Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0327-I/06
Mangels "echter Rückgängigmachung" erfolgte der Hinzuerwerb der Liegenschaftsanteile nicht von der ursprünglichen Verkäuferin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0327-I/06vom 02.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 21. September 2005
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 23. August 2005 haben G, H (=
Berufungswerber, Bw) und deren Söhne J und T als gemeinsame Käufer je
1/4-Miteigentumsanteil an der Liegenschaft in EZ1 (unbebautes Grundstück)
von M erworben. Der Kaufpreis beträgt € 195.000; die
Übergabe der Liegenschaft erfolgte zum 1. September 2005. Mit
Bescheid vom 12. September 2005, StrNr, hat das Finanzamt ua. dem Bw
ausgehend vom anteiligen Kaufpreis € 48.750 die 3,5%ige
Grunderwerbsteuer im Betrag von € 1.706,25
vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom 14. September 2005 wurde
rücksichtlich der von den beiden Söhnen je erworbenen 1/4-Anteile die
Nichteinhebung der Grunderwerbsteuer beantragt und dazu der "Nachtrag zum
Kaufvertrag" vom 12. September 2005 vorgelegt, wonach der Kaufvertrag
bezüglich dieser Anteile einvernehmlich storniert und aufgehoben werde.
Laut unmittelbar anschließender Vereinbarung im Nachtrag verkauft und
übergibt M nunmehr diesen zusammen Hälfteanteil an der Liegenschaft an
H, den Bw, sodass er - neben seiner Gattin als 1/4-Miteigentümerin
- insgesamt zu 3/4 ideeller Miteigentümer wird. Abschließend
wird festgehalten, dass alle übrigen Vertragsbestimmungen (= des
Kaufvertrages vom 23. August 2005) unverändert aufrecht bleiben.
Laut beigebrachter Abgabenerklärung Gre 1 betreffend den
hälftigen Liegenschaftserwerb von der "Verkäuferin M" beträgt der
Kaufpreis € 97.500.
Das Finanzamt hat davon ausgehend, dass keine echte
Rückgängigmachung iSd § 17 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG),
BGBl. 1987/309 idgF, sondern vielmehr eine Weitergabe seitens der Söhne
vorliege, dem Bw für diesen hälftigen Liegenschaftserwerb mit Bescheid
vom 21. September 2005 von der Gegenleistung eine 2%ige Grunderwerbsteuer
im Betrag von € 1.950 vorgeschrieben.
In der ua. dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet,
aufgrund der einvernehmlichen Stornierung im "Nachtrag" sei der seinerzeitige
Kaufvertrag hinsichtlich der je 1/4 Anteile der Söhne aufgehoben und dem
§ 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG entsprechend rückgängig gemacht worden.
Entgegen der Ansicht des Finanzamtes habe, anstelle des tatsächlich nicht
existenten Kaufvertrages zwischen dem Bw und den beiden Söhnen, vielmehr
die Verkäuferin M zunächst aufgrund der Stornierung die volle
Verfügungsgewalt wiedererlangt und anschließend die je 1/4 Anteile an
den Bw veräußert, der sich dazu nach dem "Ausstieg" der Söhne
bereit erklärt habe. Die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer "unter
Berufung auf einen Kaufvertrag zwischen T und J einerseits und H andererseits"
sei sohin verfehlt.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom
14. März 2006 wurde damit begründet, dass gleichzeitig mit der
- bloß formellen - Aufhebung des ursprünglichen
Rechtsgeschäftes die betreffenden Anteile an einen weiteren
Miteigentümer, nämlich den Bw, übertragen worden seien, weshalb
eine echte Rückgängigmachung nicht vorliege. Grunderwerbsteuerlich
habe daher eine Übertragung von den Söhnen als Veräußerern
stattgefunden, folglich die Steuer mit 2 % vom Kaufpreis vorzuschreiben gewesen
wäre.
Mit Antrag vom 28. März 2006 wurde die Vorlage
der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz ohne
weiteres Vorbringen begehrt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987
unterliegen der Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere
Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung begründen,
soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen, und nach Z 3
dieser Bestimmung Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Abtretung eines
Übereignungsanspruches begründen.
Das Gesetz bindet die Steuerpflicht an den Erwerb des
Rechtstitels zur (späteren) Übereignung und damit an das erste, im
Rechtsleben in Erscheinung tretende Ereignis, das ist das (obligatorische)
Verpflichtungsgeschäft, und nicht erst an das Erfüllungsgeschäft
der Eintragung des Eigentumsrechtes in das Grundbuch (vgl. VwGH 23.1.2003,
2002/16/0111). Im Gegenstandsfall ist daher zunächst hinsichtlich des
Erwerbes der je 1/4-Liegenschaftsanteile die Steuerschuld im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses (Kaufvertrag) am 23. August 2005 entstanden.
Gem. § 17 Abs. 1 GrEStG wird die Steuer auf Antrag ua.
nach Z 1 dann nicht festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei
Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch
Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines
Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird. Nach Abs. 4 dieser
Bestimmung ist die Steuer dann, wenn sie in den Fällen der Abs. 1 bis 3
bereits festgesetzt wurde, auf Antrag entsprechend abzuändern
(herabzusetzen). In Abs. 5 wird bestimmt, dass Anträge nach Abs. 1 bis 4
bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres zu stellen sind, das auf das Jahr
folgt, in dem das den Anspruch auf Nichtfestsetzung oder Abänderung der
Steuer begründende Ereignis eingetreten ist.
Zweck der Bestimmungen des § 17 GrEStG 1987 ist es,
Vorgänge nicht mit Steuer zu belasten, deren wirtschaftliche Auswirkungen
von den Beteiligten innerhalb der gesetzlich normierten Frist wieder
(vollständig) beseitigt werden. § 17 verfügt daher die
grundsätzliche Steuerfreiheit
rückgängig gemachter
Erwerbsvorgänge. Das entspricht auch der materiellen Zielsetzung des
Grunderwerbsteuergesetzes, den Grundstücksverkehr und nicht bloße (zu
Verträgen verdichete) Absichten zu besteuern. Ist der Erwerbsvorgang
fehlgeschlagen und wird er wieder rückgängig gemacht, erweist sich
seine vorgängige Besteuerung eben als unbegründet (VfGH 20.6.1986, G
229/85).
"Rückgängig
gemacht" ist ein Erwerbsvorgang allerdings nur dann, wenn sich die
Vertragspartner derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen, dass die
Möglichkeit der Verfügung über das Grundstück nicht beim
Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche
Rechtsstellung wiedererlangt, die er vor Vertragsabschluss inne hatte (VwGH
28.9.2000, 97/16/0326). Der VwGH hat in einer Vielzahl von Erkenntnissen
(vgl. zB Erk. 21.1.1998, 97/16/0345) dargetan, dass ein Erwerbsvorgang dann
nicht rückgängig gemacht werde, wenn der Vertrag zwar - was die
Vertragsfreiheit nach dem Schuldrecht erlaube - der Form nach aufgehoben wird,
die durch diesen Vertrag begründete Verfügungsmöglichkeit aber
weiterhin beim Erwerber verbleibe und der Verkäufer seine
ursprüngliche, freie Rechtsstellung nicht wiedererlange. Eine echte
Rückgängigmachung liegt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH
daher nur vor, wenn der Veräußerer die ihm ursprünglich als
Eigentümer der Liegenschaft zustehende Möglichkeit, ein für ihn
erfüllbares neues Verpflichtungsgeschäft nach seinem Belieben und nach
seinen Vorstellungen abzuschließen, zurückerhält.
Erfolgte die Rückgängigmachung des Kaufvertrages
nur, um den Verkauf des Grundstückes an den im Voraus bestimmten neuen
Käufer zu ermöglichen, wobei die Auflösung des alten und der
Abschluss des neuen Kaufvertrages gleichsam uno
actu erfolgten, hat der Verkäufer in Wahrheit nicht die
Möglichkeit wiedererlangt, das Grundstück einem Dritten zu verkaufen
(vgl. VwGH 25.10.1990, 89716/0146; 19.3.2003, 2002/16/0258). Eine
Rückgängigmachung liegt also dann nicht vor, wenn ein Vertrag zwar
formell, aber nur zu dem Zweck aufgehoben wird, gleichzeitig das Grundstück
auf eine vom Käufer ausgesuchte andere Person zu übertragen (VwGH
20.8.1998, 98/16/0029; 26.1.2006, 2003/16/0512; vgl. zu vor auch:
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer, Rz. 15 zu § 17 mit einer
Vielzahl an weiterer Judikatur).
Im Gegenstandsfalle steht an Sachverhalt fest, dass mit
"Nachtrag" vom 12. September 2005 in unmittelbarem Konnex, dh. gleichsam
uno actu mit der "einvernehmlichen Vertragsaufhebung" hinsichtlich der je 1/4
Anteile der beiden Söhne die nunmehrige Veräußerung beider
Anteile an den Bw erfolgte. In der Berufung wurde dazu noch geäußert,
der Bw habe sich nach dem "Ausstieg" der Söhne zur Übernahme dieser
Anteile bereit erklärt. Es kann diesfalls ganz offenkundig davon
ausgegangen werden, dass in Zusammenhalt mit dem beabsichtigten "Rücktritt"
der beiden Söhne schon definitiv abgeklärt worden war, wer von den
weiteren beiden Miteigentümern (= Eltern) deren Anteile nunmehr
übernimmt. Wenn aber neben dem Rücktritt der Söhne vom
Kaufvertrag gleichzeitig der Hinzuerwerb der so freigewordenen Anteile durch den
Bw zu den bisherigen Bedingungen laut Nachtrag festgeschrieben ist, ergibt sich
ohne jeglichen Zweifel, dass das Interesse an der Vertragsaufhebung und der
weiteren Vertragsgestaltung wohl ausschließlich auf Seiten der Erwerber
gelegen war. Die Verkäuferin hatte bei dieser Konstellation in keinster
Weise und zu keinem Zeitpunkt ihre ursprüngliche freie Rechtsstellung
jemals wiedererlangt, etwa nach erfolgter Aufhebung nach ihrem Belieben auch an
einen außenstehenden Dritten zu veräußern, wenn gleichzeitig
der Hinzuerwerb durch den Bw bereits festgestanden hat. Insbesondere darf auch
nicht übersehen werden, dass eine freie Verfügungsmöglichkeit auf
Seiten der Verkäuferin deshalb zur Gänze von vorneherein
ausgeschlossen und sie vielmehr an die auf Erwerberseite bestehenden Interessen
bzw. Änderungswünsche gebunden war, weil der bei den weiteren
Miteigentümern, dem Bw und seiner Gattin, bereits entstandene
Übereignungsanspruch an der insgesamt hälftigen Liegenschaft ja
weiterhin aufrecht geblieben und niemals aufgegeben worden war. Es kann davon
ausgegangen werden, dass demzufolge die Verkäuferin gar keine andere
Möglichkeit hatte, als die freigewordene Liegenschaftshälfte an die
noch vorhandenen Miteigentümer, also an den Bw und/oder seine Gattin, zu
veräußern.
Von einer echten Rückgängigmachung des
Liegenschaftserwerbes der beiden Söhne im Sinne des § 17 Abs. 1
Z 1 GrEStG 1987 kann daher nach den vorliegenden Umständen nicht
gesprochen werden, da die Verkäuferin - entgegen dem Dafürhalten
des Bw - in keinster Weise ihre ursprünglich freie
Verfügungsmöglichkeit über das Kaufobjekt wiedererlangt hatte,
etwa nach eigenem Belieben mit jedwedem Erwerber (Dritten) ein neues
Verpflichtungsgeschäft abzuschließen. Vielmehr wurde der bei den
beiden Söhnen durch Abschluss des Kaufvertrages am 23. August 2005
entstandene und mangels echter Rückgängigmachung aufrecht gebliebene
Übereignungsanspruch - grunderwerbsteuerrechtlich betrachtet -
von diesen an den Bw weiterübertragen und damit ein Erwerbsvorgang
gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 3 GrEStG (Abtretung eines
Übereignungsanspruches) zwischen dem Bw und den beiden Söhnen
verwirklicht. Wenn daher das Finanzamt im bekämpften Bescheid zu
diesem "Betreff" (Erwerb von den Söhnen) vom hälftigen Kaufpreis
gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG eine
2%ige Grunderwerbsteuer vorgeschrieben
hat, so kann dem nicht entgegen getreten werden.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 2. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 1 Z 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0327-I/06
- Stammnummer
- 25751
- Gültig
- 02.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF