Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0098-K/06
Erwerb von der (Erst-) Verkäuferin oder von der Ehegattin durch Abtretung eines Übereignungsanspruches?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0098-K/06vom 19.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Zemrosser und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Ploner, Heinz Hengl und Horst Hoffmann im Beisein der
Schriftführerin FOI Claudia Orasch über die Berufung des Bw.,
vertreten durch Rechtsanwalt, vom 6. Dezember 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Klagenfurt vom 21. November 2005 betreffend Grunderwerbsteuer
nach der am 5. Dezember 2006 in 9020 Klagenfurt,
Dr. Herrmanngasse 3, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 16. September 2005 hatten der Bw.
und dessen Gattin Maria.M. mit Lisa.L. einen Kaufvertrag über eine
Liegenschaft, welche bis dahin verpachtet gewesen ist, abgeschlossen.
Unabdingbare Voraussetzung war, dass die Erwerber an dieser Liegenschaft
jedenfalls nur bücherliches Eigentum erwerben sollten. In diesem Sinne
hatten die Vertragsparteien vereinbart, dass die Rechtswirksamkeit des Vertrages
aufschiebend bedingt sei durch das Vorliegen einer
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, worunter nach dem Willen und dem
Vorbringen der Käufer auch das Vorliegen einer sogenannten
Negativbestätigung zu verstehen war. Weiters war verabredet, dass das
bestehende Bestandverhältnis bis zum 30. September 2005 beendet sein
und die Liegenschaft mit 1. Oktober 2005 bestandfrei übergeben werden
sollte. Für den Fall, dass das Kaufobjekt nicht bis zum 30. Juni 2006
vertragsgemäß, also bestandfrei, übergeben werde, hatten die
Parteien ein Rücktrittsrecht der Käufer vereinbart. Der Kaufpreis in
Höhe von € 2.300.000,00 sollte innerhalb einer Frist von acht
Tagen ab rechtskräftiger grundbücherlicher Durchführung auf ein
Konto der Verkäuferin einbezahlt werden. Weiters hatten sich die Erwerber
zur Beibringung einer Bankgarantie in der vorgenannten Höhe verpflichtet,
welche treuhändig vom Rechtsvertreter der Käufer verwaltet und nur
für den Fall, dass der Kaufpreis nicht rechtzeitig, also acht Tage nach
rechtskräftiger grundbücherlicher Durchführung, bezahlt werde,
jedoch nicht vor bestandsfreier Übergabe des Kaufobjektes, unter
gleichzeitiger Vorlage eines rechtskräftigen Grundbuchsbeschlusses
über die Einverleibung des Eigentums der Käufer samt aktuellem
Grundbuchsauszug abberufen werden konnte. Auf die Beibringung dieser
Bankgarantie hat die Verkäuferin in der Folge dann verzichtet. Da die
Gattin des Bw. ihren Kaufpreisanteil nicht aufbringen konnte, wurde der
vorgenannte Kaufvertrag wenige Tage nach Unterfertigung einvernehmlich wieder
aufgehoben und, nach einer kurzen Überlegungsphase seitens der
Verkäuferin, ein weiterer Kaufvertrag mit identem Inhalt mit dem Bw. als
alleinigem Käufer abgeschlossen. Die Aufhebungsvereinbarung wurde am
29. September 2005 auf der Urkunde vom 16. September 2005 schriftlich
festgehalten, ebenso wurde der neue Kaufvertrag am 29. September 2005
unterfertigt. Ein Antrag an die Grundverkehrsbehörde um Genehmigung bzw.
Erteilung einer Negativbestätigung hinsichtlich des Kaufvertrages vom
16. September 2005 wurde infolge der einvernehmlichen Vertragsaufhebung bis
zum 29. September 2005 und auch daran anschließend nicht gestellt.
Erfüllungshandlungen seitens der Vertragsparteien, also etwa eine
Kaufpreiszahlung oder die Übergabe der Liegenschaft, waren bis zum
letztgenannten Zeitpunkt noch nicht gesetzt worden. Sämtliche
Vertragsparteien sind Inländer. Für die grundbücherliche
Einverleibung des Eigentumsrechtes an Liegenschaften ist eine Genehmigung oder
eine sogenannte Negativbestätigung, jedenfalls also eine schriftliche
Äußerung der zuständigen Grundverkehrsbehörde,
unabdingbares Erfordernis.
