Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0805-L/03
Straßenbenützungsabgabe für einen überwiegend betrieblich geutzten, nicht zugelassenen Anhänger
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0805-L/03vom 16.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., Daten, vertreten durch Stb.,
vom 8. Juli 2002 und vom 14. Februar 2003 gegen die Bescheide des
Finanzamtes A, vertreten durch HR, vom 27. Mai 2002 und vom 10. Jänner
2003 betreffend Straßenbenützungsabgabe - Steuer für den
Zeitraum 1999 bis 2000 entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Straßenbenützungsabgabe für die Jahre 1999 und 2000 wird mit
0 (null) Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielte in den Jahren 1999 und 2000
sowohl Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Baggerungen) als auch Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft.
Straßenbenützungsabgabe
für das Jahr 1999:
Der Bw. hat am 30. November 2000 die
Erklärung über die Straßenbenützungsabgabe für das
Jahr 1999 eingereicht. Für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen 123 wurde
eine Straßenbenützungsabgabe iHv. von 0,00 S ausgewiesen. In der
Steuerbeilage 1 für 1999 wurde ausgeführt, die Zugmaschine und
der Tieflader seien im Jahr 1999 insgesamt 15 mal eingesetzt worden.
Beide würden vorwiegend in der Landwirtschaft genutzt und seien somit
steuerfrei. In der Folge fertigte das Finanzamt A am 28. Dezember 2000
ein Ersuchen um Ergänzung zur Einkommensteuererklärung 1999 aus,
in dem u.a. unter Punkt b um Aufgliederung der Fahrzeuge um Bekanntgabe der
jeweiligen Nutzung ersucht wurde. Der steuerliche Vertreter des Bw.
übermittelte daraufhin das Anlagenverzeichnis zum Punkt Fahrzeuge. Aus
diesem geht hervor, dass im Jahr 1999 ein Anhänger Baujahr 1973
und ab 12.11.1999 auch ein Tieflader gebraucht aufscheinen. In einem
Aktenvermerk geht das Finanzamt davon aus, dass die
Straßenbenützungsabgabe vorzuschreiben sei, da eine betriebliche
Nutzung vorliege. Dies deshalb, da der Anhänger und der Tieflader aktiviert
worden seien daher eine überwiegende Nutzung im Rahmen des Gewerbebetriebes
vorliege. Schädlich sei bereits eine 20 %-ige Verwendung
außerhalb der Landwirtschaft. Es sei ein weiterer Vorhalt auszufertigen.
Es wurde daher am 14. März 2001 ein weiteres Ersuchen um
Ergänzung ausgefertigt und seitens des Finanzamtes A ausgeführt: Der
Anhänger und der Tieflader seien aktiviert worden und 100 %
betrieblich genutzt worden. Es sei kein Privatanteil ausgeschieden worden. Der
Bw. werde aufgefordert, die Kraftfahrzeugsteuer sowie die
Straßenbenützungsabgabe für das Jahr 1999 betreffend
Tieflader und Anhänger Baujahr 1973 zu berechnen. In Beantwortung
dieses Schreibens führte der steuerliche Vertreter aus die Aktivierung
werde berichtigt und legte neuerlich eine Erklärung über die
Straßenbenützungsabgabe für das Jahr 1999 vor, wo die
Straßenbenützungsabgabe wiederum mit 0,00 S ausgewiesen wurde.
In einer Beilage führte der Bw. aus, die Zugmaschine und der Tieflader
seien im Jahr 1999 insgesamt 15 mal eingesetzt worden. Der Traktor
habe das Kennzeichen 123, der Tieflader eine 10 km Tafel. Beide würden
vorwiegend in der Landwirtschaft genutzt und seien somit steuerfrei. In der
Folge wurde seitens des Finanzamtes ein drittes Ersuchen um Ergänzung
ausgefertigt und ausgeführt, der Bw. werde ersucht bekannt zu geben, wie
oft die Zugmaschinen und der Tieflader betrieblich und wie oft in der
Landwirtschaft genutzt worden seien (genaue Anzahl der Tage). Weiters wurde der
Bw. aufgefordert bekannt zu geben, für welche Zwecke der Tieflader in der
Landwirtschaft verwendet werde, und warum der Tieflader im Betrieb aktiviert
worden sei. Weiters wurde der Bw. darauf hingewiesen, dass ein berichtigtes
AfA-Verzeichnis (wie angekündigt) nicht abgegeben worden sei. In der Folge
langte am 23. Juli 2001 die Beantwortung ein. Es wurde angegeben, dass
der Traktor 15 mal betrieblich und ca. 100 mal in der Land- und
Forstwirtschaft verwendet worden sei, der Tieflader sei 15 mal betrieblich
und 2 mal in der Land- und Forstwirtschaft verwendet worden. In
Beantwortung der Frage für welche Zwecke der Tieflader in der
Landwirtschaft verwendet worden sei wurde angegeben "Holz, Heu, Stroh,
Geräte" die Frage warum der Tieflader im Betrieb aktiviert wurde wurde
nicht beantwortet. Zur Frage c), warum ein berichtigtes AfA-Verzeichnis wie
angekündigt nicht abgegeben worden sei, wurde angegeben, es sei nach
Meinung des steuerlichen Vertreters nicht erforderlich. In der Folge fertigte
das Finanzamt A einen Bescheid über die Festsetzung der Abgabe für die
Benützung von Straßen für die Monate 1-12/1999 aus und
schrieb eine Straßenbenützungsabgabe von 1.200,00 S bzw.
87,21 € vor. Als Begründung wurde ausgeführt, dass lt. den
Aufzeichnungen des Bw. (Vorhaltsbeantwortung vom 3.5.2001) der Tieflader
überwiegend betrieblich verwendet werde. Die betriebliche Nutzung sei bei
KR und SA in Zukunft zu berücksichtigen. Gegen diesen Bescheid wurde am
8. Juli 2002 das Rechtsmittel der Berufung erhoben und als
Begründung angeführt, der Traktor werde überwiegend in der
Landwirtschaft genutzt und unterliege damit nicht der Steuer. Der Auflieger
werde mit der 10 km-Tafel betrieben und sei daher nicht zum Verkehr
zugelassen und unterliege auch nicht der Steuer. Er beantrage daher die Steuer
lt. obiger Begründung mit 0 festzusetzen. Am 22. November 2002
wurde seitens des Finanzamtes A ein Telefonat mit Herrn M von der
BH-Zulassungsstelle geführt und darüber ein Aktenvermerk folgenden
Inhalts angefertigt. die 10 km-Tafel dürfe nur verwendet werden, wenn
das Zugfahrzeug nicht schneller als 10 km/h gehe (Gang sperren lassen beim
Traktor). Bei gewerblicher Verwendung des Tiefladers bestehe keine
Befreiungsmöglichkeit. In der Folge wurde eine Berufungsvorentscheidung
ausgefertigt, datiert vom 13. Dezember 2002 mit welcher die Berufung
als unbegründet abgewiesen wurde. Hinsichtlich der
Straßenbenützungsabgabe wurde begründend angeführt, gem.
§ 1 Abs. 1 Straßenbenützungsabgabegesetz unterliege
die Benützung von Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland
durch Kraftfahrzeuge und von diesen gezogenen Anhängern der
Straßenbenützungsabgaben. Somit unterliege der vom Traktor gezogene,
und für gewerbliche Zwecke genützte Tieflader der
Straßenbenützungsabgabe. Die Steuer sei für 15 Tage
(gewerbliche Nutzung lt. Vorhaltsbeantwortung berechnet worden). Der Traktor sei
bei der Berechnung außer Ansatz geblieben. Mit Schreiben vom
20. Jänner 2002 langte der Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz bzw. dem Berufungssenat ein. Begründend
wurde ausgeführt: die rechtlichen Ausführungen des Finanzamtes seien
falsch. Lt. den Auskünften des steuerlichen Vertreters für die
10 km-Tafel auch für Auto-, Bootsanhänger verwendet werden. Es
sei auch falsch, dass das Zugfahrzeug nicht schneller als 10 km/h gehen
dürfe, es dürfe auch ein Pkw sein. Weiters erfolge die Nutzung des
Fahrzeuges vorwiegend im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, daher gem.
§ 2 Abs. 1 Z 7 Kfz-Steuergesetz steuerbefreit.
Straßenbenützungsabgabe
für das Jahr 2000:
Am 1. März 2002 wurde beim Finanzamt A die
Erklärung über die Straßenbenützungsabgabe für das
Jahr 2000 eingereicht. In ihr wurde eine Straßenbenützungsabgabe
von 0,00 S erklärt. In einer Beilage wurde zur Berechnung der
Straßenbenützungsabgabe ausgeführt: die Zugmaschine sei
überwiegend in der Landwirtschaft genutzt worden. Der Tieflader werde mit
einer 10 km-Tafel betrieben. Traktor und Lkw, welche im Anlageverzeichnis
zugegangen seien, seien erst 2001 angemeldet worden. In der Folge wurde ein
Ersuchen um Ergänzung ausgefertigt, in dem zur
Straßenbenützungsabgabe ausgeführt wurde:
Der Bw. werde ersucht bekannt zu geben, wie oft der
Traktor, der Tieflader, der Lkw Daimler Benz und der Steyrer Schepper
betrieblich und wie oft in der Landwirtschaft genutzt worden seien (genaue
Anzahl der Tage). In der Folge gab der Steuerpflichtige mit Schreiben vom
18. Juni 2002 bekannt, dass er den Traktor 27 mal betrieblich und
130 mal für Land- und Forstwirtschaft genutzt habe, den Tieflader
27 mal betrieblich und 3 mal für die Land- und Forstwirtschaft.
Die beiden anderen Fahrzeuge seien im Jahr 2000 noch nie genutzt worden. In
der Folge setzte das Finanzamt A Straßenbenützungsabgabe für die
Monate 1-12/2000 mit Bescheid vom 10. Jänner 2003 mit
2.160,00 S (156,97 €) fest. Gegen diesen Bescheid wurde mit
Schreiben vom 14. Februar 2003 Berufung eingebracht und
begründend ausgeführt, der Traktor sei überwiegend in der
Landwirtschaft genutzt worden und unterliege daher nicht der Steuer. Der
Auflieger werde mit einer 10 km-Tafel betrieben und sei daher nicht zum
Verkehr zugelassen und unterliege auch nicht der Steuer. Lt. seinen
Auskünften verkehrsrechtlich korrekt.
Die Berufungen für
Straßenbenützungsabgabe 1999 und 2000 wurden gemeinsam am
18. Dezember 2003 dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Straßenbenützungsabgabegesetz (StraBAG) unterliegt der
Straßenbenützungsabgabe die Benützung von Straßen mit
öffentlichem Verkehr im Inland durch Kraftfahrzeuge und von diesen
gezogenen Anhängern, die in einem inländischen oder ausländischen
Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurden und die nach ihrer Bauart und
Ausrüstung allein oder in Kombination ausschließlich oder vorwiegend
zur Beförderung von Gütern bestimmt sind und deren höchstes
zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination zwölf Tonnen oder
mehr beträgt.
Abgabenschuldner ist nach § 4 StraBAG der
Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeugs.
Gemäß
§ 2 Z 2 StraBAG ist die
Benützung von Straßen im Sinne des § 1 Abs. 1 befreit mit
Zugmaschinen und Motorkarren samt Anhängern, die ausschließlich oder
vorwiegend in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet
werden.
a) Traktor
Der Traktor ist kraftfahrrechtlich eine Zugmaschine und war
in den berufungsgegenständlichen Jahren unter dem behördlichen
Kennzeichen 123 zugelassen. Der Traktor unterliegt somit grundsätzlich der
Straßenbenützungsabgabe, erfüllt jedoch nach dem
glaubwürdigen und unbestrittenen Vorbringen des Berufungswerbers die
Befreiungsvoraussetzungen des § 2 Z 2 StraBAG.
b) Anhänger/Tieflader
Der Anhänger war in den berufungsgegenständlichen
Jahren nicht zugelassen und wurde mit einer "10 km"-Tafel betrieben. Dies ist
nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zulässig. Diesbezüglich
wird auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung zur
Kraftfahrzeugsteuer (RV/0802-L/03) verwiesen. Da nach § 4 StraBAG der
Zulassungsbesitzer Abgabenschuldner ist, keine Zulassung erfolgt ist und auch
keine notwendig war, unterliegt der Anhänger/Tieflader nicht der
Straßenbenützungsabgabe.
Dem Berufungsbegehren war somit stattzugeben.
Linz, am 16.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 StraBAG, Straßenbenützungsabgabegesetz, BGBl. Nr. 629/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0805-L/03
- Stammnummer
- 17710
- Gültig
- 16.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF