…des Parteiengehörs, dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht. Strittig ist im gegenständlichen Verfahren ob der Geldfluss nach Rumänien im behaupteten Ausmaß glaubhaft ist, und ob die von der Berufungswerberin und dem Ehegatten geleisteten Geldbeträge die überwiegenden Unterhaltskosten für das bezeichnete Kind darstellen. § 167 Abs. 2 BAO…
…8.2010 erneut entsprechende Nachweise. Mit Berufungsvorentscheidung vom 2.3.2011 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, da sich die Kinder im Haushalt der Großmutter in Rumänien befänden und ein Nachweis der überwiegenden Unterhaltstragung durch den Bw. nicht erfolgt sei. Es wurde noch darauf hingewiesen…
…Berufungsfall, ob der Berufungswerber (Bw) die überwiegenden Unterhaltskosten für seinen in Spanien lebenden Sohn getragen hat und ihm aus diesem Grund die Familienbeihilfe zusteht. Der Bw ist österreichischer Staatsbürger und beantragte im September 2011 die Familienbeihilfe rückwirkend ab Oktober 2006 für seinen Sohn J. Y…
…Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Nach der Aktenlage steht fest, dass das im…
…die ergänzenden Erhebungen des Finanzamtes (vgl. Niederschrift vom 3. Juni 2013) haben ergeben, dass die Eltern von A im Jahr 2011 überwiegend Unterhalt geleistet haben. Der Beitrag der Bw hat - wie bereits ausgeführt - Betrag1, der des Kindesvaters Betrag2 betragen. Die monatlichen Kosten von A haben…
…2. Februar 2009 in L., und somit nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Bw. Wegen überwiegender Unterhaltsleistungen stellte der Kindesvater den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Februar 2009 für die gemeinsame Tochter. Das Finanzamt forderte daraufhin von der Bw. mit Bescheid vom 26…
…Familienbeihilfe erwachsen, die betragsmäßig unter den vom Kindesvater bezahlten Alimenten liegt. Damit hätte aber auch der Kindesvater - sofern nicht ein Eigenanspruch der Tochter nach § 6 Abs. 5 FLAG mangels überwiegender Unterhaltsleistung gegeben ist - und nicht die Bw. Anspruch auf Familienbeihilfe. Wien, am 28. April 2010
…Familienbeihilfenbezug besteht nach § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, wenn diesem von den Eltern kein überwiegender Unterhalt geleistet wird. § 6 Abs. 5 FLAG 1967 geht dabei so lange vom Bestehen eines beihilfenrechtlichen Unterhaltsanspruches gegenüber den Eltern aus, als die Einkommensgrenze des § 6 Abs. 3 FLAG 1967…
…bis 28. Februar 2007 ist nach dem festgestellten Sachverhalt unbestritten, dass der Unterhalt für B. weitaus überwiegend von der Bw getragen wurde. Für die Zeit danach sind folgende rechtliche Erwägungen maßgebend. Die französische Beihilfe B.s ist in die Berechnung einzubeziehen. Aus der Bestimmung des §…
…der für den Streitzeitraum gültigen Fassung (FLAG 1967), haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat …
…B zusammengefasst aus, er erfülle auf Grund der Bestreitung des überwiegenden Unterhalts für seine Stieftöchter nach österreichischem Recht alle Voraussetzungen für den Familienbeihilfenbezug mit Ausnahme des ständigen Aufenthalts der Kinder im Inland. Der ständige Aufenthalt der Kinder in der Slowakei stehe allerdings nach Unionsrecht der…
…2 FLAG 1967, sowie darauf, dass Da. im Hauhalt der Mutter in Deutschland wohne und die Mutter Kindergeld beziehe. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe wegen überwiegender Unterhaltsleistung bestehe nur, wenn keine andere Person nach leg. cit. anspruchsberichtigt sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. Berufung und…
…Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, -) deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und -) die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis…
…der dort vorgeschriebenen familienrechtlichen Betrachtungsweise zusteht, dh ob die Bw den grs Anspruch der Kindesväter, den sie aber aG fehlender überwiegender Unterhaltsleistung nicht geltend machen können, an sich ziehen kann. Dies ist nicht der Fall. Die Individualbetrachtung nur des Elternteils, der die Familienleistungen beanspruchen möchte…
…FLAG sowohl für Zeiträume vor dem 1.1.2006 als auch nachher kein Anspruch auf Familienbeihilfe, da von der Kindesmutter kein überwiegender Unterhalt geleistet wurde. Unterhaltsleistungen wurden trotz diesbezüglichen Vorhaltes nicht nachgewiesen, noch wurden solche behauptet. Für das im gemeinsamen Haushalt in Österreich wohnende Kind…
…ab: "Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 6…
…B zusammengefasst aus, er erfülle auf Grund der Bestreitung des überwiegenden Unterhalts für seine Stieftöchter nach österreichischem Recht alle Voraussetzungen für den Familienbeihilfenbezug mit Ausnahme des ständigen Aufenthalts der Kinder im Inland. Der ständige Aufenthalt der Kinder in der Slowakei stehe allerdings nach Unionsrecht der…
…Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Zum Haushalt einer Person gehört nach § 2 Abs…
…Familienlastenausgleichsgesetz 1967 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person aus dem Titel der Haushaltszugehörigkeit anspruchsberechtigt ist. Gemäß …
…(siehe auch oben Schreiben vom 21. August 2009). M. G. war im Streitzeitraum bei der Bw nicht haushaltszugehörig. Die Bw trug nicht in überwiegendem Ausmaß zum Unterhalt von M. bei. Beweiswürdigung: Die Bw. behauptet nicht, dass ihr Pflegesohn in der Zeit von Februar 2004 bis…