Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0347-L/07
Nichtanerkennung eines im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers wegen nicht ausschließlicher oder nahezu ausschließlicher beruflichen Nutzung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0347-L/07vom 06.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des W.W., xy.St.M.,J., vom
6. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried
Schärding vom 17. Oktober 2006 betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (infolge Bw.) erzielt neben Sonstige
Einkünfte, Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit.
In der elektronisch eingelangten
Einkommensteuererklärung beantragte der Bw. neben Sonderausgaben folgende
Werbungskosten:
"Fachliteratur in Höhe von 28.75 € (Kz
720) Reisekosten in Höhe von 1.342,97 € (Kz
721) Sonstige Werbungskosten in Höhe von 1.323,28 € (Kz
724)"
Aus der Beilage zur Einkommensteuererklärung für
2005 vom 11. März 2006 geht hinsichtlich Werbungskosten folgendes
hervor:
"Werbungskosten
Arbeitszimmer: Aufwendungen für
ein außerhalb des Wohnungsverbandes gelegenes Arbeitszimmer im Jahr 2005,
für die berufliche Tätigkeit bei der
"G.L.St.M.
i.I.".
Seit Juli 2005 muss ich
sämtliche Buchhaltungsarbeiten samt Nebenarbeiten wie Lohnverrechnung etc.
in meinem eigenen Büro in J.
verrichten (Siehe Bestätigung in der
Anlage)
Mein Büro in
J. liegt außerhalb des
Wohnungsverbandes, ist durch einen eigenen Eingang aus dem Windfang im
Eingangsbereich zum Wohnhaus begehbar.
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Aufwendungen
01.07.-31.12.2005
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Jahressumme
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€
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Anteilige Mietkosten pro Monat 100,00 €
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600,00
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Beheizung Geothermie Anteil 15%
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2.015,16
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151,14
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Stromkosten Anteil 15%
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924,53
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69,34
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Internetkosten inext.EDSL pro Monat 39,90 €
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478,80
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1.299,28
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Betriebsratsumlage
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Monatliche Umlage 2 €
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24,00
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Gesamt
|
|
1.323,28
Das Finanzamt erließ am 14. März 2006 den
Einkommensteuerbescheid 2005. Laut Bescheid wurden Werbungskosten, die der
Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte in Höhe von 2.695,00 €
berücksichtigt. Daraus ergab sich eine Abgabennachforderung in Höhe
von 901,26 €.
In der Folge hob das zuständige Finanzamt mit Bescheid
vom 17. Oktober 2006 den Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 14. März
2006 gemäß
§ 299 BAO mit der Begründung auf, dass gem.
§ 299 Abs. 1 BAO die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der
Partei oder von amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz
aufheben könne, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht rechtswidrig
erweise.
Gleichzeitig, ebenfalls mit 17. Oktober 2006 erließ
das Finanzamt einen den aufgehobenen Bescheid ersetzenden
Einkommensteuerbescheid 2005 und setzte die Einkommensteuer mit 1.438,64 €
fest. In der Begründung führte das Finanzamt im wesentlichen
aus: ".......Bildet ein im
Wohnugsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
daraus entfallenden Aufwendungen abzugsfähig. Der Verwaltungsgerichtshof
hat bereits mehrfach festgestellt (VwGH 20.1.1999, 98/13/0132, oder VwGH
28.11.2000, 99/14/0008), dass der Mittelpunkt der Tätigkeit nach ihrem
materiellen Schwerpunkt zu berurteilen ist, und im Zweifel darauf abzustellen
sein wird, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die
Hälfte der Tätigkeit genutzt wird. Ihre beantragten Aufwendungen
für das Arbeitszimmer konnten deshalb nicht berücksichtigt werden. Von
den Internetkosten wurde ein Privatanteil von 40% abgezogen".
Gegen den Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 17.
Oktober 2006 brachte der Bw. rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung mit
folgender Begründung ein:
"Bei ihrer Abweisung
verweisen Sie auf ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer, wo im
Zweifelsfalle auf die überwiegende Nutzung abzustellen
ist.
Wie ich bereits bei meiner
Einkommensteuererklärung für 2005 am 11. März 2006 angeführt
habe, verrichte ich die berufliche Tätigkeiten für die
GL.St.M. in einem außerhalb des
Wohnungsverbandes gelegenen Arbeitszimmer, für das die Bestimmung des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EstG nicht gilt. Dieses Arbeitszimmer liegt
außerhalb des Wohnungsverbandes, ist durch einen eigenen Eingang aus dem
Windfang im Eingangsbereich zum Wohnhaus begehbar und zählt laut Bauordnung
nicht zum Wohnungsverband.
Wie
ich Ihnen auch bereits durch Vorlage der Bestätigung meines Arbeitgebers
mitgeteilt habe, verrichte ich sämtliche Buchhaltungsarbeiten für den
Betrieb "GL.St.M.
" zu 100% ausschließlich und
zwangsläufig in meinem Arbeitszimmer. Zwangsläufig dadurch, weil ich
sonst diese Arbeiten in einem angemieteten Büro verrichten müsste
(Siehe Bestätigung Arbeitgeber). Ich denke, die berufliche Notwendigkeit
und auch die Rechtfertigung eines eigenen Arbeitszimmers ist zweifelsfrei
gegeben."
Aus der Bestätigung des Arbeitgeber vom 07. März
2006 "GL. St.M. i. I." Inh. Z. geht folgendes hervor:
Ich bestätige
hiermit, dass Herr W.W. seit 1. Juli
2005 die Buchhaltung samt allen Nebenarbeiten für meinen Betrieb
"GL.St.M. in seinem eigenen Büro in
J. zu führen hat. Der Sachverhalt
ist dem Finanzamt bekannt. Ich verlange diese physische Trennung von der
D. um einen Informationszufluss
zwischen diesen Betrieben zu vermeiden. Herr
W. muss für diese Tätigkeiten
ca. einen Tag pro Woche an Arbeitszeit verwenden. Weiters bekommt Herr
W. für die Bereitstellung seines
Büros inklusive EDV keinen Kostenersatz, diese Bereitstellung ist mit der
Auszahlung seines Gehaltes abgegolten.
Ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung wurde die
Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Telefonisch teilte der Bw. am 21. Jänner 2008 mit,
dass sich die Beantwortung des Vorhalts um ein paar Tage verzögern werde,
da die angeforderten Unterlagen noch nicht eingetroffen seien. Gleichzeitig
übermittelte der Bw. per Fax einen Grundriß seines Einfamilienhauses,
woraus die Lage des Arbeitszimmers (bzw. Büros) ersichtlich sei.
Am 26. Jänner 2008 langten per E Mail drei Fotos bei
der Referentin des UFS ein. Der Eingangsbereich des Einfamilienhauses sowie die
Lage des Arbeitszimmer sei daraus zu ersehen.
In Beantwortung des Vorhalts vom 10. Jänner 2008
teilte der Bw. mit Eingabe vom 26. Jänner 2008 folgendes mit:
"Beantwortung zu1) a)-d):
Wie sie richtig angeführt haben, war ich
bis Oktober 2005 bei der G.D. als
Bilanzbuchhalter tätig und bin seit November 2005 bei der
G.L.St.M. als Leiter des Rechnungswesens
und Controlling tätig.
Mein
Aufgabengebiet befindet sich ausschließlich im Innendienst, meine
Tätigkeiten umfassen den gesamten Bereich der Buchführung,
Belegerfassung, Belegverarbeitung, Bilanzierung, Budgeterstellung und
Überwachung, Liquiditätsberichte und zum Teil Lohnverrechnung.
Grundlegend geändert hat sich mein Tätigkeitsbereich seit 1. April
2005, seit dieser Zeit bin ich auch für Betriebe von
A. in
X. als Leiter des Rechnungswesens und
Controlling tätig. So bin ich ca 50% meiner Arbeitszeit in der Zentrale in
X. und 50% in
St.M......, wobei ich in
St.M. im Büro der
V. die Betriebe
G.D.u.A.Gmbh bearbeite und eben im
Büro J. den Betrieb
GL.St.M. i.I. bearbeiten muss, nachdem
A. für diesen Betrieb die
physische Trennung von der V. verlangt,
wie in meiner Berufung bereits ausgeführt und bestätigt. Die
wöchentliche Arbeitszeit für diesen Betrieb beträgt einen
Tag.
Mein gesamter Gehalt wird
seit 1. November 2005 von der G.L.
ausbezahlt, meine Leistungen für die anderen Betriebe in Österreich
und X. werden über
Dienstleistungsabrechnungen von der
G.L.
verrechnet.
Die Leistungen
für die GL. begannen ab Juli 2005,
nachdem die Sachverhalte mit den Behörden etc geregelt waren (Siehe auch
Kopie Schreiben Finanzamt):
Beantwortung zu
2)
a) Größe des
Arbeitszimmer ist ca 13,30 m², genaue Lage siehe
Einreichplan
b)-c) Das Büro
liegt außerhalb des Wohnungsverbandes, siehe Bestätigung der OÖ
Landesregierung in der
Anlage.
Wir haben uns beim Bau
unseres Eigenheimes im Jahr 1990-1991 an die Vorgaben der Bauordnung und
Förderrichtlinien gehalten und so geplant, dass ein Büroraum, begehbar
aus dem Eingangsbereich aus eigenem Windfang, nicht zum Wohnungsverband
zählt. Daher erfüllt dieser Büroraum die Voraussetzungen laut
EstG für ein nicht in den Wohnungsverband eingegliedertes
Arbeitszimmer.
Zu d) siehe
Einreichplan
Gesamte Fläche
Erdgeschoss laut Einreichplan=71,20
m²
Speis 2,4 m²;
Küche 9,80 m², Esszimmer 15,90 m², Wohnzimmer 27,30 m²,
Diele 13,30 m², WC 2,50
m².
Die 13,30 m²
für den Büroraum und die 5,00 m² für den Windfang wurden
nicht als Wohnfläche
berücksichtigt.
Fotos
wurden übermittelt per
E-Mail.
zu e) siehe Beantwortung
Punkt 1)
Unter Nebenarbeiten
waren alle zu einer Buchführung begleitenden Arbeiten, wie Telefonate,
Besprechungen mit Betriebsleitern, Firmen etc, die gesamte Führung der
Lohnbuchhaltung, usw gemeint.
Zu
f) meine Tätigkeit für die
GL. begann ab Juli 2005, nachdem die
Sachverhalte mit den Behörden etc geregelt waren (Siehe Kopie Schreiben vom
Finanzamt). Der Zeitraum Juli bis Oktober 2005 wurde ebenfalls von der
V.St.M.
über
Dienstleistungsabrechnungen verrechnet...".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bis Ende Oktober 2005 war der Bw. bei der G.D. als
Bilanzbuchhalter angestellt und tätig.
Laut vorliegenden Dienstzettel ist der Bw. seit 1. November
2005 bei der G.L. St.M. als Leiter des Rechnungswesen und Controlling
angestellt. Für den Bw. gelten als Dienstorte die Büros D1, D2 sowie
D3.
Es wurde vom Bw. vorgebracht bzw geht auch aus den
Unterlagen wie etwa der Bestätigung des Arbeitgebers der G.L. vom 7.
März2006, Vorhaltsbeantwortung vom 26.1.2008 etc hervor und wurde vom
Finanzamt nicht bestritten, dass er seit Juli 2005 ca einen Tag pro Woche
für die berufliche Tätigkeit bei der G.L. in St.M. im Arbeitszimmer
(Büro) seines Einfamilienhauses, das eine Größe von 13,3m²
aufweist, arbeitet um die Buchhaltung samt Nebenarbeiten für die GL. zu
erledigen.
Strittig ist nun, ob das Arbeitszimmer (bzw Büro) mit
13,3 m² im Einfamilienhaus des Bw. außerhalb des Wohnungsverbandes
gelegen ist, und somit die Kosten in Höhe von 820,48 € zustehen
(Meinung des Bw.) oder ob es innerhalb des Wohnungsverbandes gelegen ist und
daher die Kosten mangels überwiegende berufliche Nutzung nicht zustehen
(Meinung des Finanzamtes).
Nach § 16 Abs. 1 EstG 1988 sind Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
Werbungskosten.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. d EStG 1988 idF BGBl. 201/1996 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben
für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung
sowie für Einrichtungsgegenstände in der Wohnung nicht bei den
einzelnen Einkünften abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden
Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung
abzugsfähig.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
27.05.1999, 98/15/0100, und 27.06.2000, 98/14/0198) ist jedenfalls dann, wenn
eine Einkunftsquelle den Aufwand für das Arbeitszimmer bedingt, die andere
aber nicht, der Mittelpunkt im Sinn des § 20 Abs. 1 Z 2
lit. d EStG 1988 nur aus der Sicht der einen Einkunftsquelle zu bestimmen.
Nach Doralt (Einkommensteuergesetz, Kommentar § 20, Tz
104/2) liegt ein Arbeitszimmer dann im Wohnungsverband, wenn es mit den privat
genutzten Räumlichkeiten über einen gemeinsamen Wohnungseingang
verfügt. Bei einem Einfamilienhaus ist der gemeinsame Hauseingang
kennzeichnend. Der Umkehrschluss, dass sich das Arbeitszimmer nicht im
Wohnungsverband befindet, wenn es über einen eigenen Wohnungs- bzw
Hauseingang verfügt, ist zwar grundsätzlich richtig, jedoch muss die
Einschränkung gemacht werden, dass das Arbeitszimmer dennoch als im
Wohnungsverband anzusehen ist, wenn das Arbeitszimmer zusätzlich zu einem
eigenen Zugang vom Freien aus noch über eine Tür zum Wohnbereich
verfügt (VwGH 28.11.2000, 99/14/0008). Daran können auch eine
versperrte Tür oder/und ein Verstellen des Eingangs durch einen Schrank
nichts ändern, da beide Zugangshindernisse nur temporär und leicht
rückgängigmachbar sind (VwGH 8.5.2003, 2000/15/0176). Man geht also
von einer gesamtwirtschaftlichen
Betrachtung
der wirtschaftlichen
Einheit des Wohnungsverbandes aus. Demzufolge genügt es, wenn das
Arbeitszimmer sich "in derselben Wohnung oder im privaten Wohnhaus oder auf
demselben Grundstück (zB Gartenhaus) befindet". Es reicht jedenfalls, wenn
es von der Wohnung aus begehbar ist (VwGH 08.05.2003, 2000/15/0176;
Hofstätter-Reichel, EStG 1988 III, Tz 6.1 zu § 20). Jedenfalls
nicht als im selben Wohnungsverband befindlich sind zusätzliche Wohnungen
anzusehen. Sie bilden wiederum einen gesonderten Wohnungsverband.
In der Berufung bringt der Bw. vor, dass er
die berufliche Tätigkeiten für die
GL.St.M. in einem außerhalb des
Wohnungsverbandes gelegenen Arbeitszimmer verrichte, für das die Bestimmung
des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EstG nicht gilt. Es sei durch einen eigenen
Eingang aus dem Windfang im Eingangsbereich zum Wohnhaus begehbar und zähle
laut Bauordnung nicht zum Wohnungsverband.
Dem ist folgendes
entgegenzuhalten:
Der Bw. bewohnt gemeinsam mit seiner Familie das
Einfamilienhaus. Das Haus ist laut vorliegenden Einreichplan vom 3. November
1988 dreigeteilt und besteht aus einem Dachgeschoss, Erdgeschoss und einem
Keller. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist der Hauseingang etwas
höher als das Erdgeschoss angelegt, dass heißt, dass man über
den Hauseingang in den Windfang rechts (ohne Sufen zu überwinden) in das
Arbeitszimmer (Büro), und links (geradeaus) über drei Stufen nach
unten in das Erdgeschoss gelangt, wo sich die Wohnräume, wie etwa Speis,
Küche, Esszimmer, Wohnzimmer Diele und, WC befinden. Das Dachgeschoss liegt
über dem Erdgeschoss, dass über eine Stiege erreichbar ist, und wo
sich die Schlafzimmer und das Bad befinden.
Nach den Ausführungen des Bw. und laut Einreichplan
hat das Arbeitszimmer (bzw Büro) keinen eigenen Eingang in das
Einfamilienhaus. Sowohl die privaten Räumlichkeiten (im Ergeschoss,
Dachgeschoss und Keller) als auch das Arbeitszimmer sind durch einen gemeinsamen
Hauseingang zugänglich und erreichbar. Über den Windfang gelangt man
sowohl in das Arbeitszimmer als auch in die übrigen Wohnräume. Nur
weil die übrigen privaten Räumlichkeiten des Bw. im Erdgeschoss
über einen dreistufigen Stiegenab/aufgang zu erreichen sind bzw. das
Arbeitszimmer und die restlichen Wohnräume im Haus auf einem
unterschiedlichem (Höhen)Niveau liegen, ist der Wohnungsverband noch nicht
aufgehoben. Laut Plan und den vorliegenden Fotos besteht über den
dreistufigen Stiegenauf/abgang ein direkter Zugang von den Räumen im
Erdgeschoss( bzw. Dachgeschoss) zum Arbeitszimmer (bzw. Büro).
Dass das Arbeitszimmen (bzw Büro) nur über einen
separaten Eingang von außen zu erreichen ist und durch eine durchgehende
und dauerhaft angelegt Mauer überhaupt von den übrigen privaten
Räumlichkeiten getrennt ist, kann aus den Unterlagen nicht entnommen
werden, und wurde vom Bw. auch nicht behauptet.
Aufgrund der obigen Ausführungen ist daher von einer
gesamtwirtschaftlichen Betrachtung der wirtschaftlichen Einheit des
Wohnungsverbandes auszugehen. Entgegen den Behauptungen des Bw. handelt es sich
bei diesem strittigen Raum um ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer
(bzw. Büro).
Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist nach ihrem
materiellen Schwerpunkt zu beurteilen; im Zweifel wird darauf abzustellen sein,
ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte
der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird
(VwGH 08.05.2003, 2000/15/0176, 28.11.2000, 99/14/0008; 19.12.2000, 99/14/0283;
20.1.1999, 98/13/0132 etc).
Laut den Ausführungen des Bw. sowie dem Schreiben
seines Arbeitgebers vom 7. März 2006 nutzt der Bw. seit Juli 2005 "ca.
einen Tag pro Woche" das Arbeitszimmer bzw Büro für seine berufliche
Tätigkeit bei der G.L. St.M. . Für die restliche Zeit nutzt der Bw.
zwei Büros - entweder in X. oder in St.M. - seines Arbeitgebers
(....."so bin ich ca 50% meiner Arbeitszeit in
der Zentrale
in
X. und 50% in St.M. ....
und eben im Büro
J. den Betrieb
GL.St.M. bearbeiten muss....").
Damit aber die Kosten für ein Arbeitszimmer gemäß
§ 20 Abs.
1 Z 2 lit d EstG 1988 steuerlich anerkannt werden, muß dieses in
zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im
Rahmen seiner Einkunftsquelle benützt werden. Eine ausschließliche
oder überwiegende berufliche Nutzung des Arbeitszimmers kann bei einer
eintägigen beruflichen Frequentierung des Arbeitszimmers nicht
nachvollzogen und abgeleitet werden. Dazu ist noch zu erwähnen, dass
einerseits Unterlagen, wie etwa Zeitaufzeichnungen über dieses
Tätigkeitsausmaß im Arbeitszimmer trotz Aufforderung vom Bw. nicht
vorliegen und andererseits der Bw. selbst eine überwiegende berufliche
Nutzung des Arbeitszimmers nicht eingewendet und glaubhaft dargelegt hat.
Aufgrund der obigen Ausführungen sind die strittigen
Aufwendungen für das Arbeitszimmer nach der Bestimmung des § 20 Abs. 1
Z 2 lit. d EStG 1988 nicht anzuerkennen, da einerseits dieses Arbeitszimmer
(bzw. Büro) im Wohnungsverband gelegen ist und andererseits nicht
ausschließlich bzw überwiegend beruflich für die Tätigkeit
bei der G.L. genutzt wird.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 6.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0347-L/07
- Stammnummer
- 32968
- Gültig
- 06.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF