… 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 ist nicht nur dann erbracht, wenn die Nutzung "weitaus überwiegend" nicht in Österreich stattfand. Dafür genügt schon das "bloße Überwiegen", wenn es - wie hier - zweifelsfrei mit einem Fahrtenbuch bewiesen wurde, die 50%-Grenze sowohl hinsichtlich der im Ausland…
…weiteren Vorhalt, in dem der Wohnungsplan, eine konkrete zahlenmäßige Angabe über die zeitliche Nutzung des Arbeitsraumes und der stundenmäßigen Angabe der Vorbereitungszeit, eine genaue Beschreibung der Vorbereitungs- und Nachbereitungshandlungen und eine Auflistung der Seminare bekannt zu geben sind. Daraufhin wurde von der Bw. ein Wohnungsplan…
…Einen solchen Anhaltspunkt vermag im Übrigen auch der Einwand im Vorlageantrag, dass sich aus dem ab 1. Jänner 2000 geführten Fahrtenbuch die überwiegende Nutzung des PKW`s für private Fahrten ergebe, nicht zu erbringen, zumal dies nichts über die Verhältnisse in den Streitjahren aussagt. Die…
…Interpretation der Bestimmung als " Behaltefrist-Norm mit Zeitangabe" (beispielsweise derart, dass zumindest die Hälfte der Nutzungsdauer verstreichen müsse) im Hinblick auf das Legalitätsprinzip des Art 18 B-VG problematisch. Woher leite die Abgabenbehörde die Hälfte der Nutzungsdauer ab, bzw. wann sei die " überwiegende" Nutzungsdauer, gegeben…
…Bw. rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung mit folgender Begründung ein: "Bei ihrer Abweisung verweisen Sie auf ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer, wo im Zweifelsfalle auf die überwiegende Nutzung abzustellen ist. Wie ich bereits bei meiner Einkommensteuererklärung für 2005 am 11. März 2006 angeführt habe, verrichte…
…Dachbodenräume. Auch ein gemeinsam mit dem Wohnraum in Bestand gegebener Abstellplatz oder Garten ist, wenn nicht eine andere Nutzung dominiert, als zu Wohnzwecken vermietet anzusehen. Übersteigt das zu Wohnzwecken jenes zu anderen Zwecken benützte Ausmaß, so ist überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken gegeben." Wenn auch, lt…
…dass Gegenstand dieses Mietvertrages das geplante Pflegeheim ist, und dass die Vermietung der vertragsgegenständlichen ausgewiesenen Nutzungsfläche ausschließlich zu dessen Betrieb erfolgte. Es liegt somit keine Anmietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen vor, welche überwiegend Wohnzwecken dienen. Da- unbeschadet dessen- dass in einem Pflegeheim übernachtet wird- in…
…Wohnzimmer der Familie dient. Die vom Abgpfl. angeführten gelegentlichen Bewirtungen einzelner Geschäftsfreunde ändern nichts an der überwiegend privaten Nutzung dieses Raumes. Vom Wohnzimmer gelangt man über eine Stiege in den galerieartigen oberen Bereich des Neubaus. Zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung befanden sich in diesem Bereich einige…
…Gebäudenutzung ist zu sagen: Bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern ist die überwiegende Nutzung für die Zurechnung zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen entscheidend. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht bei unbebauten und bei bebauten Grundstücken, wo eine anteilsmäßige Zurechnung entsprechend der betrieblichen und der privaten Nutzung erfolgt…
…die Geschäftstätigkeit zumindest überwiegend diesem Zweck, gehört die Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen des Einzelunternehmens. Kann die wirtschaftliche Verbindung zur Kapitalgesellschaft durch eine gleichartige Verbindung zu einem anderen Unternehmer ersetzt werden, liegt ein besonderer Vorteil der konkreten Kapitalgesellschaft nicht vor, Synergieeffekte durch die Nutzung der Einrichtungen…
…ihr Kind wohnen. Unbestritten ist auch, dass das Fahrzeug in Österreich für private Zwecke von der Bw verwendet wurde. Die Bw bestreitet lediglich die überwiegende Nutzung des Fahrzeuges im Inland. Nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 haben aber Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen…
…Laut dem GF werde kein Fahrtenbuch geführt, weshalb er eine überwiegende Nutzung in der Schweiz nicht nachweisen könne. Bei Berechnung der NoVA wurde in allen Fällen ein 20 %iger Abschlag vom Eurotax-Neupreis gemacht. (Der BMW und Porsche waren zum Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrags…
…im Jahre 2006 im weitaus überwiegenden Verwendungszweck (Fahrleistung 32.217 km) gegenüber sonstigen Fahrten von 5.764 km für die Eigentümerin und Halterin KsgmbH München im Ausland verwendet wurde. Aus dieser Kilometerleistung allein spricht die Standortvermutung für Deutschland, da die inländische Nutzung lediglich 15 % beträgt…
…Finanzamt davon aus, dass die Straßenbenützungsabgabe vorzuschreiben sei, da eine betriebliche Nutzung vorliege. Dies deshalb, da der Anhänger und der Tieflader aktiviert worden seien daher eine überwiegende Nutzung im Rahmen des Gewerbebetriebes vorliege. Schädlich sei bereits eine 20 %-ige Verwendung außerhalb der Landwirtschaft. Es sei…
…wurden lediglich weitere Rechnungen über erfolgte Dieselbetankungen vorgelegt, für die aber wiederum das bereits Ausgeführte gilt. Da auch zu diesem Fahrzeug -wie oben dargestellt- weder die überwiegende Verwendung für ein Unternehmen noch die überwiegende Nutzung im Ausland nachgewiesen wurde, dagegen aber von einem (für diesen…
…den regelmäßigen Ort und die Art und Weise der Verwendung ihres Fahrzeuges beizubringen. Ohne Offenlegung der Fahrleistung und des Ortes der Verwendung (überwiegende Nutzung in Österreich oder Deutschland) und entsprechender diesbezüglicher Nachweisführung ist eine Beurteilung dahingehend, dass der Standort des Fahrzeuges nicht im Inland ist…
…den regelmäßigen Ort und die Art und Weise der Verwendung ihres Fahrzeuges beizubringen. Ohne Offenlegung der Fahrleistung und des Ortes der Verwendung (überwiegende Nutzung in Österreich oder Deutschland) und entsprechender diesbezüglicher Nachweisführung ist eine Beurteilung dahingehend, dass der Standort des Fahrzeuges nicht im Inland ist…
…verrechnet wurden. Nach Ansicht des Prüfers sind die Kriterien für die Vorschreibung der NoVA und Kraftfahrzeugsteuer, wie Sitz des rechtmäßigen Besitzers (Mieter) im Inland und überwiegende Nutzung des Fahrzeuges im Inland eindeutig gegeben. Die Bw wurde in Folge ersucht, dazu Stellung zu nehmen. Nach erfolgter…
…der Fahrleistung, der Art der Verwendung (privat, beruflich ) und den Ort der Verwendung (überwiegende Nutzung in Österreich oder Deutschland) und entsprechender diesbezüglicher Nachweisführung, ist eine Beurteilung dahingehend, dass das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb eines…
…zuzurechnen ist und damit ist kein Standort im Sinne der NOVA in Österreich gegeben. Aufgrund der weit überwiegenden Nutzung im Ausland ergibt sich kein Standort nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes im Inland, so dass auch keine Zulassung im Inland vorzunehmen wäre und damit auch keine…