Versehen mit einem Begleitschreiben des Vertreters der
Käuferseite wurden beide Urkunden am 4. Oktober 2005 dem Finanzamt
Klagenfurt (FA) vorgelegt. Im besagten Schreiben ist darauf hingewiesen, dass
der Vertrag vom 16. September 2005 rückwirkend zu diesem Tag
aufgehoben worden sei, wobei das bezügliche Rücktrittsrecht im Punkt
XV. enthalten wäre. Insbesondere werde auf die auf der ersten Seite der
Urkunde dokumentierte rückwirkende Vertragsaufhebung verwiesen und sei das
idente Rechtsgeschäft dann zwischen Lisa.L. und dem Bw. abgeschlossen
worden, sodass letztendlich nur die Gattin des Bw. nicht Miteigentümerin
geworden wäre.
Mit weiterem Schreiben vom 8. November 2005 wurde dann
ersucht, in Ansehung des Umstandes, dass der Kaufvertrag vom 29. September 2005,
abgeschlossen zwischen Lisa.L. und dem Bw., nicht der Genehmigungspflicht nach
dem Kärntner Grundverkehrsgesetz unterliege, dem Bw. Grunderwerbsteuer
(GreSt) in Höhe von € 80.500,00 vorzuschreiben.
Das Finanzamt Klagenfurt indes setzte dem Bw. sowie dessen
Gattin gegenüber mit Bescheiden vom 21. November 2005, ausgehend von
einer Bemessungsgrundlage in Höhe von jeweils € 1.150.000,00,
GreSt im Betrag von je € 40.250,00 fest. Im jeweiligen Betreff
angeführt ist, erkennbar aufgrund eines EDV-technischen Programmfehlers,
"Kaufvertrag sowie Kaufvertrag vom 16.9.2005 vom 29.9.2005 mit
Lisa.L.".
Mit dem hier zur Beurteilung anstehenden zusätzlichen
Bescheid, ebenfalls vom 21. November 2005, schrieb das FA dem Bw. GreSt in
Höhe von € 23.000,00, diesmal betreffend "Kaufvertrag sowie
Kaufvertrag vom 16.9.2005 vom 29.9.2005 mit Maria.M." vor.
Der Bw. und dessen Gattin haben gegen diese Bescheide
fristgerecht Berufungen erhoben, welche dem unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt worden
sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In seiner Berufungsentscheidung vom heutigen Tag, GZ.
RV/0097-K/06, auf deren Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird,
gelangte der erkennende Senat aus den dort angeführten Gründen zur
Ansicht, dass der eingangs dagelegte Sachverhalt als erwiesen anzunehmen und
davon bei der Entscheidungsfindung auszugehen ist.
Das FA hat diesen Sachverhalt aus dem Akteninhalt erkennbar
dahingehend gewürdigt, dass der Vertrag vom 16. September 2005 zwar
- was die Vertragsfreiheit des Schuldrechtes erlaube - der Form nach
gültig aufgehoben worden sei. Da aber die Vertragsaufhebung und die
neuerliche Veräußerung an den Bw. als alleinigem, neuen und schon im
Voraus bestimmten, Käufer gleichsam uno actu erfolgte, läge in
Wahrheit keine echte Rückgängigmachung, verbunden mit allen
grunderwerbsteuerlichen Konsequenzen, vor. Das FA unterstellte vielmehr
hinsichtlich des ursprünglich von der Gattin erworbenen Hälfteanteiles
eine Weiterübertragung von dieser an den Bw. und setzte diesem
gegenüber hiefür mit dem hier zu beurteilenden Bescheid GreSt in
Höhe von € 23.000,00 fest.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GreStG) unterliegen der GreSt ein Kaufvertrag oder
ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung
begründet, sowie nach Abs. 1 Z 3 leg. cit. ein
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines
Übereigungsanspruches begründet.
Ein Kaufvertrag ist nach bürgerlich-rechtlichem
Verständnis ein Konsensualvertrag, der durch Willenseinigung über
Kaufsache und Kaufpreis zustande kommt. Dem Einwand des Bw., ein Kaufvertrag
zwischen ihm und seiner Gattin könne schon deshalb nicht gültig
zustande gekommen sein, da Kaufverträge unter Ehegatten nach dem
Notariatsaktsgesetz zwingend eines Notariatsaktes bedürfen, ein solcher
jedoch unstrittig nicht aufgenommen worden sei, ist entgegenzuhalten, dass sich
dem GreStG nicht entnehmen lässt, dass zur Verwirklichung eines
Erwerbsvorganges auch ein zivil- oder verwaltungsrechtlich wirksames
Rechtsgeschäft vorliegen muss (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern,
Band II, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 141 z § 1; Erkenntnisse
des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1973, 1980/72, und vom
30. Mai 1994, 89/16/0167). Dessen ungeachtet ergeben sich für den
erkennenden Senat aus dem Ergebnis des gesamten verwaltungsbehördlichen
Verfahrens keinerlei Hinweise dahingehend, dass zwischen den Ehegatten
wenigstens Willenseinigung darüber erzielt worden wäre, dass die
Gattin ihren Hälfteanteil an der gegenständlichen Liegenschaft an den
Bw. (weiter-) veräußern wollte bzw. würde. Die Frage nach einer
- für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung vordergründig
ohnehin unbeachtlichen - zivilrechtlichen Wirksamkeit ist angesichts des
Umstandes, dass ein Kaufvertrag unter den Ehegatten erwiesenermaßen nicht
einmal konsensual im Sinne einer Willenseinigung zustande gekommen ist, nicht
weiter von entscheidender Relevanz. Vielmehr ist einzig und allein davon
auszugehen, dass die Ehegatten Willensübereinstimmung darüber erzielt
hatten, den Kaufvertrag - im Einverständnis mit der Verkäuferin
- rückwirkend aufzuheben, um solcherart dem Bw. einen unanfechtbaren,
originären Erwerb auch des zweiten Hälfteanteiles am Kaufgegenstand
direkt von der Verkäuferin zu ermöglichen.
Ähnlich verhält es sich mit der allenfalls
denkbaren Annahme eines Erwerbes des Bw. durch eine Abtretung eines
Übereignungsanspruches seitens seiner Gattin an ihn. Voraussetzung
dafür ist aber ebenfalls eine (rechtsgeschäftliche) Vereinbarung,
mittels der im Falle des § 1 Abs. 1 Z 3 GreStG ein Anspruch
auf Abtretung eines Übereignungsanspruches begründet wird (Fellner,
a.a.O., Rz 231). Für das Vorliegen einer darauf abzielenden
Willenseinigung zwischen den Ehegatten lassen sich indes ebenso keine
Anhaltspunkte finden, weshalb nach Meinung des Berufungssenates auch der
Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 3 GreStG nicht verwirklicht
worden ist, sondern ein am 29. September 2005 dokumentierter
originärer Erwerb des zweiten Hälfteanteiles von der Verkäuferin
durch den Bw. stattgefunden hat (vgl. hiezu auch das Beispiel bei Fellner,
a.a.O., Rz 233, erster Absatz, 2. Alternative). Durch die rückwirkende
Vertragsaufhebung war die Verkäuferin nämlich in die Lage versetzt
worden, einen neuen - von jeglichen Ansprüchen Dritter freien -
Kaufvertrag mit dem Bw. als Käufer abzuschließen.
Das FA hat nun mit dem hier angefochtenen Bescheid einen
Erwerb des Bw. von seiner Gattin unterstellt, der im Lichte der obigen
Ausführungen gar nicht erfolgt ist. Die vom FA vorgenommene Vorschreibung
von GreSt erweist sich demnach als verfehlt, weshalb der bekämpfte Bescheid
aufzuheben war.
Die grunderwerbsteuerliche Konsequenz dieses vom
Berufungssenat daher als erwiesen angesehenen Erwerbes des zweiten
Hälfteanteiles von der Verkäuferin (idS VwGH vom 12. November
1997, 97/16/0390, 0391) am 29. September 2005 durch den Bw. (Vorschreibung
zusätzlicher GreSt auch für diesen Hälfteerwerb) hat in der
bereits erwähnten Berufungsentscheidung vom heutigen Tag, GZ. RV/0097-K/06,
Einfluss gefunden.
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 19. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 1 Z 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0098-K/06
- Stammnummer
- 25575
- Gültig
- 19.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF