…das Gesamtbild der Verhältnisse sei, wobei die für und gegen die Selbstständigkeit sprechenden Verhältnisse gegeneinander abgewogen werden müssen. Nachdem die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und somit das verwirklichte Geschehen in seiner äußeren Erscheinungsform im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 23.3.1983, 82/13/0063…
…wirtschaftlichen Betrachtungsweise gesehen. Gerade bei der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist gemäß § 21 Abs. 1 BAO der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgebend. Wird somit das wirtschaftliche Eigentum förmlich mit Vertrag eingeräumt, ist dennoch inhaltlich nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu prüfen, ob tatsächlich…
…aus Gewerbebetrieb bezog. Auf Grund des § 21 Abs. 1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Dabei darf nicht übersehen werden, dass diese Bestimmung keine Regel zur Auslegung von Steuergesetzen…
…Umsetzung dieses Prinzips. Gemäß § 21 BAO ist bei der Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen grundsätzlich vom wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht von der äußeren Erscheinungsform des Sachverhaltes auszugehen. Weichen die äußere Erscheinungsform eines Sachverhaltes und dessen wirtschaftlicher Gehalt voneinander ab, so ist Erstere für die Abgabenerhebung unbeachtlich…
…Zuwendenden bereichert wird. Auf Grund des § 21 Abs. 1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Dabei darf nicht übersehen werden, dass diese Bestimmung keine Regel zur Auslegung von Steuergesetzen…
…Vereinbarung beruht. Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß § 21 Abs. 1 BAO der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier…
…wenn dort festgelegt wurde, dass "für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgeblich ist". Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist ein Element der teleologischen Interpretation. Der Gesetzgeber kann sich in Abgabengesetzen sowohl der Verwendung…
…wirtschaftlichen Betrachtungsweise gesehen. Gerade bei der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist gemäß § 21 Abs. 1 BAO der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgebend. Wird somit das wirtschaftliche Eigentum förmlich mit Vertrag eingeräumt, ist dennoch inhaltlich nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu prüfen, ob tatsächlich…
…wirtschaftlichen Betrachtungsweise gesehen. Gerade bei der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist gemäß § 21 Abs. 1 BAO der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgebend. Wird somit das wirtschaftliche Eigentum förmlich mit Vertrag eingeräumt, ist dennoch inhaltlich nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu prüfen, ob tatsächlich…
…ihm erzielten (steuerfreien) Spekulationsgewinn als Zinsen angesehen. Sinn und Zweck der wirtschaftlichen Betrachtungsweise sei es, den wahren wirtschaftlichen Gehalt eines Vorganges und nicht die äußere Erscheinungsform der Besteuerung zu unterziehen. Der Verkauf von Wertpapieren stünde dem Eigentümer jederzeit frei. Gewinne (Vermögensvermehrung) aus Wertpapierverkäufen seien im…
… 21 Abs. 1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Die einkommensteuerrechtliche Einkünfteermittlung ist vom Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise beherrscht. Soweit das Gesetz nicht ausdrücklich auf eine zivilrechtliche Grundlage verweist…
…Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend ist (§ 2 Abs. 4 AuslBG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei Tätigkeiten, wie sie der Berufungswerber ausübte (Verspachtelarbeiten…
…81, an Dienstgeberbeitrag von € 2.464,09 sowie an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag von € 240,94. Begründend wurde im Prüfungsbericht ausgeführt, dass für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag…
…Porsche um ein Fahrzeug handle, das "durch seine Bauart und äußere Erscheinungsform bei einem Dachdeckerunternehmen nicht von vornherein als notwendiges Betriebsvermögen" angesehen werden könne. Auch wenn die Bauart und die äußere Erscheinungsform für die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen nicht maßgebend sei, so lasse sie jedoch die…
…die Normverbrauchsabgabe Gültigkeit. Angesichts der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Sinne des § 21 BAO sei der Beurteilung der Vergütung von Abgaben der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes zugrunde zu legen. Werde im vorliegenden Fall der wahre wirtschaftliche Gehalt isoliert, so zeige sich…
…ein Barkaufpreis ist, zusätzlich dazu Übernahme des bestehenden Wohnbauförderungsdarlehens. Bei der Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Bei der Formulierung des Kaufpreises zunächst ausgehend von einem "Pauschalkaufpreis" meinten die Parteien, dass darin…
…dass Gegenleistung ein Barkaufpreis ist, zusätzlich dazu Übernahme des bestehenden Wohnbauförderungsdarlehens. Bei der Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Bei der Formulierung des Kaufpreises zunächst ausgehend von einem "Pauschalkaufpreis" meinten die Parteien…
…dass Gegenleistung ein Barkaufpreis ist, zusätzlich dazu Übernahme des bestehenden Wohnbauförderungsdarlehens. Bei der Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Bei der Formulierung des Kaufpreises zunächst ausgehend von einem "Pauschalkaufpreis" meinten die Parteien…
…dass Gegenleistung ein Barkaufpreis ist, zusätzlich dazu Übernahme des bestehenden Wohnbauförderungsdarlehens. Bei der Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Bei der Formulierung des Kaufpreises zunächst ausgehend von einem "Pauschalkaufpreis" meinten die Parteien…
…dass Gegenleistung ein Barkaufpreis ist, zusätzlich dazu Übernahme des bestehenden Wohnbauförderungsdarlehens. Bei der Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Bei der Formulierung des Kaufpreises zunächst ausgehend von einem "Pauschalkaufpreis" meinten die Parteien…