Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3384-W/02
Häusliches Arbeitszimmer einer Persönlichkeits- und Kommunikationstrainerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3384-W/02vom 18.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer und
Umsatzsteuer für das Jahr 2000 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe sowie den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
erzielte im Streitjahr als Persönlichkeits- und Kommunikationstrainerin
Einkünfte aus selbständiger Arbeit und daraus einen Gewinn in
Höhe von 50.239,37 S. Die steuerpflichtigen Umsätze betrugen laut
Umsatzsteuererklärung 151.298,50 S, die geltend gemachten Vorsteuern
10.279,69 S. In einer am 30. August 2000 aufgenommenen Niederschrift
anlässlich der Neuaufnahme bezeichnete die Bw. ihre
Unternehmertätigkeit als Training von Führungskräften.
Daneben erzielte die Bw. in der
Zeit vom 1. bis 31. Mai 2000 bei der Firma M.A.f.M. GmbH und vom 1. Oktober bis
18. Dezember 2000 bei der Firma H.GmbH Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 3.000,00 S bzw. 32.950,00 S. In
der Zeit von 1. Jänner bis 19. April 2000 bezog sie Arbeitslosengeld und
vom 20. April bis 30. April 2000 Notstandshilfe.
In der
Einnahmen/Ausgabenrechnung machte sie u.a. anteilige Kosten für ein
Arbeitszimmer in Höhe von 25.098,70 S netto und die darauf entfallenden
Vorsteuern in Höhe von 2.985,29 S als Betriebsausgaben geltend. Die
Vorsteuern wurden auch in der Umsatzsteuererklärung als Abzugsposten
angeführt.
Das Finanzamt hat u.a. die auf
das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen im
Einkommensteuerbescheid mit der Begründung nicht anerkannt, dass nach dem
typischen Berufsbild ihrer Tätigkeit als Vortragende (Trainerin) der
Mittelpunkt (Schwerpunkt) ihrer Tätigkeit nicht im Arbeitszimmer liegt.
Analog zu den nicht anerkannten Betriebsausgaben wurden im Umsatzsteuerbescheid
die dafür geltend gemachten Vorsteuern nicht anerkannt.
Gegen den Einkommensteuer- und
Umsatzsteuerbescheid wurde mit Schreiben vom 12. Oktober 2001 Berufung
erhoben. Begründend wurde ausgeführt:
Sie betreibe eine auf der
Wirtschaftspsychologie beruhende Managementschulung für Gruppen oder
Einzelpersonen. Sie biete ihren Kunden Training und
Persönlichkeitsentwicklung an. Die Beratung und Gespräche fänden
im strittigen Arbeitszimmer statt. Die Unterlagen für Gruppentrainings, die
in einem Seminarhotel veranstaltet werden, werden ebenfalls in ihrem
Arbeitszimmer erstellt. Somit liege der Mittelpunkt ihrer gesamten
Tätigkeit in ihrem Arbeitszimmer. Sie verweist dazu auch auf die
Niederschrift vom 30. August 2000 über die Nachschau durch einen
Erhebungsbeamten, wobei schon damals über ein "steuerrelevantes"
Arbeitzimmer gesprochen wurde.
Daraufhin erließ das
Finanzamt mit Schreiben vom 6. Februar 2002 folgenden Vorhalt:
Es wurde um eine Stellungnahme
gebeten, ob auch Honorareingänge für Schulungen im häuslichen
Arbeitszimmer existieren und ob im Arbeitszimmer Einzelberatungen
durchgeführt wurden (da laut Aufstellung der Geschäftsanbahnungsspesen
vorbereitende Gespräche außerhalb des Arbeitszimmers geführt
wurden).
Dazu führte die Bw. im
Schreiben vom 9. März 2002 aus, dass sie ihre Tätigkeit Mitte 2000
begonnen habe, was gerade im Schulungs- und Trainingsbereich im ersten Jahr
zahlreicher Geschäftsanbahnungsgespräche bedurft hat, die nicht
zwingend zu einem Auftrag geführt haben. Der Großteil der
Geschäftsanbahnungsgespräche habe in ihrem Arbeitszimmer, einige auf
Kundenwunsch in Gaststätten stattgefunden. Im ersten Jahr ihrer
Tätigkeit sei es zu Gruppen-, aber noch zu keinen Einzeltrainings gekommen.
Weiters verweist sie darauf,
dass die Herstellung und Vorbereitung aller Seminarunterlagen sowie
Seminarnachbereitungen im Arbeitszimmer erfolgten. Zur Veranschaulichung teile
sie mit, dass ein dreitägiges Seminar einer Vorbereitungszeit von etwa drei
Wochen und einiger Tage der Nachbereitung im häuslichen Arbeitszimmer
bedürfe. Der Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit liege somit in
ihrem Arbeitszimmer.
Im Rechtsmittelverfahren vor
der Abgabenbehörde zweiter Instanz richtete das Finanzamt an die Bw. einen
weiteren Vorhalt, in dem der Wohnungsplan, eine konkrete zahlenmäßige
Angabe über die zeitliche Nutzung des Arbeitsraumes und der
stundenmäßigen Angabe der Vorbereitungszeit, eine genaue Beschreibung
der Vorbereitungs- und Nachbereitungshandlungen und eine Auflistung der Seminare
bekannt zu geben sind.
Daraufhin wurde von der Bw. ein
Wohnungsplan vorgelegt. Sie teilte weiters mit, dass das
streitgegenständliche Arbeitszimmer seit der Geburt ihrer Tochter im
Februar 2001 nicht mehr bestehe und sie auch ab diesem Zeitpunkt diesen Raum
nicht mehr als häusliches Arbeitszimmer geltend mache.
Darüberhinaus sei es
Tatsache, dass sie Seminare abgehalten habe und dafür Einkünfte
versteuere. Die Seminarabhaltung bedürfe einer entsprechenden Zeit- und
Organisationsplanung, Literaturrecherche, Zusammenstellung der Unterlagen,
Planung des Seminartages usw. Die Vorbereitung einer Vortragsstunde
benötige ein Vielfaches an Vorbereitungszeit und der Schwerpunkt ihrer
Tätigkeit daher im Arbeitszimmer gelegen sei.
Sie sei nicht verpflichtet,
Stundenaufzeichnungen ihres Arbeitstages und seines Inhaltes zu führen.
Eine Angabe auf Stunden genau, nach Seminaren getrennt, sei nach nunmehr zwei
Jahren unmöglich und könne nur mehr im Schätzungsweg erfolgen.
Sie führe folgendes Seminar beispielhaft an:
Seminar "T.t.T." vom 7. Juni
bis 9. Juni 2000 in A.
|
Tätigkeit
|
Geschätzter
Stundenaufwand
|
Vorbereitung
Seminar
|
|
Anbahnungsgespräche mit Veranstalter
|
8h
|
Detailplanung mit Veranstalter
|
4h
|
Literatursuche
|
5h
|
Suche im Internet
|
3h
|
Beschaffung Literatur
|
5h
|
Studium und Auswertung der Literatur
|
136h
|
Erstellung von Exzerpten
|
10h
|
Zusammenstellung der Seminarunterlagen
|
5h
|
Erstellung von Präsentationshilfsmittel
|
3h
|
Organisation der Vervielfältigung
|
0,5h
|
Logistische Organisation der Unterlagen
(Transportorganisation)
|
1,5h
|
Hotelreservierung
|
0,5h
|
Buchung Verkehrsmittel, Wartung, Betankung KFZ
|
0,25h
|
Abhaltung des
Seminars
|
16h
|
Nachbereitung
|
|
Nachbereitung, Beantwortung Wünsche
Seminarteilnehmer
|
3h
|
Aufarbeitung Feedback-Bögen, Ablaufanalyse mit
Seminarinhaltsüberarbeitung
|
15h
|
Abrechnung des Seminars
|
1h
|
Überwachung Zahlungseingang
|
0,25h
|
Buchführung
|
1h
|
Korrespondenz mit dem Finanzamt
|
3h
|
Gesamter zeitlicher
Aufwand
|
221h
|
Davon reine Seminarstunden
|
16h
Dieser Sachverhalt sei
exemplarisch und typisch für jeden Seminarablauf.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die auf das
häusliche Arbeitszimmer entfallenden aliquoten Ausgaben in Höhe von
25.098,70 S bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit
steuerrechtlich als Betriebsausgaben oder als private Ausgaben zu werten sind
und folglich die darauf entfallenden Umsatzsteuerbeträge in Höhe von
2.985,29 S bei der Ermittlung der Umsatzsteuer als Vorsteuerbeträge
abgezogen werden können.
Gemäß
§ 4 Abs.
4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den
Betrieb veranlasst sind.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d
EStG 1988 bestimmt: Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung dürfen bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen
und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung
abzugsfähig.
Gemäß
§ 12 Abs.
2 Z 2 lit. a UStG 1994 gelten Lieferungen oder sonstige Leistungen nicht als
für das Unternehmen ausgeführt, deren Entgelte überwiegend keine
abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis
5 EStG 1988 sind.
Zusätzlich sind nach den
von der Rechtsprechung (wie VwGH vom 3.7.2003, 99/15/0177) entwickelten
Kriterien die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer weiters
nur dann anzuerkennen, wenn ein Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit
des Steuerpflichtigen notwendig ist, der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum
tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich
genutzt wird und auch entsprechend eingerichtet ist.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d
EStG 1988 normiert zunächst als Grundregel, dass die Aufwendungen
für das häusliche Arbeitszimmer und dessen Einrichtung bzw. die
außerhalb eines Arbeitszimmers befindlichen Einrichtungsgegenstände
der Wohnung nicht zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten führen
können. Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) für ein
häusliches Arbeitszimmer (und dessen Einrichtung) wird durch diese
Bestimmung allerdings nicht versagt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen
bildet. Ob dieses Erfordernis erfüllt ist, hängt nicht von der
gesamten zu Einkünften führende Tätigkeit des Steuerpflichtigen,
somit nicht von seiner gesamten Erwerbstätigkeit (betriebliche und
berufliche Haupttätigkeiten und Nebentätigkeiten) ab; es ist vielmehr
auf den Mittelpunkt für die einzelne Einkunftsquelle abzustellen
(Hofstätter-Reichel, Kommentar Einkommensteuer, III B, Tz. 6.1 zu §
20).
Nach der Rechtsprechung des
VwGH (20.1.1999, 98/13/0132) ist der Mittelpunkt einer Tätigkeit nach ihrem
materiellen Schwerpunkt zu beurteilen; im Zweifel wird aber darauf abzustellen
sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die
Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle
benützt wird (VwGH 28.11.2000, 99/14/0008).
Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27.5.1999, Zl.
97/15/0142, 3.7.2003, 99/15/0177) können Aufwendungen für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer steuerlich nur dann berücksichtigt
werden, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu
ausschließlich betrieblich bzw. beruflich genutzt wird und die
ausgeübte Tätigkeit (Art und Umfang) ein ausschließlich
beruflichen Zwecken dienendes Arbeitszimmer notwendig macht.
Mit der
Notwendigkeitsvoraussetzung stellen sich Fragen der zeitlichen Auslastung des
Arbeitszimmers und Fragen berufsspezifischer Natur, inwieweit bei der konkreten
Tätigkeit überhaupt ein Arbeitszimmer notwendig ist ( Neuber, Die
aktuelle Rechtslage zum Arbeitszimmer, ÖStZ 2001, S 274ff).
Betreffend das von der Bw.
geltend gemachte Arbeitszimmer ergeben sich folgende Feststellungen:
Die Bw. erzielte ab Juni 2000
Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von über
50.000,00 S (Erlöse von über 150.000,00 S) und daneben im Mai und
von Oktober bis Dezember nichtselbständige Einkünfte in Höhe von
insgesamt über 35.000,00 S. Die Benutzung des Arbeitszimmers erfolgte
ausschließlich für die selbständige Tätigkeit.
Die Tätigkeit der Bw. als
Persönlichkeits- und Kommunikationstrainerin für
Führungskräfte erstreckte sich auf die Abhaltung von Seminaren, von
der organisatorischen Vor- und Nachbereitungsarbeit bis zur fachlichen
Gestaltung (Literatursuche, Suche im Internet, Studium und Auswertung der
Literatur, Erstellung von Exzerpten und von Präsentationsfolien). Daneben
fanden im Arbeitszimmer auch Geschäftsanbahnungsgespräche mit
potentiellen Auftraggebern statt.
Die Bw. erzielte neben
Einkünften aus selbständiger Arbeit (über 50.000,00 S,
Erlöse über 150.000,00 S) auch in untergeordnetem Ausmaß solche
aus nichtselbständiger Arbeit (über 35.000,00 S). Betrachtet man den
Einnahmenschlüssel, stellt man fest, dass die Einnahmen aus
selbständiger Arbeit (für die ein Arbeitszimmer beansprucht wird)
vier- bis fünfmal so hoch sind als jene aus nichtselbständiger Arbeit
(für die kein Arbeitszimmer beantragt wurde).
Die Prüfung des
Mittelpunktes einer Tätigkeit hat daher im Rahmen der Einkünfte aus
selbständiger Arbeit zu erfolgen.
Weiters ist festzuhalten, dass
die im Arbeitszimmer ausgeübte Tätigkeit (Seminarvor- und
-nachbereitung) vom erforderlichen Zeitaufwand mehr Zeit in Anspruch nahm als
die reine Seminarabhaltung, denn 16 Stunden (3 Tage) betrug beispielsweise die
Seminarabhaltung, die Vor- und Nachbereitung jedoch das Zehnfache (3 bis 4
Wochen), wobei etwa Zeiten für Anbahnungsgespräche, Hotelreservierung
oder Korrespondenz mit dem Finanzamt nicht dazugerechnet wurden.
Da diese Tätigkeit
notwendigerweise zeitmäßig zu mehr als 50 % im Arbeitszimmer
ausgeübt wird, ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt dieser Tätigkeit.
Bestätigt wird dies auch
dadurch, dass laut Einnahmen/Ausgabenrechnung pro Vortragstag ein Honorar
zwischen 10.000,00 S und 18.000,00 S abgegolten wird. Daraus ist erkennbar, dass
es sich bei der Abhaltung derartiger Seminare um eine hoch qualifizierte
Tätigkeit handelt, die nur durch damit verbundene Vor- und
Nachbereitungshandlungen geleistet werden kann.
Bei der dargestellten Art und
dem Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers durch die Bw., den durch die im
Arbeitszimmer erbrachten Arbeiten- sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher
Hinsicht - und nicht zuletzt wegen der Höhe der aus dieser Einkunftsquelle
stammenden Einnahmen ist vom Erfordernis der Notwendigkeit des Arbeitszimmers
für die Tätigkeit der Bw. auszugehen.
Der ausschließlichen
betrieblichen Nutzung ist das Finanzamt nicht entgegengetreten und bietet der
Akteninhalt für eine gegenteilige Annahme auch keine Anhaltspunkte.
Es war daher der für das
Arbeitszimmer geltend gemachte Aufwand dem Grunde nach anzuerkennen.
Da das Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der selbständigen Arbeit der Bw. bildet und daher die
Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 erfüllt sind, und
es sich daher um keine nichtabzugsfähigen Ausgaben handelt, waren auch die
geltend gemachten Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit den
Arbeitszimmerkosten anzuerkennen.
Einkommensteuer
2000:
|
Einkünfte laut Bescheid bisher
|
S 78.169,00
|
abzüglich anerkannte Arbeitszimmer
|
-S 25.098,70
|
Einkünfte laut Berufungsentscheidung
|
S
53.070,30
Umsatzsteuer
2000:
|
Umsätze laut Erklärung
|
S 151.298,50
|
zu versteuern mit 20 %
|
S 30.259,70
|
abziehbare Vorsteuer
|
S 9.724,67
|
Zahllast
|
S
20.535,03
Beilage: 3
Berechnungsblätter
Wien,
18. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3384-W/02
- Stammnummer
- 5935
- Gültig
- 18.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF