…beschäftigt. Am 25.8.2011 ersuchte die Wiener Gebietskrankenkasse um eine Überprüfung hinsichtlich des Bezugs von Familienbeihilfe. "In dem auf diesen Sachverhalt anzuwendenden Amtssitzabkommen [Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie Organisation (IAEO)] ist festgelegt, dass Personen auf die sich jenes Abkommen bezieht…
…der einbehaltenen Abgaben der Bw. verwehrt werde. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden die Berufungsausführungen folgendermaßen ergänzt: Der rechtsfreundliche Vertreter der Bw. verwies nochmals auf die Regierungsvorlage zu Abschnitt 39 des Amtssitzabkommens und gab zu bedenken, dass dort davon ausgegangen werde, dass sich dieses nur…
…die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, war vom 21. Jänner 1969 bis zum 31. März 2003 bei der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) tätig; die in diesem Zeitraum von der IAEO erhaltenen Bezüge waren gemäß Amtssitzabkommen zwischen der Republik Österreich und der IAEO, BGBl. Nr. 82/1958, Nr…
…Vertreter der Bw. gegen die seiner Meinung nach fehlerhafte Anwendung des Gesetzes. Das Amtssitzabkommen mit der IAEO sei von der angerufenen Behörde nicht zur Anwendung zu bringen, da dieses von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides gar nicht genannt worden sei, dies sei…
…grundsätzlich Familienbeihilfe zu. Gemäß Art III des BGBl. 413/1971 mit welchem Abschnitt 26 des Amtssitzabkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation abgeändert wird, werden Personen auf die sich dieses Abkommen bezieht und die weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit Wohnsitz in…
…läge eine sachliche Gebührenbefreiung vor, und dazu auf einen Textentwurf für ein entsprechendes "Amtssitzabkommen" verwiesen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß Artikel 2 des Amtssitzabkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, kundgemacht im Bundesgesetzblatt Teil III, Nr…
… 67 Abs. 1 EStG versteuert. Vom Bw im Jahr 2009 als Angestellter der UNIDO bezogene Einkünfte blieben dem Amtssitzabkommen gemäß als steuerfrei außer Ansatz. Der Bw brachte in dem als Berufung zu wertenden Schreiben vom 6. September 2011 vor, dass es sich laut Rücksprache mit…
…der Europäischen Gemeinschaften durch das Privilegienprotokoll weniger geschützt würden als die Interessen jener internationalen Institutionen, für die ein Amtssitzabkommen anzuwenden ist. Damit nun die Interessen der Europäischen Gemeinschaften gewahrt bleiben, sind das Beamtenstatut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates…
…gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten. (2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen. Lebten…
…gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten. (2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen. Lebten…
…der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten. (2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen." …
…kaufen, ist im gegebenen Zusammenhang aber auf Abschnitt 37 Buchstabe o) Z iii) des UNIDO-Amtssitzübereinkommens vom 13. April 1967 (nunmehr Amtssitzabkommen mit der UNIDO - BGBl III 1998/100) hinzuweisen, wonach Angestellt der Vereinten Nationen in und gegenüber der Republik Österreich das Recht haben, zum…
…der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten. (2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen." …
…der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten. (2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen." …
…und Behörden unantastbar. Auch in diesem Fall wäre die "sur-place"-Kraft darauf zu verweisen, diesen Streit nach dem Dienstrecht mit dem anderen Staat auszutragen. Vergleichbar mit dem Wiener Übereinkommen sind Amtssitzabkommen, welche Österreich mit internationalen Organisationen abschließt. Auch internationale Organisationen kennen vereinzelt sog. "sur…
…Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden. 2. Festgestellter Sachverhalt und rechtliche Würdigung: Die Bw. ist als Angestellte der IAEA in Wien auf Grund des zwischen der Republik Österreich und dieser internationalen Organisation abgeschlossenen Amtssitzabkommens, BGBl. Nr. 82/1958 und BGBl. Nr…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Robert Huber und die weiteren Mitglieder Dr. Wilhelm Pistotnig und Mag. Josef Gutl im Beisein der Schriftführerin Claudia Orasch über die Beschwerde des Bf, vertreten durch Dr. Stefan Kofler, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Str. 24…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Robert Huber und die weiteren Mitglieder Dr. Wilhelm Pistotnig und Mag. Josef Gutl im Beisein der Schriftführerin Claudia Orasch über die Beschwerde des Bf, vertreten durch Dr. Stefan Kofler, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Str. 24…