Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0356-L/05
Abzugsfähigkeit der im Zusammenhang mit einem Auslandsstudium der Tochter entrichteten Studiengebühren als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0356-L/05vom 08.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. TD, T, vertreten durch EM,
Wirtschaftstreuhänder, L, vom 10. Dezember 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 11. November 2004 betreffend
Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Arzt. Im Rahmen seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr
2003 machte er Aufwendungen aus dem Titel der
außergewöhnlichen Belastung
in Folge auswärtiger
Berufsausbildung von drei Kindern (für die er bzw. seine Gattin laut
Erklärung im Jahr 2003 auch Familienbeihilfe bezogen hatten) geltend, wobei
diese auswärtige Berufsausbildung bei seinen beiden in Wien studierenden
Kindern über den gesamten Veranlagungszeitraum währte, während
die Berufsausbildung seiner Tochter Theresa (geb. 2.5.1985) in London laut
Erklärung erst mit September 2003 begonnen hatte. Zusätzlich
machte der Pflichtige - ebenfalls als außergewöhnliche
Belastung - die für seine Tochter an die M University in London
entrichteten Studiengebühren in Höhe von 16.770,85 € geltend, die
er im weiteren Veranlagungsverfahren auch belegmäßig
nachwies.
Im Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2003 vom 11. November 2004 anerkannte das Finanzamt die
Kosten der auswärtigen Berufsausbildung für die Kinder des
Berufungswerbers in Form des Pauschbetrages in Höhe von 3.080,00 € (2
x 12 x 110,00 € für zwei Kinder/Wien sowie 4 x 110,00 € für
Tochter Theresa/Studium London). Hinsichtlich der zusätzlich
beantragten außergewöhnlichen Belastung (16.770,85 €) wurde
darauf hingewiesen, dass diese Unterhaltsleistungen für die Tochter Theresa
bereits durch den Bezug der Familienbeihilfe bzw. des Kinderabsetzbetrages
abgegolten wären und daher nicht berücksichtigt werden
könnten.
Dagegen ist das
Berufungsbegehren gerichtet. In
seiner Berufungsschrift bekräftigte der Pflichtige, dass es sich bei den
Aufwendungen in Höhe von 16.770,85 € um
reine Studiengebühren für
seine Tochter Theresa an der M University in London gehandelt habe. Sie
absolviere dort ein Tanzstudium (kein Ballett) mit akademischem Abschluss
für die spätere Berufsausübung. Für dieses Studium gäbe
es sonst keine gleichwertige Ausbildungsmöglichkeit. Die
Studiengebühr an österreichischen Universitäten betrage derzeit
rund 378,00 €. Im Vergleich zu diesem Betrag seien die Aufwendungen
für die Studiengebühren in Höhe von 16.770,85 € für den
Abgabepflichtigen wesentlich größer als für die Mehrzahl der
Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und
Vermögensverhältnisse.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 20.
Dezember 2004 wies das Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, dass
Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung von Kindern nur mit
dem Pauschbetrag von 110,00 € pro Studienmonat berücksichtigt werden
könnten und der Ansatz höherer tatsächlicher Aufwendungen nicht
möglich wäre. Die Kosten für die auswärtige
Berufsausbildung wären im Erstbescheid ohnehin in Höhe dieses
vorgesehenen Pauschbetrages berücksichtigt worden. Mehraufwendungen aus
Anlass eines Auslandsstudiums hätte der Verwaltungsgerichtshof (Hinweis auf
einschlägige Erkenntnisse) stets die Zwangsläufigkeit
abgesprochen.
Mit Schreiben vom 24.
Jänner 2005 beantragte der steuerliche Vertreter des
Berufungswerbers in dessen Vertretung die
Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Es wurde abermals darauf
hingewiesen, dass es sich bei dem beantragten Betrag von 16.770,85 €
um reine Studiengebühren gehandelt hätte, die im Zusammenhang mit
einem Tanzstudium (kein Ballett) mit akademischem Abschluss für die
spätere Berufsausbildung angefallen wären. Die M University in London
sei europaweit die einzige Universität, die dieses Studium
anbiete. Im Vergleich zu den Studiengebühren an den
österreichischen Universitäten (378,00 €) seien die
Aufwendungen von 16.770,85 € für den Abgabepflichtigen ein erheblich
höherer Betrag als für die Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Unterhaltsleistungen
für die Tochter Theresa (Wohnung, Lebenshaltungskosten) würden
zusätzlich bezahlt und wären mit dem Pauschalbetrag für die
auswärtige Berufsausbildung im Erstbescheid berücksichtigt. Die
Zwangsläufigkeit eines Aufwandes sei stets nach den Umständen des
Einzelfalles zu prüfen.
Mit Vorlagebericht
vom 8. April 2005 wurde die gegenständliche Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988
sind bei der Ermittlung des Einkommens
(§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug
der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche
Belastungen
abzuziehen. Die Belastung
muss außergewöhnlich und zwangsläufig erwachsen sein sowie die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Weiters
darf sie weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten noch Sonderausgaben
darstellen.
Im gegenständlichen Fall stand in Streit, inwieweit
Aufwendungen für die Berufsausbildung
der Tochter des Berufungswerbers an einer
ausländischen Universität
(London) eine außergewöhnliche Belastung beim
unterhaltsverpflichteten Vater darstellen.
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
gelten "Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb
des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im
Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines
Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt."
Diese Gesetzesbestimmung kommt nur zum Tragen, wenn die
Berufsausbildung des Kindes auswärtig
(also außerhalb des Einzugsgebietes des Wohnortes)
stattfindet.
Der Pauschbetrag gemäß
§ 34
Abs. 8 EStG 1988 soll vor allem Unterbringungskosten oder höhere
Fahrtkosten, nicht aber die Entrichtung des Schuldgeldes abdecken (VwGH
20.12.1994, 94/14/0087) und kann gemäß Abs. 6 der zitierten
Gesetzesstelle ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen
werden.
Zwischen den Parteien des Berufungsverfahrens bestand
Einigkeit darüber, dass der Berufungswerber jedenfalls Anspruch auf
Anerkennung dieses Pauschbetrages gemäß
§ 34 Abs. 8
EStG 1988 hatte, da es im Einzugsgebiet des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit gab.
Im angefochtenen Erstbescheid wurde daher - wie
beantragt - (zusätzlich zu den ganzjährigen Pauschbeträgen
für die beiden in Wien studierenden Kinder!) ab September 2003 auch der
monatliche Pauschbetrag von 110 € (insgesamt also 440 €
für vier Monate) für die in London studierende Tochter Theresa
gewährt.
Darüber hinaus begehrte der Berufungswerber aber
zusätzlich die Anerkennung der
gegenüber den österreichischen wesentlich höheren
ausländischen Studiengebühren
in Höhe von 16.770,85 € als außergewöhnliche
Belastung, was jedoch vom Finanzamt verweigert wurde.
Hiezu ist Folgendes auszuführen:
Literatur und Judikatur sind sich darin einig, dass die
Kosten der Berufsausbildung von Kindern
als Unterhaltsverpflichtung in ihrer
Gesamtheit grundsätzlich als
außergewöhnliche Belastungen
im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG 1988 angesehen werden können,
da diese dem Unterhaltsverpflichteten auf Grund seiner gesetzlichen
Verpflichtung nach § 140 Abs. 1 ABGB zwangsläufig erwachsen,
durch den Abfluss dieser Geldbeträge beziehungsweise Naturalleistungen die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entsprechend der zivilrechtlichen
Judikatur wesentlich gemindert wird und im Verhältnis zu anderen
Steuerpflichtigen, welche keine Unterhaltsverpflichtungen zu tragen haben, diese
Ausgaben außergewöhnlich sind (Doralt, Kommentar zum
Einkommensteuergesetz, Tz 62ff zu § 34 und die dort zit.
Jud.).
Insofern konnte der Argumentation des Berufungswerbers,
dass seine Aufwendungen sowohl außergewöhnlich als auch
zwangsläufig erwachsen sind, gefolgt werden.
Es konnte ihm auch darin beigepflichtet werden, dass
- wie bereits oben ausgeführt - mit dem Pauschbetrag des
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 das
Schulgeld grundsätzlich nicht
abgegolten ist (Doralt, a.a.O., Tz 63 zu § 34).
Allerdings hat der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit
gerade jener außergewöhnlichen Belastungen, die aus
Unterhaltsverpflichtungen resultieren
(Unterhaltsleistungen), in
§ 34 Abs. 7 EStG 1988
drastisch eingeschränkt:
So sind gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 1 EStG
1988 zunächst
"
Unterhaltsleistungen
für ein Kind durch die
Familienbeihilfe
sowie gegebenenfalls den
Kinderabsetzbetrag
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c
abgegolten
,
und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm
gemeinsam im Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3)
Anspruch auf diese Beträge hat", und kommt dafür keine weitere
Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung in Betracht (zur
bestätigenden Verfassungskonformität dieser Regelung siehe Erkenntnis
des Verfassungsgerichtshofes vom 27.6.2001, B 1285/00-8).
Dass der Berufungswerber bzw. dessen Gattin für ihre
Tochter Theresa im berufungsgegenständlichen Zeitraum sowohl
Familienbeihilfe als auch Kinderabsetzbetrag bezogen hatten, stand im
gegenständlichen Verfahren außer Streit. Auf Grund der
zitierten Gesetzesstelle des § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988
mussten daher auch bei ihm die grundsätzlich als
außergewöhnliche Belastungen zu qualifizierenden
Unterhaltsaufwendungen als abgegolten erachtet werden.
Darüber hinaus können Unterhaltsleistungen nach
§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG
1988
"nur insoweit abzugsfähig
sein, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim
Unterhaltsberechtigten
selbst
eine
außergewöhnliche
Belastung
darstellen
würden".
Eine spezielle Bestimmung gleich der des § 34
Abs. 8 EStG 1988 für Unterbringungs- und höhere Fahrtkosten, die
zwischen höherem Schuldgeld für eine ausländische
Bildungseinrichtung und inländischem Schulgeld unterscheiden würde,
hat der Gesetzgeber nicht eingefügt.
Die Möglichkeit der zusätzlichen
Berücksichtigung des Schulgeldes als außergewöhnliche Belastung
war daher nach den allgemeinen Bestimmungen des § 34 Abs. 1 sowie
Abs. 7 Z 1 und 4 (Z 2, 3 und 5 betreffen im gegenständlichen
Verfahren nicht in Frage stehende Unterhaltsleistungen für nicht
haushaltszugehörige Kinder, (Ehe)Partner und volljährige Kinder,
für die keine Familienbeihilfe bezahlt wird) zu prüfen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis
vom 18.2.1999, 97/15/0047, ausgeführt hat, entspricht die Bezahlung des
Schuldgeldes (dieses umfasst u.a. die
Kosten der Ausbildungseinrichtung) für ein Kind einer
Unterhaltsleistung. Die Entrichtung der Studiengebühren für die
Tochter durch den Berufungswerber war daher - gleichwohl, ob es sich um
österreichische oder (wie im gegenständlichen Fall wesentlich
höhere) ausländische Gebühren handelte - jedenfalls als
Leistung des Unterhaltes zu betrachten.
Kosten der Berufsausbildung würden aber - wie
der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis ebenfalls ausgeführt hat
- beim Unterhaltsberechtigten, wäre er der Steuerpflichtige,
grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung darstellen,
erfolgt die Ausbildung doch kraft freien Entschlusses. Sie erwachsen daher nicht
zwangsläufig und sind auch nicht außergewöhnlich (siehe VwGH
20.12.1994, 94/14/0087).
Eine außergewöhnliche Belastung könnte nur
vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen die Existenzgrundlage ohne sein
Verschulden entzogen und die Berufsausbildung zur künftigen
Existenzsicherung notwendig wäre, oder, wenn die (neuerliche)
Berufsausbildung durch Krankheit, Verletzung u.ä. erforderlich wäre
(VwGH 16.10.2002, 98/13/0179; VwGH 23.11.2000, 95/15/0203).
Berufsausbildungskosten für nahe Angehörige wären nur dann eine
außergewöhnliche Belastung, wenn sie unter Bedingungen erfolgten, die
auch beim Steuerpflichtigen selbst zu einer außergewöhnlichen
Belastung geführt hätten (vgl. auch VwGH 20.12.1994,
94/14/0087). Ein derartiger Ausnahmefall lag im gegenständlichen
Verfahren nicht vor bzw. wurde auch kein diesen Ausnahmefällen
entsprechender Sachverhalt jemals behauptet.
Da die Kosten der Berufsausbildung bzw. damit die
Entrichtung der höheren Studiengebühren sohin beim
Unterhaltsberechtigten selbst aber keine außergewöhnliche Belastung
dargestellt hätten, musste ihnen gemäß
§ 34
Abs. 7 Z 4 EStG 1988 auch eine Anerkennung in Form einer
Unterhaltsleistung für die Tochter verwehrt werden. Für die
Prüfung einer weiteren außergewöhnlichen Belastung im Sinne
einer außergewöhnlich hohen Belastung durch die Entrichtung
höherer ausländischer Studiengebühren lässt die zitierte
Bestimmung keinen Raum.
Die Berücksichtigung der Aufwendungen für die
entrichteten Studiengebühren als (weitere) außergewöhnliche
Belastungen war daher auf Grund der durch
Bestimmungen der § 34 Abs. 7
Z 1 und 4 EStG 1988 normierten Gesetzeslage nicht möglich und
die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 8.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
außergewöhnliche BelastungKosten der BerufsausbildungAuslandsstudiumStudiengebührenSchulgeldUnterhaltsleistungenauswärtige BerufsausbildungPauschbetrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0356-L/05
- Stammnummer
- 27156
- Gültig
- 08.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF