…Nach Z 3 dieser Bestimmung unterliegt der Steuer ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruches begründet. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Der Ehegatte der Berufungswerberin hat durch den Abschluss des Anwartschaftsvertrages vom 18.12.1996 den Anspruch auf Übereignung gewisser Miteigentumsanteile an…
…dass ohne Bedeutung ist, von wem die Bw erworben hat, weil kein Ersterwerb gegeben ist. Jedenfalls hat die Bw den Hälfteanteil durch Abtretung des Übereignungsanspruches vom Ehegatten vor dem 1. Juli 1987 erworben, weil auch der formelle Kaufvertrag vor dem 1. Juli 1987 unterfertigt wurde…
…darauf, dass aus der Kaufurkunde hervorgehe, dass der Kauf und Wohnungseigentumsvertrag zum Zeitpunkt des Abschlusses noch nicht errichtet und die GEB noch Eigentümerin gewesen wäre und dass auf Grund dieses Sachverhaltes von einem Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruches begründet (§ 1 Abs. 1…
…1 Z 3 leg. cit. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereigungsanspruches begründet. Ein Kaufvertrag ist nach bürgerlich-rechtlichem Verständnis ein Konsensualvertrag, der durch Willenseinigung über Kaufsache und Kaufpreis zustande kommt. Dem Einwand des Bw., ein Kaufvertrag zwischen ihm und seiner Gattin könne…
…inländische Grundstücke beziehen, und nach Z 3 dieser Bestimmung Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruches begründen. Das Gesetz bindet die Steuerpflicht an den Erwerb des Rechtstitels zur (späteren) Übereignung und damit an das erste, im Rechtsleben in Erscheinung tretende Ereignis, das ist das…
…den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruches begründet, 4. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufanbot begründet. Dem Kaufanbot steht ein Anbot zum Abschluss eines anderen Vertrages gleich, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann, 5. der Erwerb eines der in…
…GrEStG beinhaltet nicht den Erwerb eines Übereignungsanspruches auf ein Grundstück, sondern erfasst die Abtretung eines Kaufrechtes. Damit sollen - zur Vermeidung einer Besteuerungslücke - "Zwischengeschäfte" erfasst werden, die eine Weiterübertragung der Rechtsposition vor Eintritt der Eigentumsänderung beinhalten. Diese Tatbestände stellen eine ausdrückliche Normierung einer gesonderten Steuerpflicht dar.…
…gemäß § 5 GrEStG 1987 | 635.383,30 S | entspricht: | 46.175,11 € Dieser wurde wie folgt begründet: Das niedrig verzinste Darlehen sei mit 20% des aushaftenden Betrages angesetzt worden. Die Abtretung des Übereignungsanspruches aus dem Anwartschaftsvertrag stelle einen steuerpflichtigen Vorgang gemäß …
…GrEStG beinhaltet nicht den Erwerb eines Übereignungsanspruches auf ein Grundstück, sondern erfasst die Abtretung eines Kaufrechtes. Damit sollen - zur Vermeidung einer Besteuerungslücke - "Zwischengeschäfte" erfasst werden, die eine Weiterübertragung der Rechtsposition vor Eintritt der Eigentumsänderung beinhalten. Diese Tatbestände stellen eine ausdrückliche Normierung einer gesonderten Steuerpflicht dar.…
…die den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruches begründen, unterliegen nach § Z 3 leg.cit. der Grunderwerbsteuer. Nach § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987 ist Gegenleistung - von deren Wert die Steuer zu berechnen ist - bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen…
…Nach dieser Bestimmung unterliege ein Rechtsgeschäft, da es Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruches begründe, der Grunderwerbsteuer. Mit Schreiben vom 23. September 2002 stellte der steuerliche Vertreter der Bw. einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Hinsichtlich der Begründung wurde das bereits…
…14. Juni 2006 ein Rechtsgeschäft mit Übereignungsanspruch gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG begründet wurde. Die Bw. verneint dies mit dem Hinweis, dass im Anlassfall der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 4 GrEStG (Abtretung der Rechte aus einem Kaufanbot) verwirklicht worden sei. Diese…
…Bemessungsgrundlage bei einem Erbschaftskauf entschieden habe. Aus diesem Grund sei es auch erstrebenswert und zweckmäßig diese Frage an den VwGH heranzutragen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) unterliegt ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruches begründet…
…den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruches begründet, 4. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufanbot begründet. Dem Kaufanbot steht ein Anbot zum Abschluß eines anderen Vertrages gleich, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann, 5. der Erwerb eines der in…
…die den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruches begründen, der Grunderwerbsteuer. Nach § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987 ist Gegenleistung - von deren Wert die Steuer auf Grund des § 4 Abs. 1 leg. cit. zu berechnen ist - bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer…
…die den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruches begründen, der Grunderwerbsteuer. Nach § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987 ist Gegenleistung - von deren Wert die Steuer auf Grund des § 4 Abs. 1 leg. cit. zu berechnen ist - bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer…
…die den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruches begründen, der Grunderwerbsteuer. Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Gegenleistung ist nach § 5 Abs. 1 GrEStG 1987 bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen…
…die den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruches begründen, der Grunderwerbsteuer. Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Gegenleistung ist nach § 5 Abs. 1 GrEStG 1987 bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen…
…inländische Grundstücke beziehen, und nach Z 3 dieser Bestimmung Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruches begründen. Das Gesetz bindet die Steuerpflicht an den Erwerb des Rechtstitels zur (späteren) Übereignung und damit an das erste, im Rechtsleben in Erscheinung tretende Ereignis, das ist das…
…die Abtretung eines schon bestehenden Übereignungsanspruches (nach Z 3) oder - wie im gegenständlichen Fall - die Abtretung eines Kaufrechtes (nach Z 4). Damit sollen - zur Vermeidung einer Besteuerungslücke - "Zwischengeschäfte" erfasst werden, die eine Weiterübertragung der Rechtsposition vor Eintritt der Eigentumsänderung beinhalten. Diese Tatbestände stellen eine ausdrückliche…