…1) Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis im Sinne des Artikels 70 Absätze 1 und 2 des Zollkodex schließt alle Zahlungen ein, die vom Käufer als Bedingung für den Verkauf der eingeführten Waren an eine der folgenden Personen tatsächlich geleistet werden oder zu leisten…
…dass folgende Bedingungen erfüllt sind: i)solche Waren werden tatsächlich zu dem Preis verkauft, der als tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis angemeldet worden ist, ii)der geltend gemachte Zinssatz ist nicht höher als der übliche Zinssatz für derartige Geschäfte in dem Land und in…
…nach Art. 71 UZK 2.1. Allgemeines Artikel 71 UZK enthält die Bestandteile des Transaktionswerts (taxative Aufzählung). Diese sind dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen. Hinzurechnungen dürfen grundsätzlich nur aufgrund objektiver und bestimmbarer Tatsachen vorgenommen werden (Art. 71 Abs. 2 UZK). Siehe aber…
…für die Bestimmung des Zollwerts / Code) sind folgende Codes zu verwenden: | Code | Beschreibung | Rechtsgrundlage | 10 | Verkauf für die Zwecke des Transaktionswerts | Artikel 70 Absatz 1 UZK, Artikel 128 UZK-DuR | 11 | Tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis…
…6 zu dieser ARL. Normalerweise ist bei den nachrangigen Bewertungsmethoden die Reihenfolge nach Art. 74 Abs. 1 UZK grundsätzlich einzuhalten. Zur Vereinfachung kann der Zollwert aber unmittelbar nach Art. 142 Abs. 6 UZK-IA ermittelt werden. Liegt der Einfuhr ein tatsächlich gezahlter oder zu zahlender…
…DG) ist der Transaktionswert, das ist der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. Er ist im gegebenen Fall durch Zurechnungen bzw. Abzüge (Artikel 71 und 72 UZK) zu berichtigen; seine Anwendung ist…
Artikel 132 Preisanpassungen für schadhafte Waren (Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex) Eine Anpassung des für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises durch den Verkäufer zugunsten des Käufers kann bei der Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex berücksichtigt werden…
…Zollwerts nach Artikel 70 sind dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen: a)die folgenden Kosten, soweit diese dem Käufer entstehen, aber nicht in dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind: i)Provisionen und Maklerlöhne…
…der Verkauf oder der Preis eingeführter Waren einer Bedingung oder der Erbringung einer Leistung, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren bestimmt werden kann, so gilt dieser Wert als Teil des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, sofern die Bedingung oder Leistung nicht…
…Erzen oder des Reinheitsgrades von Wolle) abhängt. 5.Der Transaktionswert der eingeführten Waren nach Artikel 1 des Übereinkommens beruht auf dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis. Nach der Erläuternden Anmerkung zu diesem Artikel ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis…
…die zu einem Zollverfahren angemeldet werden, Teil einer größeren Menge gleicher, in einer einzigen Transaktion erworbener Waren, so wird der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis im Sinne des Artikels 70 Absatz 1 des Zollkodex anteilsmäßig aufgrund des Preises der erworbenen Gesamtmenge berechnet. (2) Eine…
…Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der erforderlichenfalls anzupassen ist. (2) Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder der Käufer an einen Dritten zugunsten des Verkäufers für die eingeführten Waren leistet oder zu…
…und 72, einschließlich der Regeln für die Anpassung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, b)die Anwendung der Voraussetzungen nach Artikel 70 Absatz 3, c)die Bestimmung des Zollwerts nach Artikel 74. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
…Art. 141 UZK-IA) Das Bewertungskriterium des Preises gleicher Waren ist heranzuziehen, wenn das primäre Bewertungskriterium des Kaufpreises der zu bewertenden Waren nicht angewendet werden kann (zB weil der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis durch eine Verbundenheit zwischen Käufer und Verkäufer beeinflusst ist, siehe…
…Waren und lässt sie sich leicht der Höhe nach bestimmen, so kann sie dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet werden. | Bezugnahme auf den UZK und die UZK-IA | Anmerkungen | Artikel 74 Abs. 2 Buchstabe a und b UZK Artikel 141…
…Kommentars wird davon ausgegangen, dass die Lizenzgebühren nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind. Die Analyse konzentriert sich daher auf zwei Hauptfragen, die sich aus Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c ergeben: Bezieht sich die Lizenzgebühr auf die zu bewertenden Waren? Wird…
…der von "C" tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis kann als Grundlage für die Umsetzung der Transaktionswertmethode dienen. 2. Fall 2 32. In einem solchen Fall werden die Waren offensichtlich an "I" gesendet, um sie im Zollgebiet der Union im Namen von "F" zu vermarkten…
…inländischen Abgaben, die bei Ausfuhr des gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisses erstattet werden oder erstattet werden dürfen, oder ii)falls es keinen gezahlten oder zu zahlenden Preis gibt oder der tatsächlich gezahlte Preis nicht alle tatsächlich bei der Erzeugung des Erzeugnisses angefallenen Kosten umfasst, den Wert…
…zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, ist der Zollwert nach Art. 70 UZK zu ermitteln. In diesen Fällen treten die Kosten für den außerhalb des Zollgebiets der Union vorgenommenen Veredelungsvorgang (=Veredelungskosten) an die Stelle des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises (Art. 86 Abs. 5 UZK…
…Behandlungs- und Versicherungskosten nach Ankunft der Waren am Ort des Verbringens (Art. 137 UZK-IA) in das Zollgebiet der Gemeinschaft erfasst. Der Anmelder kann diese Aufwendungen oder Kosten vom tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nur abziehen, wenn sie in diesem enthalten sind. 3.2…