Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0172-L/02
Abtretung eines Übereignungsanspruches oder Kauf von Wohnbaugesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0172-L/02vom 08.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend Grunderwerbsteuer 1995
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der nunmehrige Ehegatte der
Berufungswerberin erwarb mit Anwartschaftsvertrag vom 14. Juni 1985
die Wohnungseigentumsanwartschaft für eine im Vertrag näher
bezeichnete Wohnung der Wohnanlage P. Dieser Erwerbsvorgang blieb vorläufig
gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 3 lit b GrEstG 1955 steuerfrei. Im weiteren
Ermittlungsverfahren zur Überprüfung der Voraussetzungen der
Steuerfreiheit des Erwerbes richtete das Finanzamt am 30. Mai 1989 an die
Grundstücksverkäuferin die Anfrage, ob bereits ein Kauf- und
Wohnungseigentumsvertrag errichtet wurde. Die Anfrag wurde dahingehend
beantwortet, dass der Vertrag unter Zahl 35104/87 dem Finanzamt angezeigt
wurde und das Gebäude bis Oktober 1987 fertiggestellt war.
Über
weitere Anfrage des Finanzamtes gab der Ehegatte der Bw am 9. September
1993 wörtlich an: Nachdem ich zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Anwartschaftsvertrages noch nicht verheiratet war, wurde daher der Vertrag auch
nur von mir alleine unterschrieben. Bei der Unterzeichnung des Kaufvertrages war
ich dann verheiratet und so ließ ich auch meine Gattin den Kaufvertrag
unentgeltlich mit unterzeichnen (diese Angaben wurden - wie aus den
nächsten Ausführungen ersichtlich - berichtigt). Am 4. November
1993 gab der Ehegatte der Bw berichtigend an: Der Kaufpreis bzw. die
Darlehensrückzahlungen werden auch von der Ehegattin mitgeleistet, da sie
über eigenes Einkommen verfügt.
Mit dem angefochtenen Bescheid
setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer vom Kaufpreis sowie den
übernommenen aushaftenden Darlehen (jeweils Hälfteanteil) mit der
Begründung fest, dass die Abtretung des Anwartschaftsrechtes entgeltlich
erfolgt sei. Dabei ging das Finanzamt davon aus, dass der Erwerbsvorgang im
Verhältnis Berufungswerberin und Ehegatte stattgefunden hat.
In der Berufung wird
Verjährung eingewendet; weiters wird auf die Übergangsbestimmung des
§ 12 Abs. 2 GrEStG 1987 und die Bestimmung des § 4 Abs. 2 GrEStG 1955
hingewiesen.
Das Finanzamt wies die Berufung
als unbegründet ab.
Im Vorlageantrag wird der
Ansicht des Finanzamtes entgegengetreten, dass die Bw den Hälfteanteil des
Anwartschaftsrechtes vom Ehegatten erworben habe, was durch die
Wohnungseigentümerliste, die Unterschrift laut Kaufvertrag und der Echtheit
der Unterschrift und des Geburtsdatums der Käufer dokumentiert
werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zutreffend weist die Bw auf die Bestimmung des § 12
Abs. 2 GrEStG 1987, BGBl 1987/309, hin, wonach auf vor dem 1. Juli 1987
verwirklichte Erwerbsvorgänge die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in
Geltung stehenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind. Dies gilt
insbesondere, wenn für einen vor dem 1. Juli 1987 verwirklichten
Erwerbvorgang die Steuerschuld oder ein Erhebungsgrund für die Steuer nach
dem 30. Juni 1987 entsteht.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 3 lit b des im
gegenständlichen Fall anzuwendenden GrEStG 1955 ist beim Wohnungseigentum
der erste Erwerb eines Anteiles eines Grundstückes, auf dem eine in lit a
genannte Vereinigung (Anm.: das ist eine Vereinigung mit der
statutenmäßigen Aufgabe zur Schaffung von Wohnungseigentum) oder ein
gemeinnütziger Bauträger ein Wohnhaus geschaffen oder zu schaffen hat,
durch eine Person, die den Grundstücksanteil zur Begründung von
Wohnungseigentum erwirbt. Voraussetzung dieser Steuerbefreiung ist, dass
es sich bei dem Vorgang um den ersten Erwerb eines Grundstücksanteiles
durch eine Person handelt, die den Grundstücksanteil zur Begründung
von Wohnungseigentum erwirbt. Unbestreitbar ist im vorliegenden Fall, dass der
nunmehrige Ehegatte der Bw mit Anwartschaftsvertrag vom 14. Juni 1985 die
Wohnungs-eigentumsanwartschaft für die im Vertrag näher bezeichnete
Wohnung (Haus) alleine erworben hat. Wenn nun die Bw einwendet, sie hätte
unmittelbar von der Grundstücks-verkäuferin erworben, so ist ihr
entgegenzuhalten, dass in diesem Fall ihr Ehegatte den Hälfteanteil des
Anwartschaftsrechtes an die Grundstücksverkäuferin hätte
rückübertragen müssen. Ein derartiger Vorgang ist allerdings
weder aktenkundig noch wird er dezidiert behauptet. Allerdings hätte ein
solcher Vorgang auch zur Folge, dass der nachfolgende Erwerb nicht mehr der
erste wäre und daher dem Zweiterwerber (der Bw) die
Grunderwerb-steuerbefreiung auch nicht zusteht. Für den
gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass ohne Bedeutung ist, von wem die
Bw erworben hat, weil kein Ersterwerb gegeben ist. Jedenfalls hat die Bw
den Hälfteanteil durch Abtretung des Übereignungsanspruches vom
Ehegatten vor dem 1. Juli 1987 erworben, weil auch der formelle Kaufvertrag vor
dem 1. Juli 1987 unterfertigt wurde. Gemäß
§ 4
Abs. 2, 4. Satz GrEStG 1955 gelten Grundstücksübertragungen zwischen
Ehegatten, wodurch gleichteiliges Eigentum der Ehegatten an Wohnstätten im
Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 begründet wird, nicht als Aufgabe
des begünstigten Zweckes, wenn der erwerbende Ehegatte den
begünstigten Zweck innerhalb von acht Jahren, gerechnet vom Erwerb des
übertragenden Ehegatten, erfüllt.
§ 4 Abs. 2 normiert
keine neuen, von Abs. 1 unabhängige Tatbestände, sondern regelt, unter
welchen Voraussetzungen die in Abs. 1 aufgezählten Erwerbsvorgänge
durch die Erfüllung des sogenannten steuerbegünstigten Zweckes
(endgültig) steuerfrei bleiben bzw. welche Vorgänge zur
Nachversteuerung führen. Durch diese Bestimmung soll nur der Erwerb des
Ehegatten der Bw steuerlich gewürdigt werden, nicht aber der Erwerb der Bw,
der bereits gesondert gewürdigt und als steuerpflichtig angesehen
wurde.
Dem Einwand der Verjährung
ist zu entgegnen: Gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO beträgt die
Verjährungsfrist für die Grunderwerbsteuer fünf Jahre. Wird ein
der Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang nicht
ordnungsgemäß der Abgabenbehörde angezeigt, so beginnt
gemäß
§ 208 Abs. 2 BAO die Verjährung des Rechtes zur
Festsetzung dieser Abgabe nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die
Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt hat. Der Lauf der
Verjährungsfrist wird erst dann in Gang gesetzt, wenn der zuständigen
Abgabenbehörde durch entsprechende Meldungen, Mitteilungen,
Erklärungen usw. durch den hiezu Verpflichteten alle den steuerpflichtigen
Tatbestand bildenden Umstände und Verhältnisse bekannt geworden sind,
das bedeutet, wenn die Abgabenbehörde vom steuerpflichtigen Erwerbsvorgang
in einer Weise und in einem Umfang Kenntnis erlangt hat, dass ein
vollständiges Bild über den abgabenrechtlich maßgeblichen
Sachverhalt gewonnen werden kann, sodass eine sachgerechte Abgabenfestsetzung
objektiv möglich ist. Das Finanzamt hat von dem der Besteuerung
unterzogenen Vorgang (Erwerb vom Ehegatten) erst durch die oben angeführte
Anfragebeantwortung im Jahr 1993 Kenntnis erlangt, weshalb das Recht zur
Festsetzung der Grunderwerbsteuer nicht verjährt ist. Den Einwendungen im
Vorlageantrag ist schließlich entgegenzuhalten, dass nicht nur
schriftliche Verträge der Grunderwerbsteuer unterliegen, sondern alle in
§ 1 GrEStG aufgezählten Verträge, wobei es für die
Steuerpflicht keiner Schriftlichkeit bedarf.
Linz,
8. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 Z 3 lit. b GrEStG 1955, Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140/1955
- § 4 Abs. 2 GrEStG 1955, Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0172-L/02
- Stammnummer
- 6306
- Gültig
- 08.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF