Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0837-W/07
Zuwendung von Betriebsvermögen durch den keine Gewinneinkünfte beziehenden Vater
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0837-W/07vom 03.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Tatbestände des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes knüpfen in der Hauptsache an die äußere zivilrechtliche bzw. formalrechtliche Gestaltung an und leiten daraus abgabenrechtliche Folgen ab. Werden daher Betriebsvermögen im alleinigen Eigentum eines Ehegatten und Liegenschaften im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten an ein Kind übergeben, ist also der Vater nicht Mitunternehmer, so steht sein Hälfteanteil an den Liegenschaften nicht im Zusammenhang mit dem Mitunternehmeranteil, hier dem Betriebsvermögen der Mutter. Demnach ist der Erwerb des Hälfteanteils der Liegenschaften vom Vater nicht nach § 15a ErbStG befreit.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn C.S., P., vertreten durch L.C.,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 24. Jänner 2007 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit notariellem Übergabsvertrag vom
27. Dezember 2005 wurden von Herrn L.S. und Frau E.S. die diesen je
zur Hälfte gehörige Liegenschaft EZ 1 an Herrn C.S., dem
Berufungswerber, übergeben. Neben diesen Liegenschaftsanteilen wurde von
Frau E.S.auch noch deren Gasthausbetrieb an den Berufungswerber
übertragen.
Neben der Übernahme der betrieblichen Passiva haben
sich die Übergeber noch verschiedene Rechte für sich und ihre Tochter
vorbehalten. Übernommen wurde auch noch ein grundbücherlich
sichergestelltes Wohnungsrecht zu Gunsten der Muttger der Übergeberin. Die
Übergabe des Gasthausbetriebes erfolgte mit allen Aktiva und Passiva zum
Stichtag 31. Dezember 2005. Herr L.S. bezieht keine Einkünfte
nach § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Für den Erwerb von Herrn
L.S.wurde dem Berufungswerber vom Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien mit Bescheid vom 24. Jänner 2007 auch eine
Schenkungssteuer in der Höhe von € 17.591,90 vorgeschrieben.
Für diesen Erwerbsvorgang wurde keine Befreiung nach § 15a ErbStG
gewährt.
In der gegen den Schenkungssteuerbescheid eingebrachten
Berufung wurde vorgebracht:
"Die Berufung
richtet sich gegen die Berechnung der festgesetzten Schenkungssteuer in der im
Bescheid ausgewiesenen Umfang.
Mit
Übergabsvertrag vom 27. Dezember 2005 haben die Ehegatten
L.+E.S. ihrem Sohn Herrn C.S.
unter anderem die Betriebsliegenschaft
in P.1 übergeben. Es handelt sich
dabei um die Betriebsliegenschaft, in der Frau
E.S. ihren Gasthaus- und Pensionsbetrieb
ausgeübt hat. Dieser Betrieb ist ebenfalls Bestandteil der
gegenständlichen Übergabe.
Die Festsetzung
der im bekämpften Bescheid angeführten Schenkungssteuer scheint in
mehrfacher Hinsicht nicht gerechtfertigt, weshalb dagegen Berufung erhoben wird,
die in folgenden Punkten begründet wird.
1.
Wirtschaftliches Eigentum
Es ist richtig,
dass der Vater des Übernehmers Herr
L.S.,
zur Hälfte zivilrechtlicher
Eigentümer der Liegenschaft P.1
ist. Es handelt sich bei dieser Liegenschaft um ein Gasthaus samt Pension. Diese
Liegenschaft wurde von der Mutter des Übernehmers errichtet und auch zur
Gänze im Betriebsvermögen des Gasthausbetriebes ausgewiesen. Es
handelt sich dabei um wirtschaftliches Eigentum, das auch ertragsteuerlich als
solches bilanziert und anerkannt wurde. Die Errichtungskosten des Gebäudes
(mit Ausnahme des Grundes) wurden auch zur Gänze aus dem Gastgewerbebetrieb
finanziert, wodurch wirtschaftliches Eigentum begründet
wurde.
Gemäß
§ 15a ErbStG steht dem Erwerber bei Zuwendungen vom Betriebsvermögen
unter gewissen Umständen ein Freibetrag in Höhe von € 365,000,00
zu. Unbestrittenermaßen liegen die Voraussetzungen im
gegenständlichen Fall durch die Übergabe des Gasthausbetriebes vor und
es konnte diese Bestimmung zum Teil durch die Übergabe des
Gasthausbetriebes durch die Mutter zur Anwendung gebracht werden. Erklärter
Wille des Gesetzgebers war bei Einführung dieses Freibetrages, dass
für Übergaben von Betrieben von einer Generation an die nächste
eine spürbare Steuererleichterung geschaffen wird, um derartige
Übergaben nicht zu stark zu belasten. Gerade im ländlichen Bereich
wird immer wieder diese Konstellation vorgefunden, wonach die Liegenschaft
zivilrechtlich beiden Ehegatten gehört, jedoch in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise dem Betrieb zuzurechnen ist. Somit müsste im
Erbschaftssteuergesetz jedenfalls der Grundsatz des wirtschaftlichen Eigentums
seine Beachtung und seinen Niederschlag finden, ansonsten es zu einer
spürbaren Ungleichbehandlung bei Betriebsübergaben kommen würde.
Aus diesem Grund wird daher ersucht, im Zuge der Wiederaufnahme die Bestimmung
des § 15a ErbStG für den Hälfteanteil zu
berücksichtigen.
2.
Verfassungsmäßige Bedenken
Mit Beschluss
vom 15. März 2006, B 3191/05, hat der VfGH ein
Gesetzesprüfungsverfahren in Hinblick auf eine etwaige
Verfassungswidrigkeit des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes eingeleitet.
Mit Beschluss vom 12. Dezember 2006 wurde dieses Gesetzesprüfungsverfahren
auf den gesamten Grundtatbestand des Erbschaftssteuergesetzes ausgedehnt.
Bekanntermaßen scheint in diesem Verfahren die
Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung des dreifachen
Einheitswertes bei Liegenschaftsvermögen als nicht gegeben. Für die
kommenden Monate ist mit einer endgültigen Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofes in dieser Causa zu rechnen, wobei vielerorts mit einer
Aufhebung des Gesetzes gerechnet wird, wobei derzeit fraglich ist, ob nur die
Erbschaftssteuer oder auch die Schenkungssteuer hievon betroffen sein wird.
Dieses Erkenntnis scheint jedoch in jeder Hinsicht auch wesentlich für die
Beurteilung des vorliegenden Falles zu sein, zumal es sich hier jedenfalls um
die Besteuerung von Grundvermögen handelt. Unter Hinweis auf das den
vorgenannten Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes zugrunde liegende
Berufungsverfahren könnte im gegenständlichen Fall ebenfalls eine
Verfassungswidrigkeit bezüglich des Ansatzes der Bewertung vermutet
werden.
Zusammenfassung:
Unter Hinweis
auf die beiden zuvor ausgeführten Ansatzpunkte scheint die
gegenständliche Vorschreibung der Schenkungssteuer für die
Übergabe des halben Liegenschaftsanteiles von Herrn
L.S. an seinen Sohn Herrn
C.S. nicht gerechtfertigt und es wird
daher ersucht, den Steuerbescheid aufzuheben. Unter Hinweis auf die
verfassungsmäßigen Bedenken, die sich nicht zuletzt durch den in
Punkt 2. genannten Gesetzesprüfungsbeschluss ergeben, wird angeregt, das
gegenständliche Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofes auszusetzen. Da im gegenständlichen Fall mit
keiner Anlassfallwirkung mehr gerechnet werden kann, könnten sich durch das
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes jedoch entscheidende Hinweise bzw.
Lösungsansätze für das gegenständliche Verfahren
ergeben."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im
gegenständlichen Fall, ob anlässlich der Übertragung der
Liegenschaften auch für den Hälfteanteil des Herrn L.S. die
Begünstigung des § 15a ErbStG anwendbar ist oder nicht. Der
Berufungswerber meint, dass die Befreiungsbestimmung des § 15a ErbStG
auch für diese Liegenschaftshälften anzuwenden sei, da diese im
zivilrechtlichen Eigentum von Herrn L.S. stehenden Liegenschaftsanteile
Betriebsvermögen des Betriebes von Frau E.S. waren und daher wirtschaftlich
zur Gänze dem vom Berufungswerber erworbenen Betrieb zuzurechnen
seien.
Gemäß
§ 3 Abs.
1 Z. 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne dieses Gesetzes jede Schenkung im
Sinne des bürgerlichen Rechtes. Bei Errichtung des Übergabsvertrages
waren sich nach dem Inhalt dieses Vertrages sämtliche Vertragspartner
bewusst, dass durch die vertraglichen Übergaben beim Berufungswerber eine
Bereicherung vorliegt. Es liegt daher im gegenständlichen Fall jeweils eine
Schenkung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 ErbStG vor.
Mit Art. IX Z. 4
Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I 1999/106, wurde § 15a ErbStG mit Wirkung
vom 1. Jänner 2000 in das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
eingefügt. Damit wurde für den Erwerb von Todes wegen oder unter
Lebenden von Betriebsvermögen oder von Anteilen an Kapitalgesellschaften
eine umfängliche Befreiungsbestimmung geschaffen.
Gemäß
§ 15a
Abs. 1 ErbStG in der zum Zeitpunkt der Übergabe geltenden Fassung bleiben
Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen
gemäß Abs. 2, sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und
der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher
oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er
nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner
Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu
erfüllen, nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von 365.000
Euro (Freibetrag) steuerfrei.
Nach Abs. 2 dieser
Gesetzesstelle zählen zum Vermögen nur
inländische
Betriebe und inländische Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung
gemäß
§ 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes
1988, in der jeweils geltenden Fassung, dienen
Mitunternehmeranteile,
das sind Anteile an inländischen Gesellschaften, bei denen die
Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, wenn der Erblasser oder
Geschenkgeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem
Viertel unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist und
Kapitalanteile,
das sind Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser
oder Geschenkgeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu
einem Viertel des gesamten Nennkapitals unmittelbar beteiligt ist.
In den Erläuterungen der
Regierungsvorlage des Steuerreformgesetzes 2000 ist zu § 15a ErbStG
ausgeführt (1766 BlgNR 20. GP):
"Mit
dieser Bestimmung soll ein sachlicher Freibetrag von fünf Millionen
Schilling für die unentgeltliche Übertragung von im Abs. 2
angeführten Vermögen geschaffen werden. Dieser Freibetrag soll dann
zustehen, wenn das Vermögen von Todes wegen (§ 2 ErbStG) oder durch
eine Schenkung unter Lebenden (§ 3 ErbStG) zugewendet wird und der Erwerber
eine natürliche Person ist; bei der Schenkung unter Lebenden kommt als
weitere Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrages dazu, dass
der Geschenkgeber entweder das 55. Lebensjahr vollendet haben muss oder wegen
körperlicher oder geistiger Gebrechen erwerbsunfähig ist.
Erwerbsunfähigkeit ist dieser Bestimmung zufolge dann anzunehmen, wenn er
nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner
Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu
erfüllen. Ob ein Geschenkgeber "erwerbsunfähig" ist, ist jeweils
für das konkret übertragene Vermögen zu beurteilen.
Als
begünstigungsfähiges Vermögen sollen gemäß Abs. 2
Betriebe und Teilbetriebe angesehen werden, bei denen nach den
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb bezogen
werden, sowie Mitunternehmer und Kapitalanteile, sofern der Erblasser oder
Geschenkgeber mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Vermögen der
Gesellschaft oder am gesamten Nennkapital beteiligt war. Der Erwerb von
Wirtschaftsgütern aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers
ist begünstigt, wenn er unmittelbar mit dem Erwerb des
Mitunternehmeranteils erfolgt.
Der
Freibetrag (Freibetragsteil) soll grundsätzlich immer dann zustehen, wenn
der Erblasser oder Geschenkgeber den Betrieb zur Gänze oder mindestens zu
einem Viertel überträgt. Wird ein Teilbetrieb oder Anteil an einem
Teilbetrieb übertragen, so ist Anwendungsvoraussetzung für die
Befreiung, dass der Wert des übertragenen Vermögens mindestens ein
Viertel des Wertes des gesamten Betriebes beträgt. Ist Gegenstand der
Übertragung ein Mitunternehmer- oder Kapitalanteil oder ein Teil dieses
Vermögens, kommt die Begünstigung nur dann zur Anwendung, wenn der
Erblasser oder Geschenkgeber mindestens zu einem Viertel am Vermögen der
Gesellschaft oder am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist und mindestens
dieser Anteil übertragen wird."
Im Übergabsvertrag vom
27. Dezember 2005 wurden zwei getrennt voneinander zu beurteilende
Rechtsvorgänge vereinbart, einerseits die Übergabe der
Liegenschaftshälften und des Betriebes von der Mutter des Berufungswerbers
und andererseits die Übergabe der Liegenschaftshälften vom
Vater.
Tatbestandsvoraussetzung der
Befreiungsbestimmung nach § 15a ErbStG sind u.a. bestimmte persönliche
Elemente. So muss der Empfänger der Zuwendung eine natürliche Person
sein und Schenkungen unter Lebenden sind nur dann befreit, wenn weiters der
Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder
geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht
in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung
als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen.
Damit ist aber klargestellt, dass der Gesetzgeber nur solche
Erwerbsvorgänge begünstigen wollte, in denen der Geschenkgeber
Betriebsführer oder Gesellschafter war.
Begünstigt ist ferner nur
die Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben, die der
Einkunftserzielung aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit
oder aus Gewerbebetrieb dienen. Auf Seiten des Übergebers müssen daher
entweder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger
Arbeit oder aus Gewerbebetrieb vorliegen. Die ertragsteuerliche Definition des
Betriebes ist somit nur für die Beurteilung, ob beim Übergeber ein
Betrieb oder Teilbetrieb vorliegt, maßgeblich. Im gegenständlichen
Fall ist jedoch unbestritten, dass der Übergeber nur nichtselbständige
Einkünfte und keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezog.
Auf Grund des § 21 Abs. 1
BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die
äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Dabei darf
nicht übersehen werden, dass diese Bestimmung keine Regel zur Auslegung von
Steuergesetzen, sondern eine Richtlinie zur Beurteilung abgabenrechtlich
relevanter Sachverhalte ist (vgl. VwGH 11.4.1991, 90/16/0040).
Die Tatbestände des
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes knüpfen in der Hauptsache an die
äußere zivilrechtliche bzw. formalrechtliche Gestaltung an und leiten
daraus abgabenrechtliche Folgen ab. Da die Erbschafts- und Schenkungssteuer an
Rechtsvorgänge anknüpft (VwGH 29.1.1996, 94/16/0064), tritt die im
Steuerrecht grundsätzlich anzuwendende wirtschaftliche Betrachtungsweise in
den Hintergrund (VwGH 17.3.1986, 84/15/0117). Für den Bereich der
Erbschafts- und Schenkungssteuer ist grundsätzlich die formalrechtliche
Beurteilung geboten (VwGH 27.6.1991, 90/16/0019). Der zivilrechtliche Tatbestand
der Z. 1 des § 3 Abs. 1 ErbStG ist einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise
nicht zugänglich (VwGH 15.11.1990, 90/16/0192). Aus diesem Grund kann dem
Vorbringen des Berufungswerbers, es lägen für die Übertragung der
Liegenschaftshälften vom Vater auf Grund der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise die Voraussetzungen für die Befreiung nach § 15a
ErbStG vor, nicht näher getreten werden.
Die Zurechnung eines
Wirtschaftsgutes im Einkommensteuerverfahren nach wirtschaftlichen und nicht
nach rechtlichen Gesichtspunkten kann für den Bereich des Erbschafts- und
Schenkungssteuerrechtes, in dem in formaler Betrachtungsweise in der Regel ein
rechtlich relevantes Geschehen in der Außenwelt die Steuerpflicht
auslöst, niemals Bindungswirkung haben. Die einkommensteuerliche
Beurteilung ist unabhängig von der erbschaftssteuerlichen Vorgangsweise,
weil Einkommensteuer und Erbschaftssteuer unterschiedliche Zielsetzungen
verfolgen und in Folge dessen unterschiedlich ausgestaltet sind (VwGH 5.8.1993,
88/14/0060).
Der Wortlaut des § 15a
ErbStG lässt keinen Raum dafür, mehrere Erwerbsvorgänge von
verschiedenen Personen zusammenzufassen. Eine planwidrige Unvollständigkeit
innerhalb des positiven Rechts ist ebenfalls nicht anzunehmen, da dies gerade
dem Wesen der Erbschaftssteuer (Schenkungssteuer) als Erbanfallsteuer
entspricht. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist eine Steuer, die für
den einzelnen Erwerbsvorgang festgesetzt wird und vom Bereicherungsprinzip
beherrscht wird. Es ist sohin für jeden einzelnen Vermögensvorteil
festzustellen, ob ein Tatbestand der Steuerbefreiung gemäß
§ 15a
ErbStG vorliegt.
Nach dem eindeutigen Inhalt des
Übergabsvertrages sind Herr L.S. und Frau E.S. je zur Hälfte
Eigentümer der Liegenschaft EZ 1.
Der Berufungswerber hat von Herrn L.S. den halben Anteil an diesen
Liegenschaften übertragen bekommen. Im vorliegenden Fall ist unbestritten,
dass Herr L.S. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat.
Ihm sind jedoch keine Gewinneinkünfte aus der Führung dieses
Gewerbebetriebes zugeflossen. Wenn auch die dem Berufungswerber von Herrn L.S.
übergebenen Liegenschaftshälften betrieblich genutzt und somit der
Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb dienten, fehlt es dennoch an
dem weiteren Tatbestandsmerkmal, dass nämlich Herr L.S., um in den Genuss
der Befreiungsbestimmung des § 15a ErbStG zu kommen, selbst
(Mit)Unternehmer hätte sein müssen. Der Umstand alleine, dass das von
ihm übergebene Vermögen betrieblich genutzt worden ist und diese
Liegenschaftshälften Betriebsvermögen waren, genügt nicht.
Für diesen Erwerbsvorgang ist vom Berufungswerber auch die Schenkungssteuer
zu entrichten.
Daran, dass der Erwerbsvorgang
des Berufungswerbers vom Vater die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15a
ErbStG nicht erfüllt, ändert auch die Argumentation des
Berufungswerbers, dass ein einheitlicher Gewerbebetrieb übergeben worden
sei, nichts. Bei der Beurteilung einer Mehrzahl von Besteuerungsvorgängen
ist die Frage der Steuerfreiheit für jeden einzelnen Erwerbsvorgang
gesondert zu prüfen (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band
III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 1a zu § 15).
Werden daher Betriebsvermögen im alleinigen Eigentum
eines Ehegatten und Liegenschaften im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten
(Eltern) an ein Kind übergeben, ist also der Vater nicht Mitunternehmer, so
steht sein Hälfteanteil an den Liegenschaften nicht im Zusammenhang mit dem
Mitunternehmeranteil, hier dem Betriebsvermögen der Mutter. Demnach ist der
Erwerb des Hälfteanteils der Liegenschaften vom Vater nicht nach § 15a
ErbStG befreit. Laut dem eindeutigen Inhalt des Übergabsvertrages waren die
Übergeber je zur Hälfte Eigentümer der gegenständlichen
Liegenschaften. Der Betrieb stand im alleinigen Eigentum der Mutter. Der
Berufungswerber hat von seinem Vater einen halben Anteil an den Liegenschaften
übertragen bekommen. Für diesen Erwerb des Hälfteanteils ist, wie
bereits erwähnt, vom Berufungswerber auch die Schenkungssteuer zu
entrichten.
In der Berufung wurde angeregt, das Ende des beim
Verfassungsgerichtshof anhängigen Gesetzesprüfungsverfahrens
abzuwarten. Mit Erkenntnis vom 7. März 2007 hat der
Verfassungsgerichtshof § 1 Abs. 1 Z. 1 des Bundesgesetzes vom
30. Juni 1955, betreffend die Erhebung einer Erbschafts- und
Schenkungssteuer (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955), BGBl. Nr. 141,
als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
31. Juli 2008 in Kraft. Eine Aufhebung der Schenkungssteuer erfolgte
mit diesem Erkenntnis nicht.
Gemäß Artikel 18 B-VG darf die gesamte
staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Der
Unabhängige Finanzsenat als Verwaltungsbehörde ist daher an die
Gesetze gebunden. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes
liegt in der ausschließlichen Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes. Die
Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Bestimmung
steht nicht dem Unabhängigen Finanzsenat zu, sondern ist dem
Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens
vorbehalten.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 3.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0837-W/07
- Stammnummer
- 27687
- Gültig
- 03.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF