…des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. § 209 Abs. 1 BAO (idF AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180/2004 ab 1. Jänner 2005): Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur…
…und Leistungen der Gesellschaft entstanden. Die Verjährungsfrist begann somit mit Ablauf des 31.12.1995 zu laufen, und hätte grundsätzlich am 31.12.2000 geendet. Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von…
…der oben genannten Verjährungsfristen abgeführte Außenprüfung die Verjährungsfrist zunächst bis jeweils 31. Dezember 2008-2010. Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207 BAO) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist gemäß …
…2 zweiter Satz BAO idF. des AbgÄG erfolgten Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches im Jahr 2005 (Jahr bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist) zu einer weiteren Verlängerung um ein Jahr (hier 2006). Es ist daher zu untersuchen, ob der schriftliche Vorhalt vom 15…
…außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich § 209 Abs. 1 BAO (idF AbgÄG 2004) zufolge die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in…
…Wiederaufnahme des Verfahrens wurden am 24. Jänner 2005 erlassen. Der ab 1. Jänner 2005 geltende § 209 Abs. 1 BAO idF AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, lautet: "Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des…
…der Abgabenanspruch mit Verwirklichung des Tatbestandes, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Nach § 209 Abs. 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist (§ 207) um ein Jahr (bzw. jeweils um ein weiteres Jahr), wenn innerhalb der Verjährungsfrist ua. nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches…
…mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Werden innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr (§ 209 Abs. 1 BAO). Der Abgabenanspruch hinsichtlich des Jahres…
…sei. In SWK 2005, Seite 82, habe das Bundesministerium für Finanzen ausgeführt: "Amtshandlungen iSd § 209 Abs. 1 BAO sind zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von einer für die Abgabenerhebung sachlich zuständigen Abgabenbehörde unternommene Handlungen. Ihr Zweck ist daher die Erhebung der betreffenden Abgabe. Erhebungen für Zwecke…
…Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht in Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. Gemäß § 209 Abs. 1 BAO (AbgÄG 2004, BGBl. 180/2004) verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur…
…als "nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77)". Beide Definitionen sind inhaltlich gleich (vgl auch Gesetzesmaterialien zu BGBl I 2004/180, RV 686Blg XXII.GP: "Die Umschreibung der zur Verlängerung der Bemessungsverjährungsfristen führenden Amtshandlungen entspricht dem derzeit anzuwendenden…
…nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs. 1 BAO um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem…
…außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich § 209 Abs. 1 BAO (idF AbgÄG 2004) zufolge die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in…
…des Jahres 2004. Gemäß § 207 Abs. 2 BAO verjährt das Recht die Abgabe gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz festzusetzen fünf Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches. In § 209 Abs. 1 BAO ist geregelt, dass, wenn innerhalb der Verjährungsfrist nach § 207 BAO nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches…
…Verjährungsfrist (§ 207 BAO) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängere sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängere sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen würden…
…Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden…
…aber auch nur fragmentarisch, da in das Auto des Prüfers eingebrochen und das Notebook gestohlen worden sei. Über die Berufung wurde erwogen: Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen…
…nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Abgabenbehörde unternommen werden, sich die Verjährungsfrist jeweils um ein weiteres Jahr verlängert. In Anwendung der zitierten Gesetzesbestimmungen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Rückforderung der Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld hinsichtlich des Jahres 2003 der…
…Verjährungsfrist (§ 207) nach außen hin erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches .... unternommen werden. Gemäß § 49 Abs. 17 KBGG verjährt das Recht die Abgabe gemäß dem 4. Abschnitt des KBGG festzusetzen für die Jahre 2002 und 2003 frühestens 2008. Auf das gegenständliche Verfahren umgelegt bedeutet dies…
…Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen, verlängert sich die Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs.1 BAO um ein Jahr. Dem vorliegenden Akteninhalt ist im Jahre 2010 keine derartige nach außen erkennbare Amtshandlung zu entnehmen…