Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2023-W/02
Lohnsteuererstattung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2023-W/02vom 15.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 12. März 2004 über die
Berufung des Bw. gegen den Bescheid vom 15. September 1999 des Finanzamtes
für den 23. Bezirk in Wien, vertreten durch AR Gerhard Prcedota,
betreffend Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für die
Jahre 1996, 1997 und 1998 nach in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung wie folgt
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. wurde für die
Jahre 1996, 1997 und 1998 rechtskräftig zur Einkommensteuer veranlagt. Am
27. August 1999 stellte er einen Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht
einbehaltener Lohnsteuer (§ 240 Abs. 3 BAO) für genannte
Kalenderjahre, dem folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:
Der Bw. hatte im Jahr 1995
bei seiner Arbeitgeberin, der E - Bank, einen
zinsverbilligten Fremdwährungskredit
für den Erwerb eines Zinshausanteiles aufgenommen. Die Zinsersparnis (1996
ATS 27 290,57; 1997 ATS 43.719,13; 1998 ATS 43.135,94) wurde
durch die Arbeitgeberin der Lohnsteuer unterzogen.
In seinem Erstattungsantrag
vertritt der Bw. die Meinung, dass die günstigeren Kreditkonditionen
(Marge 0,5%) nur zum Teil aus seinem Dienstverhältnis resultieren und
beantragt die im Zuge der Lohnverrechnung durch seine Arbeitgeberin zum Ansatz
gebrachten Hinzurechnungsbeträge um 9/10 zu reduzieren. Als Beweis legte er
einen mit der V - Bank, zu der er in keinem
Dienstverhältnis stand, am 21. Dezember 1994 zu ähnlichen Bedingungen
abgeschlossenen Kreditvertrag vor (Marge 0,6%).
Das Finanzamt wies den Antrag
mit Bescheid vom 15. September 1999 unter Hinweis auf die zum
§ 15 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 ergangene Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung
bestimmter Sachbezüge (BGBl. Nr. 274/1996) ab, wonach
Zinsersparnisse bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen
mit 5,5% p.a. anzusetzen seien.
Gegen diesen Bescheid ergriff
der Bw. fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Zur Begründung wird auf
den Antrag verwiesen. Darüber hinaus verweist der Bw. auf § 15
Abs. 2 EStG 1988, auf § 5 vorgenannter Verordnung, auf den
dazu ergangenen Durchführungserlass des Bundesministeriums für
Finanzen (AÖF 1996/131), die Lohnsteuerrichtlinien 1999
(RZ 207) und das Lohnsteuerprotokoll 1998
(BMF 07 0101/16 - IV/7/98 vom 3. Juli 1998). Des
Weiteren verweist er nochmals darauf, dass ursächlich für die ihm
eingeräumten Kreditbedingungen (0,5% Marge) nicht das Dienstverhältnis
zur E - Bank sei, sondern dass die Kreditbedingungen,
insbesondere die Höhe des Zinssatzes von verschiedenen Faktoren, wie der
Höhe des Kreditbetrages, Besicherung, etc. abhingen und bei Vorliegen der
entsprechenden Bedingungen jeder Kreditnehmer einen günstigeren Zinssatz
erhielte. In seinem Fall sei der in nicht unbeträchtlicher Höhe
aufgenommene Kredit für den Erwerb eines Miethauses verwendet worden. Die
ihm eingeräumten Kreditbedingungen seien anderen Kunden - und
nicht nur sogenannten VIP - Kunden - unter gleichen
Voraussetzungen ebenfalls geboten worden. Als Beweis verwies der Bw. nochmals
auf den ihm im gleichen Zeitraum durch die V - Bank
eingeräumten Kredit.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 4. August 2000 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Durch den am 8. September 2000 fristgerecht eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gilt die Berufung wieder als unerledigt.
Mit Schreiben vom 28. Juli
2003 teilte die Berufungsbehörde dem Bw. mit, dass nach ihrer Rechtsansicht
im vorliegenden Berufungsfall im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut
(§ 240 Abs. 3 BAO) und die dazu ergangenen Erkenntnisse des VwGH
(vom 4. Juni 2003, 2002/13/0237, 2002/13/0238, 2002/13/0239, 2002/13/0240,
2002/13/0241, 2002/13/0242 und vom 1. Juli 2003, 2002/13/0214) auf Grund
des in dieser Gesetzesstelle normierten Subsidiaritätsprinzips ein
Erstattungsverfahren ausgeschlossen ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz
- außer in den Fällen des Abs. 1 - immer
in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist jedoch berechtigt, sowohl im Spruch
als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener
der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäss den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Nach § 240
Abs. 1 BAO ist bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen
ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, der
Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht
einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen
oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen.
Nach der Bestimmung des
§ 240 Abs. 3 BAO in ihrer für den Streitzeitraum
anzuwendenden Fassung kann der Abgabepflichtige (Abs. 1) bis zum Ablauf des
fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, die
Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages beantragen, soweit nicht
eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1, im Wege
des Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder bereits
erfolgt ist. Der Antrag ist bei der Abgabenbehörde zu stellen, die für
die Heranziehung des Abgabepflichtigen zu jener Abgabe zuständig ist, um
deren Rückzahlung es sich handelt.
§ 240 Abs. 3 BAO normiert demnach zwei
materiell rechtliche Voraussetzungen:
1. dass Beträge zu Unrecht einbehalten worden sind
und
2. dass keine Rückzahlung
oder kein Ausgleich gemäß Abs. 1, im Wege des Jahresausgleichs
oder im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder bereits erfolgt
ist.
Liegt auch nur eine dieser
beiden Voraussetzungen nicht vor, so ist die Durchführung eines
Erstattungsverfahrens unzulässig und der entsprechende Antrag ist
abzuweisen (vgl. VwGH vom 1. Juli 2003, 2002/13/0214).
Aus dem klaren Wortlaut des
§ 240 Abs. 3 BAO ergibt sich, dass Abgaben, die für Rechnung
eines Abgabepflichtigen einzubehalten und abzuführen sind, insoweit nicht
auf Grund eines auf diese Gesetzesbestimmung gestützten Antrages
zurückgezahlt werden dürfen, als das Einkommensteuergesetz eine
Überprüfung und allfällige Korrektur im Wege des
Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung vorsieht. Der durch §
240 Abs. 3 BAO dem Arbeitnehmer eröffnete ergänzende
Rechtschutz zum Zwecke der Korrektur eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers
greift nach der Anordnung des Gesetzes dann nicht, wenn dem Arbeitgeber
gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim Lohnsteuerabzug ohnehin auf dem
Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides korrigierbar sind, zumal im
Veranlagungsverfahren Bindung weder an die Lohnsteuerberechnung des Arbeitgebers
noch an ein allfällig vorangegangenes Lohnsteuerverfahren
besteht.
Für den vorliegenden
Berufungsfall ergibt sich daraus Folgendes: Der Bw. wurde für die Jahre
1996, 1997 und 1998 rechtskräftig zur Einkommensteuer veranlagt. Für
ein subsidiäres Erstattungsverfahren nach § 240 Abs. 3 BAO
bleibt kein Raum. Der Bw. hätte nämlich im abgeschlossenen
Veranlagungsverfahren jenen Sachverhalt geltend machen müssen, für den
ihm angesichts der Durchführung eines Veranlagungsverfahrens ein
Rückerstattungsverfahren nach § 240 Abs. 3 BAO nicht mehr offen
steht.
Daraus ergibt sich aber, dass
das Finanzamt den Erstattungsantrag - wenn auch mit einer anders
lautenden Begründung - zu Recht wegen des Fehlens der im
§ 240 Abs. 3 BAO normierten materiell - rechtlichen
Voraussetzung abwies (vgl. VwGH vom 1. Juli 2003,
2002/13/0214).
Auch mit den Einwand, er habe
den Erstattungsantrag auf Grund einer beim Finanzamt erhaltenen mündlichen
Auskunft gestellt, vermag der Bw. in diesem Berufungsverfahren nichts für
sich zu gewinnen.
Das im Artikel 18
Abs. 1 B-VG normierte Legalitätsprinzip ist nämlich stärker
als jeder andere Grundsatz, insbesonders jener von Treu und Glauben. Dieser
Grundsatz kann und darf der gesetzmäßigen Anwendung bindender
Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Demnach ist davon auszugehen, dass die
Treu- und Glaubensregel keinesfalls über dem jeweils anzuwendenden Recht
steht (also im Stufenbau nicht höherrangiger als das einfache Gesetz ist)
und es kann auch Treu und Glauben nicht das gesetzte Recht verdrängen (vgl.
Stoll, BAO, Kommentar, Band 2, Seite 1295 sowie die dort
angeführten Literatur- und Judikaturhinweise). Dies bedeutet aber, dass im
vorliegenden Berufungsfall der im § 240 Abs. 3 BAO normierte
Grundsatz, dass ein Erstattungsverfahren für den Fall eines möglichen
Veranlagungsverfahrens ausgeschlossen ist, Anwendung zu finden hat. Dies auch
insbesonders deshalb, da der eindeutige Gesetzeswortlaut keinen
Interpretationsspielraum zulässt.
Wien,
15. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 240 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 41 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2023-W/02
- Stammnummer
- 8809
- Gültig
- 15.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF