint somit die Beschränkung der Sofortbesteuerung in der Literatur auf Optionen mit Wirtschaftsgutcharakter methodisch verfehlt…
…für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge (BGBl. Nr. 274/1996) ab, wonach Zinsersparnisse bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen mit 5,5% p.a. anzusetzen seien. Gegen diesen Bescheid ergriff der Bw. fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Zur Begründung wird auf den Antrag verwiesen…
…fiktive Verzinsung zu berücksichtigen wäre. Überdies entspricht die durch die BP angesetzte Verzinsung von 5% nicht dem Zinsniveau im Prüfungszeitraum. Es wäre daher in Anlehnung an den Zinssatz für Arbeitgeberdarlehen der Ansatz eines Zinssatzes von 3,5% gerechtfertigt, ungeachtet der Tatsache, daß eine Verzinsung grundsätzlich…
…5% herangezogen. Diese Höhe wurde nicht begründet. In Anlehnung an "Personalverrechnung" von Ortner bezüglich der Zinsersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen, aber auch unter Bedachtnahme auf die seit Jahren bestehende Zinslandschaft ist ein Prozentsatz von 3,5 5 als angemessener anzusehen. 3. Unabhängig…
…5% herangezogen. Diese Höhe wurde nicht begründet. In Anlehnung an "Personalverrechnung" von Ortner bezüglich der Zinsersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen, aber auch unter Bedachtnahme auf die seit Jahren bestehende Zinslandschaft ist ein Prozentsatz von 3,5 5 als angemessener anzusehen. 3. Unabhängig…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch W. T. Wirtschaftstreuhand Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend die Kapitalertragsteuer im Zeitraum vom 1.1.1999 bis 31…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch den C, vom 13. August 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 16. Juli 2003 betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2001 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird…