Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0898-W/02
Persönliche oder sachliche Gebührenbefreiung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0898-W/02vom 17.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Artikel 2 Amtssitzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, BGBl. III Nr. 84/2001, enthält eine sachliche Gebührenbefreiungsbestimmung. Für einen mit der Beobachtungsstelle abgeschlossenen Bestandvertrag ist daher eine Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 GebG nicht zu entrichten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 3.
Mai 1999 betreffend Rechtsgebühren entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im gegenständlichen
Berufungsverfahren ist strittig, ob der Beobachtungsstelle eine persönliche
Gebührenbefreiung zukommt - so die Ansicht des Finanzamtes - oder ob eine
sachliche vorliegt, sodass für den Bestandvertrag, den die
Beobachtungsstelle laut Mietvertragsurkunde vom 25. Februar 1999 mit dem Bw.
abgeschlossen hat, keine Gebühr zu entrichten ist.
Dem Vermieter ist mit
Abgabenbescheid vom 3. Mai 1999 gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 GebG
Rechtsgebühr vorgeschrieben worden.
Im Berufungsverfahren wird
vorgebracht, es läge eine sachliche Gebührenbefreiung vor, und dazu
auf einen Textentwurf für ein entsprechendes "Amtssitzabkommen"
verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß Artikel 2 des
Amtssitzabkommens zwischen der Republik Österreich und der
Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,
kundgemacht im Bundesgesetzblatt Teil III, Nr. 84/2001, sind alle
Rechtsgeschäfte, an denen die Beobachtungsstelle beteiligt ist, und alle
Urkunden über solche Rechtsgeschäfte von allen Abgaben, Beurkundungs-
und Gerichtsgebühren befreit.
Nach Artikel 12 Absatz 2 des
genannten Abkommens sind die darin enthaltenen Bestimmungen ab 1. Juli 1998
anzuwenden.
Im Hinblick auf die bestehende
sachliche Gebührenbefreiung und den zeitlichen Geltungsbereich der
angewendeten Bestimmung ist für das gegenständliche
Rechtsgeschäft des Bestandvertrages ein Gebührenanspruch nicht
gegeben.
Der Berufung war somit
stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Wien,
17. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- Art. 2 Amtssitz - Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, BGBl. III Nr. 84/2001
- Art. 12 Amtssitz - Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, BGBl. III Nr. 84/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0898-W/02
- Stammnummer
- 3755
- Gültig
- 17.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF