Findok · Richtlinien
ZK-0690
Anlage 12 Lizenzgebühren Dritter - Allgemeiner Kommentar
geltende FassungRichtlinie2026-0.041.889gilt ab 01.02.2026
Inhaltsverzeichnis der ZK-0690
Wortlaut laut Findok
Anlage 12 Lizenzgebühren Dritter - Allgemeiner Kommentar
(verabschiedet auf der 32. Sitzung des Technischen Ausschusses vom 11. - 15. April 2011 und formell angenommen auf der 117./118. Sitzung des WCO-Rats vom 23. - 25. Juni 2011; Übersetzung: Guido Sticker)
1.Mit diesem Dokument sollen Leitlinien für die Auslegung und Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens in Fällen vorgelegt werden, in denen eine Lizenzgebühr an einen mit dem Verkäufer nicht verbundenen lizenzgebenden Dritten gezahlt wird.
2.Nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c sind dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren hinzuzurechnen, die der Käufer entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat, soweit die Lizenzgebühren im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht enthalten sind.
3.Ein im internationalen Handel häufig auftretendes Problem ist der Fall, dass die Lizenzgebühr an einen Dritten gezahlt wird, d.h. an eine andere Person als den Verkäufer der eingeführten Waren. In diesen Fällen schließt der Käufer/Einführer einen Kaufvertrag mit dem Verkäufer/Hersteller und geht zudem mit einem lizenzgebenden Dritten einen Lizenzvertrag ein. In einigen Fällen besteht zudem zwischen dem Lizenzgeber und dem Verkäufer/Hersteller ein Lizenzvertrag.
4.Um eine Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c treffen zu können, sind alle relevanten Dokumente zu prüfen, einschließlich des Lizenzvertrags und des Kaufvertrags. Der Lizenzvertrag ermöglicht es dem Inhaber geistiger Eigentumsrechte ("Lizenzgeber"), aus einer Erfindung oder einem schöpferischen Werk Einkünfte zu erzielen, indem er von einem Nutzer ("Lizenznehmer") für die Nutzung des lizenzierten Produkts eine Lizenzgebühr verlangt. Im Lizenzvertrag werden in der Regel die dem Lizenznehmer gewährten Rechte, die zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer vereinbarten Bedingungen, wie beispielsweise Laufzeit der Vereinbarung, untersagte Nutzungen, Übertragungs- und Unterlizenzierungsrechte, Gewährleistungen, Kündigung des Lizenzvertrags, Unterstützungs- und Wartungsleistungen, Qualitätssicherungsbestimmungen usw., sowie Einzelheiten zur Zahlung der Lizenzgebühr präzisiert. Mit der Lizenzierung eines geistigen Eigentumsrechts überträgt der Lizenzgeber ein beschränktes Recht zur Nutzung seines geistigen Eigentums, wie zB Markenzeichen, behält jedoch sein eigentliches Eigentumsrecht. Im Kaufvertrag werden in der Regel Bedingungen festgelegt, denen der Verkauf zur Ausfuhr der eingeführten Waren unterliegt. Die in diesen Vereinbarungen und in weiteren sachbezogenen Unterlagen enthaltenen Informationen können darauf hinweisen, ob die Zahlung der Lizenzgebühren in den Zollwert nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c einbezogen werden sollte.
5.Werden Lizenzgebühren an einen Dritten gezahlt, gilt es als unwahrscheinlich, dass die Gebühr im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nach Artikel 1 enthalten ist. Für die Zwecke dieses Kommentars wird davon ausgegangen, dass die Lizenzgebühren nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind. Die Analyse konzentriert sich daher auf zwei Hauptfragen, die sich aus Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c ergeben:
Bezieht sich die Lizenzgebühr auf die zu bewertenden Waren?
Wird die Lizenzgebühr nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertenden Waren gezahlt?
Prüfung, ob sich eine Lizenzgebühr auf die zu bewertenden Waren bezieht
6.Der häufigste Fall, in dem davon ausgegangen werden kann, dass eine Lizenzgebühr sich auf die zu bewertenden Waren bezieht, liegt dann vor, wenn das unter die Lizenz fallende geistige Eigentum in die eingeführten Waren eingeflossen ist und/oder bei der Herstellung der Waren genutzt wird. Ist in die eingeführten Waren beispielsweise das Markenzeichen eingearbeitet, für das die Lizenzgebühr gezahlt wird, so wäre dies ein Hinweis darauf, dass die Gebühr sich auf die eingeführten Waren bezieht.
Prüfung, ob eine Lizenzgebühr nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertenden Waren gezahlt wird.
7.Bei der Prüfung, ob der Käufer die Lizenzgebühr nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts zu zahlen hat, spielt der Aspekt eine wesentliche Rolle, ob es dem Käufer nicht möglich war, die eingeführten Waren ohne Zahlung der Lizenzgebühr zu erwerben. Wird die Lizenzgebühr an einen Dritten gezahlt, der mit dem Verkäufer der eingeführten Waren verbunden ist, ist es wahrscheinlicher, dass die Gebühr nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts gezahlt wird, als wenn sie an einen Dritten gezahlt wird, der mit dem Verkäufer der eingeführten Waren nicht verbunden ist. Es gibt verschiedene Szenarien, in denen Lizenzgebühren als nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts gezahlt gelten, obwohl die Zahlung an einen Dritten erfolgte. Jeder Einzelfall ist jedoch anhand der Begleitumstände des Verkaufs und der Einfuhr der Waren zu prüfen, einschließlich der vertraglichen und rechtlichen Pflichten, die in den einschlägigen Unterlagen wie dem Kaufvertrag oder dem Lizenzvertrag enthalten sind.
8.Der eindeutigste Hinweis darauf, dass dem Käufer der Erwerb der eingeführten Waren ohne Zahlung der Lizenzgebühr nicht möglich war, ist eine ausdrückliche Erklärung in den Verkaufsunterlagen für die eingeführten Waren, dass der Käufer die Lizenzgebühr als Bedingung für das Kaufgeschäft zu entrichten hat. Eine solche Erklärung wäre ausschlaggebend für die Feststellung, ob eine Lizenzgebühr nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts gezahlt wurde. Dem Technischen Ausschuss ist jedoch bewusst, dass die Verkaufsunterlagen möglicherweise keine ausdrückliche Bestimmung dieser Art enthalten, insbesondere wenn die Lizenzgebühr an einen mit dem Verkäufer nicht verbundenen Dritten gezahlt wird. In diesem Fall müssen möglicherweise andere Faktoren betrachtet werden, um feststellen zu können, ob die Lizenzgebühr nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts gezahlt wurde. Nach Ansicht des Technischen Ausschusses ist zur Beantwortung der Frage, ob dem Käufer der Erwerb der eingeführten Waren ohne Zahlung einer Lizenzgebühr möglich ist, eine Prüfung aller Begleitumstände des Verkaufs und der Einfuhr der Waren erforderlich - Verbindungen zwischen den Verkaufs- und Lizenzverträgen sowie andere sachdienliche Informationen eingeschlossen. Folgende Faktoren könnten bei der Feststellung berücksichtigt werden, ob Lizenzgebühren nach den Bedingungen eines Kaufvertrags zu zahlen sind:
(a) lm Kaufvertrag oder in zugehörigen Unterlagen wird auf die Lizenzgebühr hingewiesen.
(b) Im Lizenzvertrag wird auf den Verkauf der Waren hingewiesen.
(c) Nach den Bedingungen des Kaufvertrags oder des Lizenzvertrags kann der Kaufvertrag als Folge eines Verstoßes gegen den Lizenzvertrag gekündigt werden, wenn der Käufer die Lizenzgebühr nicht an den Lizenzgeber entrichtet. Dies wäre ein Indiz für eine Verbindung zwischen der Zahlung der Lizenzgebühr und dem Verkauf der zu bewertenden Waren.
(d) Der Lizenzvertrag enthält eine Bedingung, nach der bei Nichtzahlung der Lizenzgebühr dem Hersteller die Herstellung der Waren, in die das geistige Eigentum des Lizenzgebers eingeflossen ist, und ihr Verkauf an den Einführer untersagt wird.
(e) Der Lizenzvertrag umfasst Bedingungen, nach denen es dem Lizenzgeber erlaubt ist, die Produktion oder das Kaufgeschäft zwischen Hersteller und Einführer (Verkauf zur Ausfuhr ins Einfuhrland) über die Qualitätssicherung hinaus zu lenken.
10.Jeder Fall ist als Einzelfall unter Berücksichtigung der relevanten Umstände zu betrachten.
siehe Fußnote 12. zu den Anlagen 1 bis 4.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.041.889
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0112-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71529
- Enthalten in Fassung
- 11 (geltend: 11)
- Gültig
- 01.02.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF