Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0728-L/05
Abtretung eines Übereignungsanspruches; Gegenleistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0728-L/05vom 24.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 21. November 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 5. November 2003 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Grunderwerbsteuer wird
gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG mit 2 % von der Gegenleistung in Höhe
von 21.801,85 € (entspricht 300.000,00 ATS) festgesetzt mit 436,04
€ (entspricht 6.000,00 ATS).
Entscheidungsgründe
Mit Anwartschaftsvertrag vom 18.12.1996 erwarb der Ehegatte
der Berufungswerberin von der Fa. S. eine in Punkt III. dieses Vertrages
näher umschriebene Wohneinheit im geplanten Projekt "Stadtvillen B" um
einen bestimmten Kaufpreis. In dem am 26.5.1999 unterfertigten Kauf- und
Wohnungseigentumsvertrag ist die Berufungswerberin als gleichteilige
Miterwerberin mit ihrem Ehegatten an der oben beschriebenen Wohneinheit
ausgewiesen. Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 2.7.1999 die
Grunderwerbsteuer mit 3,5 % von der im Anwartschaftsvertrag erklärten
Gegenleistung fest, wobei es einen Erwerbsvorgang der Berufungswerberin von der
Fa. S. annahm und gleichzeitig unterstellte, der Ehegatte der Berufungswerberin
sei zur Hälfte von seinem Anwartschaftsrecht zurückgetreten. Das
diesbezügliche Berufungsverfahren wurde vom Unabhängigen Finanzsenat
mit Bescheid vom 28.10.2003, GZ. RV/0882-G/02, rechtskräftig
abgeschlossen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt
die Grunderwerbsteuer vom halben im Anwartschaftsvertrag erklärten
Kaufpreis zuzüglich der in der vorgelegten Abgabenerklärung vom
7.6.1999 angegebenen "besonderen Leistung" in Höhe von 300.000,00 ATS
fest, wobei es der Besteuerung eine Abtretung des Übereignungsanspruches
vom Ehegatten zugrundelegte. Dagegen richtet sich die Berufung mit
folgender Begründung: In der Berufungsentscheidung RV/0882-G/02 sei
festgestellt worden, die Gegenleistung der Berufungswerberin habe
300.000,00 ATS betragen, und dieser Betrag sei als Bemessungsgrundlage
für die Grunderwerbsteuer heranzuziehen. Das Finanzamt wies die
Berufung unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 Z 6 GrEStG als unbegründet
ab. Im Antrag gemäß
§ 276 BAO wird
ergänzt: In der zitierten Berufungsentscheidung sei festgestellt
worden, dass der Anwartschaftsvertrag zwischen der Fa. S. und dem Ehegatten der
Berufungswerberin aufrecht sei und der Ehegatte habe sein Anwartschaftsrecht zur
Hälfte um 300.000,00 ATS auf die Berufungswerberin übertragen.
Sonstige Verpflichtungen habe die Berufungswerberin nicht
übernommen.
Im Berufungsverfahren gab die Berufungswerberin über
Anfrage bekannt, dass sie insgesamt 300.000,00 ATS (je nach Baufortschritt)
an die Fa. S. geleistet hat. Sie habe gegenüber diesem Unternehmen keine
weitere Zahlungsverpflichtung übernommen und außer dieser Leistung
keine weitere Leistung erbracht. Die Zahlung könne nach so langer Zeit
nicht mehr belegmäßig nachgewiesen werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987
unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung
begründet. Nach Z 3 dieser Bestimmung unterliegt der Steuer ein
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines
Übereignungsanspruches begründet. Für den vorliegenden
Fall bedeutet dies: Der Ehegatte der Berufungswerberin hat durch den Abschluss
des Anwartschaftsvertrages vom 18.12.1996 den Anspruch auf Übereignung
gewisser Miteigentumsanteile an dem eingangs beschriebenen Objekt begründet
und damit ein grunderwerbsteuerpflichtiges Rechtsgeschäft geschlossen.
Dadurch, dass die Berufungswerberin den Hälfteanteil dieser
Miteigentumsanteile mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 26.5.1999
erworben hat, muss sie konsequenterweise zumindest eine logische Sekunde vorher
den Anspruch auf Übereignung dieser Miteigentumsanteile erworben haben. Die
Miteigentumsanteile selbst waren nicht Gegenstand der Übertragung, weil der
Ehegatte der Berufungswerberin noch nicht Eigentümer dieser Anteile war.
Das ist im Verhältnis zu ihrem Ehegatten geschehen, denn eine teilweise
Aufhebung des Anwartschaftsvertrages und der Neuabschluss (zwischen der
Berufungswerberin und der Fa. S.) wird weder behauptet noch ist er
aktenkundig. Damit ist ein Rechtsgeschäft gegeben, das den Anspruch
auf Abtretung eines Übereignungsanspruches begründet und nach § 1
Abs. 1 Z 3 GrEStG der Steuer unterliegt.
Gegenleistung ist gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 6
GrEStG bei der Abtretung eines Übereignungsanspruches die Übernahme
der Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft, das den Übereignungsanspruch
begründet hat, einschließlich der besonderen Leistungen, zu denen
sich der Übernehmer dem Abtretenden gegenüber verpflichtet
(Leistungen, die der Abtretende dem Übernehmer gegenüber
übernimmt, sind abzusetzen). Voraussetzung für den Ansatz der halben
Kosten laut Anwartschaftsvertrag als Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer ist nach der klaren gesetzlichen Anordnung die Übernahme
dieser Kosten durch die Berufungswerberin. Eine solche kann allerdings nicht
angenommen werden, weil sie weder beurkundet noch aus dem Anwartschaftsvertrag
ableitbar ist (vgl. dazu Punkt XI. des Anwartschaftsvertrages) und die
Berufungswerberin glaubhaft gemacht hat, dass sie sich im Verhältnis zu
ihrem Ehegatten nur verpflichtet hat, den Betrag von 300.000,00 ATS zu
leisten.
Dieser Betrag bildet - im Sinne des 2. Satzes des
§ 5 Abs. 1 Z 6 GrEStG - die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer.
Linz, am 24.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 6 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0728-L/05
- Stammnummer
- 19581
- Gültig
- 24.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF