Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0128-W/08
Familienbeihilfe für Ehegatten von Angestellten der internationalen Atomenergie-Organistaion (IAEO)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0128-W/08vom 13.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Abschnitt 26 des Amtssitzabkommens mit der IAEO schliesst für Personen auf die sich der Vertrag bezieht den Anspruch auf Familienbeihilfe aus. Da im Vertrag auch Bestimmungen über die haushaltszugehörigen Familienmitglieder eines Angestellten der IAEO enthalten sind, bezieht sich der in Abschnitt 26 normierte Auschluss von der Familienbeihilfe auch auf Ehegatten, die mit dem Angestellten der IAEO im gemeinsamen Haushalt leben. Dabei ist es nicht relevant, dass die im Vertrag eingeräumten Privilegien für die Ehegatten der Angestellten keinen unmittelbaren finanziellen Hintergrund haben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der SC, geb. 2. Oktober 1980, L, vom
10. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und
15. Bezirk vom 10. September 2007 betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 1. August
2006 bis 1. August 2007 entschieden:
Der Berufung
wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit bekämpftem Bescheid vom 10.9.2007 forderte das
Finanzamt (FA) zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
für den Zeitraum 1.August 2006 bis 31.August 2007 im Gesamtbetrag von
€ 2.031,90 zurück und begründete diesen Bescheid, dass der
Ehegatte der Berufungswerberin (Bw.) im Streitzeitraum Angestellter der
internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) gewesen sei und gemäß
Art III des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der IAEO zur
Abänderung das Amtssitzabkommens BGBl Nr. 413/1971 (Amtssitzabkommen)
Angestellte der IAEO und deren im gleichen Haushalt lebenden
Familienangehörigen von Leistungen aus dem Ausgleichsfond für
Familienbeihilfen ausgeschlossen seien, sofern diese weder österreichische
Staatsbürger noch Staatenlose seien.
In der Berufung bzw. im Vorlageantrag gegen die am
17.12.2007 ergangene abweisende Berufungsvorentscheidung wird im Wesentlichen
eingewendet, dass sich das genannte Abkommen nur auf den Ehemann der Bw. als
Angestellten der IAEO beziehen könne nicht jedoch auf dessen
Familienangehörige.
Lediglich in den Durchführungsrichtlinien zum FLAG
1967 des BM f.Gesundheit, Familie und Jugend BGBl. Nr. 376/1967 idF BGBl. I
168/2006 sei der Ausschluss vom Familienbeihilfenbezug auch für die im
gemeinsamen Haushalt mit einem Angestellten der IAEO festgehalten, welche weder
im Gesetzes- noch Verordnungsrang stünden.
Die Bw. habe unabhängig von ihrer
Staatsbürgerschaft sowohl Wochengeld als auch Kindergeld erhalten und
stünde ihr daher auch die Familienbeihilfe für ihre Tochter IC
zu.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. ist indische Staatsbürgerin mit gültigem
Aufenthaltstitel und hatte im Streitzeitraum ihren Wohnsitz im gemeinsamen
Haushalt mit ihrem Ehegatten DC und der gemeinsamen Tochter IC, (beide ebenfalls
indische Staatsbürger mit gültigem Aufenthaltstitel) geb. am 3.8.2006,
in L.
Ihr Ehegatte ist seit 1.8.2006 bis dato Angestellter der
IAEO und bezog laut Mitteilung der IAEO (Frau CV, Leiterin der In-Service
Administration Unit, Staff Administration Section, Department for Human
Resources) im Streitzeitraum die "Dependency Allowance" (Zusatzzahlung für
Haushaltsangehörige ohne eigene Einkünfte) für die gemeinsame
Tochter IC wobei jedoch die von seiner Frau beantragte und bezogene
Familienbeihilfe von der ihm zustehenden Zusatzzahlung in Abzug gebracht wurde.
Statt eines Betrages von € 187,33 (Gesamtzusatzzahlung) kam nach
Anrechnung der österreichischen Familienbeihilfe nur ein Betrag von €
31,03 zur Auszahlung.
Gemäß
§ 2 FLAG haben Personen die im
Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben Anspruch auf
Familienbeihilfe für minderjährige Kinder, wobei der Anspruch auf
Familienbeihilfe jener Person zusteht in deren Haushalt das betreffende Kind
lebt. Gemäß
§2a FLAG geht der Anspruch des Elternteiles der
überwiegend den Haushalt führt, dem Anspruch des anderen Ehegatten
vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt
führt.
Personen die nicht österreichische Staatsbürger
bzw. für Kinder die nicht österreichische Staatsbürger sind,
besteht gem. §3 FLAG nur dann ein Anspruch auf Familiebeihilfe, wenn sie
bzw. das Kind sich rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Damit stünde der Bw. grundsätzlich
Familienbeihilfe zu.
Gemäß Art III des BGBl. 413/1971 mit welchem
Abschnitt 26 des Amtssitzabkommens zwischen der Republik Österreich und der
Internationalen Atomenergie-Organisation abgeändert wird, werden
Personen auf die sich dieses Abkommen
bezieht und die weder österreichische Staatsbürger noch
Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, keinen Vorteil aus den
österreichischen Bestimmungen über die Familienbeihilfe
beziehen.
Den Berufungsausführungen betreffen Artikel 1,
Abschnitt 1 "Begriffsbestimmungen" ist insofern zu folgen, als in diesen die
Familienangehörigen der Angestellten nicht genannt sind.
Die Formulierung des Artikel X Abschnitt 26 letzter Absatz
des Amtssitzabkommens -"Personen, auf die sich dieses Abkommen bezieht..." - ist
jedoch eine allgemeine und stellt keine Beziehung zu den Begriffsbestimmungen
des Abschnitt 1 her
Die Familienangehörigen der Angestellten sind zwar
nicht in den Begriffsbestimmungen genannt, jedoch in mehreren anderen
Abschnitten bzw. in einer Ausdehnung des Amtssitzabkommens angesprochen:
Art XI Abschnitt 27 lit. a)
Die Regierung wird alle erforderlichen
Maßnahmen treffen, um den nachstehend angeführten Personen die
Einreise nach und den Aufenthalt in Österreich zu erleichtern, und wird
ihrer Ausreise aus österreichischem Gebiet keine Hindernisse in den Weg
legen und dafür sorgen, dass sie bei ihren Reisen zum und vom
Amtssitzbereich nicht behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden
erforderlichen Schutz zuteil werden
lassen:
(iii) Angestellten der
IAEO, deren Familien und sonstigen Haushaltsangehörigen;
Art XV Abschnitt 38 lit. f)
Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen
und von der Ausländerregistrierung für sich selbst, ihre Ehegatten,
ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und andere
Haushaltsangehörige;
Art XV Abschnitt 38 lit. i)
der gleiche Schutz und die gleichen
Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre
unterhaltsberechtigten Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige, wie sie
Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik
Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden in
Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden;
Annex zum Amtssitzabkommen BGBl III Nr.
37/1999 1. Die Ehegatten der
Angestellten der Internationalen Atomenergie-Organisation und deren Kinder bis
zu einem Alter von 21 Jahren haben unter der Voraussetzung, dass sie mit dem
Ziel der Familienzusammenführung nach Österreich kamen und mit dem
Hauptberechtigten des gemäß Abschnitt 41 lit. b des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und der Internationalen
Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen
Atomenergie-Organisation ausgestellten Identitätsausweises einen
gemeinsamen Haushalt bilden, bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. Diese
Familienmitglieder werden in Folge als Begünstigte
bezeichnet.
2. Die nach Punkt 1
Begünstigten erhalten auf Antrag vom Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie
dem nach dem Abkommen bevorzugt zu behandelnden Personenkreis angehören.
Die Ausstellung der Bescheinigung ist an kein konkretes Arbeitsplatzangebot
gebunden. Die Bescheinigung gilt für das gesamte österreichische
Bundesgebiet und verliert ihre Gültigkeit, wenn der Identitätsausweis
seine Gültigkeit
verliert.
3. Einem Arbeitgeber,
der den Inhaber einer Bescheinigung zu beschäftigen beabsichtigt, wird auf
Antrag eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, sofern die
Beschäftigung nicht in einem Arbeitsmarktsektor oder in einer Region
aufgenommen werden soll, wo laut Arbeitsmarktservice gravierende
Arbeitsmarktprobleme bestehen. Die Beschäftigungsbewilligung kann auch nach
Überschreitung der gesetzlich festgelegten Bundeshöchstzahl für
die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften erteilt
werden.
4. Die Ausstellung der
Beschäftigungsbewilligung erfolgt durch die regionale Geschäftsstelle
des Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel der in Aussicht genommene
Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigungsort von der
regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in dem der Arbeitgeber
seinen Betriebssitz hat.
5.
Kinder, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres zum Zweck der
Familienzusammenführung nach Österreich eingereist sind und erst nach
Vollendung des 21. Lebensjahres eine Beschäftigung aufnehmen wollen, gelten
dann als Begünstigte, wenn ihnen vor Vollendung des 21. Lebensjahres bis
zur tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung vom Hauptberechtigten des
Identitätsausweises Unterhalt gewährt wurde. Alle anderen
abhängigen Verwandten unterliegen den gewöhnlichen Regelungen
betreffend die Zulassung zur unselbständigen Beschäftigung von
Ausländern in Österreich.
Aus diesen Bestimmungen ist deutlich erkennbar, dass sich
das Amtssitzabkommen auch auf haushaltsangehörige Personen von Angestellten
der IEAO bezieht und diesen bestimmte Rechte und Privilegien
einräumt.
Die Bestimmungen des Art III Abschnitt 26 sind im
Wesentlichen wortgleich mit jenen, die im Amtssitzabkommen mit der OPEC
vorgesehen sind, und die vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 27. April 1983,
83/13/0014, zitiert wurden. Der VwGH hat bereits in diesem Erkenntnis den
Ehegatten einer Angestellten der OPEC als Person angesehen, "auf die sich dieses
Abkommen bezieht". Dies deshalb, weil die im Amtssitzabkommen für Einreise
nach Österreich, Aufenthalt in Österreich und Ausreise aus
Österreich bedungenen Erleichterungen und Schutzrechte als Vorrechte
anzusehen seien, die auch der Ehegatte eines Angestellten der Organisation
genießt, auch wenn diese Vorrechte keinen finanzielle Hintergrund haben.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 28.09.1994,
91/13/0086 betreffend einen inhaltlich dem strittigen Fall völlig gleich
gelagerten Fall bereits judiziert, dass die Art der eingeräumten Vorrechte
nicht von Bedeutung ist, wesentlich ist lediglich die Frage, ob das Abkommen
personenbezogene Regelungen hinsichtlich der Familienangehörigen umfasst
oder nicht. Die Frage, ob die Bw.
"Steuerzahlerin der Republik
Österreich" ist d.h. eigene Einkünfte aus einer
nichtselbständigen Tätigkeit, Wochengeld oder Karenzgeld bezieht, ist
im Hinblick auf Art III der Änderung des Amtssitzabkommens ebenfalls ohne
Bedeutung.
Dass Österreich die gewählte Formulierung auch
auf haushaltsangehörige Familienmitglieder bezieht ergibt sich
überdies auch aus Z 4 des Notenwechsels zum Amtssitzabkommen mit der OPEC,
BGBl Nr 1974/382, wonach auch die Ehegatten von Angestellten der OPEC zu den
Personen zählen, auf die sich dieses Abkommen bezieht (vgl die Art 19 Abs 1
lit c und Art 22 lit f und h des Amtsitzabkommens zwischen der Republik
Österreich und der OPEC).
Der VwGH teilte auch die verfassungsrechtlichen Bedenken
der damaligen Beschwerdeführerin (VwGH 28.9.1994, 91/13/0086) mit der
Begründung nicht, dass Familienbeihilfen Sozialleistungen sind, die dazu
dienen, die mit der Geburt und dem Unterhalt von Kindern verbundenen
finanziellen Lasten zu erleichtern, wobei ein Lastenausgleich vorgenommen wird.
Die Lasten selbst treffen grundsätzlich die durch Gesetz zur
Unterhaltsleistung verpflichteten Personen. Sieht nun ein Amtssitzabkommen vor,
dass die Angestellten einer Organisation mit Rücksicht auf ihre
Privilegierung insbesondere auch auf steuerlichem Gebiet von bestimmten
Sozialleistungen ausgeschlossen sein sollen, so erscheint es nicht unsachlich,
auch die im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten der privilegierten
Angestellten von diesen Leistungen auszuschließen. Personen, die im
gemeinsamen Haushalt leben, partizipieren nämlich regelmäßig von
wirtschaftlichen Vorteilen, die einem Mitglied der Haushaltsgemeinschaft
zukommen. Durch die Privilegierung eines Haushaltsangehörigen kommt es zu
einer Entlastung der Haushaltsgemeinschaft, sodass eine weitere Entlastung durch
Berücksichtigung von Unterhaltskosten unter dem Gesichtspunkt des
Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht mehr geboten erscheint.
Da Artikel X Abschnitt 26 des Amtsitzabkommens zwischen der
Republik Österreich und der IAEO in der im Streitzeitraum geltenden Fassung
auch die Bw. vom Familienbeihilfenbezug ausschließt war die Berufung
abzuweisen.
Wien, am 13.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 10 Abschnitt 26 Amtssitz - Internationale Atomenergie-Organisation, BGBl. Nr. 82/1958
- Amtssitz - Internationale Atomenergie-Organisation, BGBl. Nr. 82/1958
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 11 Abschnitt 27 lit. a Amtssitz - Internationale Atomenergie-Organisation, BGBl. Nr. 82/1958
- Art. 15 Abschnitt 38 Amtssitz - Internationale Atomenergie-Organisation, BGBl. Nr. 82/1958
- Anlage 1 Amtssitz - Internationale Atomenergie-Organisation (Zusatzabkommen), BGBl. III Nr. 37/1999
nicht österreichische StaatsbürgerAufenthaltstitelWochengeldFamilienangehörige der AngestelltenIAEOhaushaltszugehörige Familienangehörige
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0128-W/08
- Stammnummer
- 33074
- Gültig
- 13.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF