Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0234-F/02
Berücksichtigung der tatsächlichen Kraftfahrzeugkosten anstelle von Kilometergeldern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0234-F/02vom 25.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kraftfahrzeugkosten sind bei betrieblicher Veranlassung der Fahrten als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ob diese mit den tatsächlichen Kosten anzusetzen sind oder ob das amtliche Kilometergeld in Abzug gebracht werden kann, hängt davon ab, ob der PKW zum Betriebsvermögen zählt. Ausschlaggebend dafür ist die überwiegende Art der Nutzung, wobei das Verhältnis der privaten zur betrieblichen Nutzung anhand der gefahrenen Kilometer zu ermitteln und vom Abgabepflichtigen nachzuweisen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des WD, vertreten durch
die Gantner Steuerberatung GmbH gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999
entschieden: Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer
erklärte in den Streitjahren neben Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit aus einem Werkvertragsverhältnis (Abholung
bzw. Zustellung von Filmen bzw. Fotos) resultierende Einkünfte in Höhe
von 6.191,30 S (1997), 15.035,60 S (1998) und 6.654,50 S (1999).
Bei der Ermittlung dieser Einkünfte brachte er von den Einnahmen, die sich
aus einer Kilometergeldvergütung und einem Leistungsentgelt
zusammensetzten, das amtliche Kilometergeld sowie Reisespesen (Taggelder) in
Abzug.
Den Ergebnissen einer
abgabenbehördlichen Prüfung Rechnung tragend brachte das Finanzamt,
nachdem die Einkünfte für das Jahr 1998 bereits im Zuge der
Veranlagung infolge der nur mehr teilweisen Anerkennung von Taggeldern sowie der
periodengerechten Zuordnung von Einnahmen berichtigt wurden, in den zum Teil im
wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen Bescheiden Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von 46.145,00 S (1997), 52.185,00 S (1998)
und 54.681,00 S (1999) in Ansatz. Die Erhöhung war neben der nur mehr
teilweisen Anerkennung der Taggelder vor allem auf die Berücksichtigung der
tatsächlichen Kraftfahrzeugkosten anstelle der bisher in Abzug gebrachten
Kilometergelder zurückzuführen.
Begründend wurde dazu im
Betriebsprüfungsbericht ausgeführt, dass der PKW infolge der
überwiegenden betrieblichen Nutzung - die Prüferin hat den Anteil der
betrieblich gefahrenen Kilometer an der jährlichen Gesamtkilometerleistung
(ca. 18.300 km) mit 79% (1997), 69% (1998) bzw. 87% (1999) ermittelt - zu
aktivieren sei und die tatsächlichen Kosten als Betriebsausgaben anzusetzen
seien. Der im Zuge der Prüfung vorgebrachte Einwand, ein Teil der Fahrten
sei von seinem Vater durchgeführt worden und dieser habe hierfür das
Kilometergeld und das Leistungsentgelt erhalten, sei im Hinblick auf die
für die Anerkennung von Angehörigenvereinbarungen maßgeblichen
Kriterien steuerlich unbeachtlich. In den Einkommensteuererklärungen sei
dies nicht ersichtlich; der Pflichtige habe die Einnahmen erklärt und die
entsprechenden Ausgaben angesetzt. Eine schriftliche Vereinbarung mit dem Vater
bestehe nicht. Es gebe keine Belege über die Auszahlung des Kilometergeldes
an den Vater. In der Vorhaltsbeantwortung vom 10. Juni 1999 anlässlich
der Veranlagung 1998 habe der Pflichtige angegeben, die gesamten Kilometer
selbst gefahren zu sein.
Gegen die Nichtanerkennung der
Kilometergelder wandte sich die steuerliche Vertreterin mit Berufung und nach
Ergehen einer abweislichen Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag.
Begründend wurde unter Vorlage einer Bestätigung des Vaters des
Berufungsführers über den Umfang der in den Streitjahren von ihm
gefahrenen Kilometer im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vater des
Berufungsführers die Touren bei beruflicher oder sonstiger Verhinderung des
Berufungsführers, so zB am Samstagnachmittag, gefahren sei. Auch sei aus
dem ab 1. Jänner 2000 geführten Fahrtenbuch ersichtlich, dass der
PKW überwiegend für private Fahrten verwendet worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Kraftfahrzeugkosten sind bei
betrieblicher Veranlassung der Fahrten als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ob
diese mit den tatsächlichen Kosten anzusetzen sind oder ob das amtliche
Kilometergeld in Abzug gebracht werden kann, hängt davon ab, ob der PKW zum
Betriebsvermögen zählt (vgl. VwGH 29.11.1994, 93/14/0150).
Ausschlaggebend dafür wiederum ist die überwiegende Art der Nutzung,
wobei das Verhältnis der privaten zur betrieblichen Nutzung anhand der
gefahrenen Kilometer zu ermitteln und vom Abgabepflichtigen nachzuweisen ist
(vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz4,
Kommentar, § 4 Tz 330, Stichwort
"Kraftfahrzeugkosten"). Dazu ist grundsätzlich die Führung
eines Fahrtenbuches, aus dem Zeitpunkt, Ziel und Zweck der Fahrten sowie die
Anzahl der gefahrenen Kilometer zu entnehmen sind, erforderlich. Führt der
Abgabepflichtige kein solches Fahrtenbuch und erbringt er keinen Beweis
dafür, welche Fahrten mit einem bestimmten PKW im Interesse seines
Betriebes durchgeführt wurden, ist die Abgabenbehörde berechtigt, das
Verhältnis der privaten zur betrieblichen Nutzung zu
schätzen.
Anlässlich der Veranlagung
zur Einkommensteuer 1998 gab der Berufungsführer auf Vorhalt des
Finanzamtes an, dass er im Jahr 1998 für die Auftraggeberin 12.656 km
gefahren sei. Er selber sei noch zusätzlich zwischen 15.000 und
16.000 km gefahren. In der Berufung brachte der Berufungsführer im
Wesentlichen vor, dass er nicht sämtliche Fahrten selbst hätte
ausführen können und sein Vater dann jeweils für ihn
eingesprungen sei. Der dazu vorgelegten Bestätigung des Vaters zufolge ist
dieser im Jahr 1997 insgesamt 3.528 km (21-mal die Tour 930-970), im Jahr
1998 insgesamt 4.680 km (13-mal die Tour 930-970 sowie 13-mal die Tour
930-940-970) und im Jahr 1999 insgesamt 7.008 km (26-mal die Tour
930-940-970 sowie 12-mal die Tour 930-970) für den Berufungsführer
gefahren. In der Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt, bezugnehmend auf
die Stellungnahme der Prüferin, darauf hin, dass die Samstagtouren
(930-940-970) mit jeweils 192 km erst ab März 1998 gefahren worden
seien. Nach den Angaben des Berufungsführers im Zuge der
Betriebsprüfung sei sein Vater im Jahr 1998 2.496 km und im Jahr 1999
4.992 km gefahren.
Unbestritten sind
gegenständlich sohin die nach den Feststellungen der Prüferin mit dem
PKW des Berufungsführers jährlich gefahrenen Gesamtkilometer (ca.
18.300 km) sowie die Anzahl der für die Auftraggeberin jährlich
gefahrenen Kilometer. Außer Streit steht weiters die Höhe der von der
Prüferin ermittelten tatsächlichen Kosten. Strittig ist lediglich in
welchem Ausmaß Fahrten vom Vater des Berufungsführers
durchgeführt wurden bzw. davon abhängend, ob der betriebliche Anteil
der mit dem PKW des Berufungsführers gefahrenen Kilometer weniger als 50%
beträgt und die Kraftfahrzeugkosten deshalb mit dem Kilometergeld angesetzt
werden können.
Einen Nachweis, dass die
Fahrten tatsächlich vom Vater und mit dessen PKW durchgeführt wurden,
hat der Berufungsführer weder durch die Führung von
Fahrtenbüchern noch auf andere Art und Weise erbracht. Der vorgelegten
Bestätigung des Vaters des Berufungsführers kann in diesem
Zusammenhang keine abschließende Beweiskraft beigemessen werden. Abgesehen
davon, dass diese erst im Nachhinein für drei Jahre erstellt wurde, weichen
die dort gemachten Angaben erheblich von den nach den unwidersprochen
gebliebenen Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung im Zuge der
Betriebsprüfung gemachten Angaben des Berufungsführers ab. Auch wenn
die im Jahr 1998 für die Auftraggeberin gefahrenen Kilometer (12.656)
herangezogen werden und hiervon die vom Vater angeblich gefahrenen Kilometer
(4.680) in Abzug gebracht werden und weiters die laut Vorhaltsbeantwortung
angeblich noch selbst gefahrenen Kilometer (15.000 bis 16.000)
berücksichtigt werden, stimmt die sich solcherart ergebende
Gesamtkilometerleistung (22.976) nicht mit der von der Prüferin
festgestellten von jährlich ca. 18.300 km überein. Die
bloße Behauptung, die Durchführung der in Rede stehenden Fahrten sei
dem Berufungsführer aufgrund beruflicher Verpflichtungen bzw. der
Beschäftigung seiner Gattin und der dadurch bedingten Beaufsichtigung
seiner Tochter, nicht möglich gewesen, vermag einen solchen Nachweis in
keiner Weise zu ersetzen, sagt dies doch nichts darüber aus, mit welchem
Auto diese Fahrten durchgeführt wurden.
Mangels entsprechender
Fahrtenbücher oder sonstiger Nachweise sowie im Hinblick auf die
widersprüchlichen Angaben des Berufungsführers betreffend das
Ausmaß der betrieblichen Nutzung des PKW`s, das Fehlen einer
entsprechenden nach außen in Erscheinung getretenen Vereinbarung zwischen
dem Berufungsführer und seinem Vater sowie eines Nachweises über den
Zahlungsfluss betreffend die behauptete Weitergabe der Kilometergelder und
schließlich auch die der behaupteten Vorgangsweise nicht entsprechende
ertragsteuerliche Behandlung, hat das Finanzamt unter Hinweis auf die
bezüglich der steuerlichen Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen maßgeblichen Kriterien - nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes finden Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen für den Bereich des Steuerrechtes nur Anerkennung, wenn
sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren
und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären -
den betrieblichen Anteil des PKW`s zu Recht ohne Berücksichtigung
allfälliger vom Vater gefahrener Touren ermittelt. Wer nämlich zur
Schätzung Anlass gibt, muss die mit jeder Schätzung verbundene
Unsicherheit hinnehmen. Diese Unsicherheit ist dabei umso größer, je
geringer die Anhaltspunkte sind, anhand derer schlüssige Folgerungen,
gegenständlich über das Ausmaß der nicht mit dem PKW des
Berufungsführers gefahrenen betrieblich veranlassten Kilometer, gezogen
werden können. Einen solchen Anhaltspunkt vermag im Übrigen auch der
Einwand im Vorlageantrag, dass sich aus dem ab 1. Jänner 2000
geführten Fahrtenbuch die überwiegende Nutzung des PKW`s für
private Fahrten ergebe, nicht zu erbringen, zumal dies nichts über die
Verhältnisse in den Streitjahren aussagt.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
25. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0234-F/02
- Stammnummer
- 3483
- Gültig
- 25.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF