…Betrag an Einkommensteuer im Verhältnis der ausländischen Einkünfte zum Einkommen aufgeteilt wird. Grundsätzlich lautet die Formel für die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages: "Einkommensteuer x Auslandseinkünfte / Einkommen" (proportionale Methode) Auch das Berufungsbegehren stützt sich auf diese formelhafte Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages, indem es die Anrechnung der italienischen Steuer…
…S sowie eine italienische Quellensteuer in Höhe von 764.561,00 S aus. Das Finanzamt ermittelte demgegenüber die Einkünfte mit 2.007.816,00 S und setzte davon ausgehend in dem mit 27. Mai 2002 datierten Einkommensteuerbescheid 1999 die Einkommensteuer, unter Anrechnung der italienischen Quellensteuer…
…dort für ein Konzernunternehmen, der U. tätig. In der Einkommensteuererklärung 2008 wurde die Anrechnung von italienischer Quellensteuer i.H.v. € 19.898,08 beantragt. Mit Vorhalt vom 13. Jänner 2010 ersuchte das zuständige Finanzamt für Wien 6/7/15 u.a. um belegmäßigen Nachweis…
…nichtselbständiger Arbeit in der Form beantragt, dass die Anrechnung der italienischen Steuer in der Höhe von € 14.539,22 aufrecht bleibe und der Alleinerzieherabsetzbetrag bei einem Kind in der Höhe von € 494 berücksichtigt werde. Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Juli 2009 wies das Finanzamt…
…die Formel für die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages: "Einkommensteuer x Auslandseinkünfte / Einkommen" (proportionale Methode) (siehe UFS RV/3624-W/09) Auch das gegenständliche Berufungsbegehren stützt sich auf diese formelhafte Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages, indem es die Anrechnung der italienischen Steuer im Ausmaß von € 15.000,00…
…Berufungswerbers (Bw.) zu seiner Einkommensteuererklärung 2008 sind folgende entscheidungsrelevante Umstände zu entnehmen: Der Bw., ein sog. "Expatriate", wurde von seinem Arbeitgeber mit Sitz in Holland ab 1. Oktober 2007 für drei Jahre nach Österreich entsandt. Er ist italienischer Staatsbürger und war vor seiner Entsendung nach…
… 48 BAO begehrte Anrechung der italienischen Steuer nicht der Abgabenbehörde erster Instanz obliege. Mit Eingabe vom 27. November 2008 beantragte der Bw. die Entscheidung über seine Berufung durch den gesamten Berufungssenat. Mit Bescheid vom 27. Jänner 2009 wurden die Einkommensteuervorauszahlungen für 2009 und Folgejahre mit…
…für eine Anrechnung im Ansässigkeitsstaat der natürlichen Person erfüllt. Über die Berufung wurde erwogen: Der Unabhängige Finanzsenat geht von folgendem Sachverhalt aus: Der Bw. ist Dienstnehmer der österreichischen X AG, welche ihn vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2009 zur italienischen Niederlassung Y…
…Der Aufforderung der Prüferin, die italienischen Steuerbescheide vorzulegen, sei er jedoch nicht nachgekommen. Auch sonst seien keine weiteren Unterlagen vorgelegt worden. Die sonstigen Einkünfte (Leibrente) seien daher der inländischen Einkommensteuer zu unterziehen (Tz 11 des Prüfungsberichtes vom 21. August 2002 und Tz 1 der Niederschrift…
…und ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen offenkundig am gemeinsamen Hauptwohnsitz in Österreich hat. Das Berufungsbegehren der Bw auf Steuerfreistellung ihrer italienischen Pensionseinkünfte bzw. auf Anrechnung der italienischen Einkommensteuer auf die inländische Einkommensteuer erweist sich nach dem Gesamtbild der in UFSW…
…vor. Wie aus den nachfolgenden Einkommensteuerbescheiden ersichtlich, sei der Bw. fast ausschließlich in Italien tätig. Er versuche, sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Die Unbilligkeit liege in der Anrechnung einer italienischen Steuer für Existenzgründer und nicht in der Anrechnung der normalen progressiven italienischen Einkommensteuer. Faktisch…
…ihre italienischen Einkommensteuerbescheide nicht vorgelegt hat, aus denen dies ersichtlich wäre. Der Grundsatz iura novit curia gilt im Hinblick auf ausländisches Recht nicht und hat die Bw. keinerlei Ausführungen getätigt, aufgrund welcher rechtlichen Bestimmungen in Italien eine Anrechnung der in Österreich für das im Jahr…
…dieses Spruchs. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (kurz: Bw.) war vom 1.1. bis 28.8.2009 für einen italienischen Arbeitgeber als Fahrer nichtselbständig tätig. In der Begründung des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2009, in dem - von der eingereichten Abgabenerklärung abweichend - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus dieser…
…offensichtlich sehr wohl als in Österreich ansässig betrachtet, zumal er in seinem Veranlagungsverfahren betreffend die Einkommensteuer 2009 die Anrechnung der italienischen Steuer auf seine ausländischen Pensionseinkünfte nicht begehrte bzw. die Nichtanrechnung seitens des Finanzamtes nicht angefochten hat. Darüber hinaus hat der Gerichtshof in seinem Erkenntnis…
…er um Anrechnung der in Italien für diese Einkünfte bezahlten Steuern. In Italien habe er tatsächlich € 60.487,08 an Steuern entrichtet und sei in Österreich daher ein Betrag in Höhe von € 45.838,89 anrechenbar. Das Finanzamt erließ einen Einkommensteuerbescheid für das…
…Anrechnung der in Italien entrichteten Steuern, da Italien gemäß Art. 15 Abs. 2 lit. a DBA Österreich-Italien das Besteuerungsrecht hinsichtlich dieser Bezüge gehabt habe. Die in Österreich anrechenbaren italienischen Steuern wurden von der steuerlichen Vertreterin der Bw. wie folgt ermittelt: Quellenstaatseinkünfte x österreichische Einkommensteuer…
…60 € auf die veranlagte österreichische Einkommensteuer anzurechnen. Die vom Finanzamt im gegenständlichen Fall angewendete Berechnung des anrechenbaren Höchstbetrages unter Berücksichtigung der mit 6% besteuerten sonstigen Bezüge kann hingegen deshalb nicht Platz greifen, weil es bei der Anrechnung der ausländischen (italienischen) Steuer nicht auf die…
…den Einkünften abzuziehen. Dadurch ließe sich die Einkommensteuer um rd. EUR 3.200 vermindern. Im Übrigen war die Anrechnung der ausländischen Steuer im Betrag von EUR 14.902,44 im Hinblick auf die Höhe der italienischen Einkünfte mit EUR 25.636,93 und der britischen…
… die vom Finanzamt vorgenommene Anrechnung der ausländischen Steuern bleibt aufrecht (siehe Berechnungsblätter). Der Antrag des Bw., von seinen "irrtümlich" (in Unkenntnis des Urteiles des EuGH) "erklärten Bruttoeinkünften aus Kapitalvermögen von 303.934,32 S die von deutschen und italienischen Aktienerträgen stammenden 165.756,12 S…
…wie eine Vorauszahlung im Sinne des § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzurechnen. Die Anrechnung ist mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die im Veranlagungsjahr oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehende tatsächliche Körperschaftsteuerschuld den sich aus den Z 1 bis 3 für diesen Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt…