…steht somit, ob die Wahl des Studienortes Z. bzw. die Aufrechterhaltung dieser Wahl trotz einer bestehenden gleichwertigen Ausbildungsmöglichkeit in X. als zwangsläufig anzusehen ist. Gemäß § 34 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, wenn…
…Zell am Ziller sind laut bekämpftem Bescheid nicht zwangsläufig erwachsen, weil sich im Einzugsgebiet des Wohnortes des Berufungswerbers eine gleichwertige Ausbildungsmöglichkeit (gemeint: die Hotelfachschule "Villa Blanka" in Innsbruck) befinde. Im Vorlageantrag wendete der Berufungswerber dagegen ein, er sei vom Dienstgeber für die Zeit der Tätigkeit…
…2.3.2009 besucht der Sohn A nämlich die Schulform Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung, 5. bis 8. Klasse, und nicht den Schulversuch Oberstufenrealgymnasium für LeistungssportlerInnen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im Einzugsbereich des Wohnortes der Bw und ihres Sohnes eine gleichwertige Ausbildungsmöglichkeit…
…haben schon eine 40 Stunden Woche) und den fixen Fahrplanzeiten sich als schwieriger gestaltet" - der Berufung zu keinem Erfolg verhilft. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im Einzugsbereich des Wohnortes des Bw. und seines Sohnes eine gleichwertige Ausbildungsmöglichkeit besteht, sodass eine außergewöhnliche Belastung nach § 34 Abs…
…Entscheidung des Berufungsfalles davon auszugehen, dass im Einzugsbereich des Wohnortes A bezogen auf das formale Ausbildungsziel (Matura mit anschließendem Studium im Sportbereich) und den allgemein geforderten Zulassungsvoraussetzungen zu einem solchen Studium mit dem Bundesrealgymnasium C eine entsprechende (gleichwertige) Ausbildungsmöglichkeit besteht. Ausreichende besondere Umstände im Sinne…
…Fall nicht zusteht. Der angefochtene Bescheid wurde vom Finanzamt daher in Entsprechung der Rechtslage erlassen. Das Vorbringen des Bw., dass eine gleichwertige Ausbildungsmöglichkeit für seine Tochter in Villach im Jahre 2004 nicht bestanden habe, kann auf Grund der vorstehenden Ausführungen dahingestellt bleiben. Wenn der Bw…
…des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens ist jedoch, dass sich im Berufungszeitraum in Horn keine mit der Schule in Zwettl gleichwertige Ausbildungsmöglichkeit befunden hat bzw. ein späterer Schulwechsel unzumutbar gewesen wäre. Der Nachweis des länger als eine Stunde dauernden Schulweges nach § 2 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr…
…führte lediglich aus, dass wegen der Ausbildung der Kinder der Familienwohnsitz nicht nach Österreich verlegt worden sei. Dem wird vom UFS entgegengehalten, dass in Österreich jedenfalls gleichwertige Ausbildungsmöglichkeiten für die Kinder des Bw. bestehen wie in Polen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Bw…
… Der Bw. würde aufgefordert werden, durch Glaubhaftmachung zu untermauern, dass es im Großraum S. keine gleichwertige Ausbildungsmöglichkeit gebe. Hingewiesen werde darauf, dass die doppelte Haushaltsführung mit 1996 begonnen worden sei, der Beginn des Schulbesuches jedoch drei Jahre später, 1999, liege. Mit den Schreiben vom 6…
…M University in London gehandelt habe. Sie absolviere dort ein Tanzstudium (kein Ballett) mit akademischem Abschluss für die spätere Berufsausübung. Für dieses Studium gäbe es sonst keine gleichwertige Ausbildungsmöglichkeit. Die Studiengebühr an österreichischen Universitäten betrage derzeit rund 378,00 €. Im Vergleich zu diesem Betrag…
…und vor allem der Möglichkeit, in diesem Fach die Reifeprüfung abzulegen, handelt und solcherart bezogen in näherer Entfernung zum Heimatort keine gleichwertige Ausbildungsmöglichkeit besteht. Die Tochter der Steuerpflichtigen beabsichtigt, nach vollständiger Ablegung der Sportmatura im Jahr 2011 ein Sportstudium bzw. ein Studium im Bereich Sportmanagement…
…seien inhaltlich vergleichbar, der Abschluss erfolge jeweils mit dem Titel Magister der Sozial-und Wirtschaftswissenschaften (Mag. rer. soc. oec.). Da somit innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gleichwertige Ausbildungsmöglichkeiten bestanden hätten, liege zumindest in den Jahren 2004, 2005 und 2008 keine außergewöhnliche Belastung gem. § 34 Abs…
…vorliegenden Berufungsfall die auf Ebene der Sachverhaltsermittlung zu lösende Frage, ob am Wohnort Innsbruck für den Sohn A keine gleichwertige Ausbildungsmöglichkeit bestand und deshalb die auswärtige Berufsausbildung im Benediktinum Y dem Grunde nach geboten war, denn nur dann sind die durch die auswärtige Schulausbildung verursachten…
…Bestätigung der Ehefrau des Berufungswerbers vorgelegt. Betreffend die auswärtige Berufsausbildung der Tochter werde noch eine Bestätigung nachgereicht, wonach im Einzugsbereich des Familienwohnsitzes in M eine gleichwertige Ausbildungsmöglichkeit nicht bestehe. In einer weiteren Eingabe vom 6. Mai 2010 wurde angeführt, dass die Unzumutbarkeit der Verlegung des…
…begründet sein, dass keine Ausbildungsmöglichkeit für die Kinder am Beschäftigungsort besteht. (Vgl. Jakom/Lenneis, 2009, §16 Rz 56). Im gegenständlichen Fall hat zweifellos - wie die vorstehende Sachverhaltsdarstellung zeigt - eine gleichwertige Ausbildungsmöglichkeit für die Tochter der Frau B im Nahebereich der Arbeitsstelle des Bw bestanden, sodass…
…TS 2 EStG werden die Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8 ohne Ansatz eines Selbstbehaltes berücksichtigt. Gemäß § 34 Abs. 8 EStG gelten "Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht…
…außerhalb des Wohnortes gelten demnach dann als agB, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine "entsprechende" d.h. ihrer Art nach gleichwertige/gleichartige Ausbildungsmöglichkeit besteht. Berufsausbildung ist jede ernstlich betriebene Vorbereitung auf einen künftigen Beruf. Dazu zählen nicht nur alle Arten schulischer, universitärer oder kursmäßiger Ausbildung…
…TS 2 EStG werden die Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8 ohne Ansatz eines Selbstbehaltes berücksichtigt. Gemäß § 34 Abs. 8 EStG gelten "Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht…
…entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine ihrer Art nach gleichwertige (gleichartige) Ausbildungsmöglichkeit…
…Sohn Familienbeihilfe. Der Sohn sei für den Bw. daher in erster Linie Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes und nicht Dienstnehmer. Außerdem bestünde eine gleichwertige kostenlose öffentliche Ausbildungsmöglichkeit, welche an 18 österreichischen Stellen angeboten werde. Warum diese im vorliegenden Fall nicht gewählt worden sei, sei nicht…