Findok · Richtlinien
UP-5201
1. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen
geltende FassungRichtlinie2025-0.707.641gilt ab 01.05.2024
Inhaltsverzeichnis der UP-5201
Wortlaut laut Findok
1. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen
1.1. Abkürzungen
Übersichtstabelle
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EU
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Europäische Union
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EK
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Europäische Kommission
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MS
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Mitgliedstaat
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HS
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"Harmonisiertes System" oder "HS" bezeichnet das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, einschließlich aller von der WZO entwickelten dazugehörigen rechtlichen Anmerkungen und Änderungen
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EzU
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Erklärung zum Ursprung (verbindlicher Wortlaut nach Anhang 3-C des Ursprungsprotokolls)
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Vertragspartei
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EU und Neuseeland
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AEUV
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Abkürzung für Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Der AEUV zählt zum Primärrecht der EU
1.2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff
1."Zollbehörde" ist
in Neuseeland beim New Zealand Customs Service und
in der EU sind die Dienststellen der EK zuständig für Zollangelegenheiten oder gegebenenfalls die Zollverwaltung und alle anderen Behörden in den MS der EU, die zur Anwendung und Durchsetzung des Zollrechts befugt sind;
2."Sendung" bezeichnet ein Erzeugnis, das entweder gleichzeitig von einem Versender an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Versender an den Empfänger versandt wird;
3."Ausführer" bezeichnet eine in einer Vertragspartei befindliche Person, die das Ursprungserzeugnis nach den in den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei festgelegten Anforderungen ausführt oder herstellt und die EzU ausstellt;
4."Einführer" bezeichnet eine Person, die das Ursprungserzeugnis einführt und dafür die Zollpräferenzbehandlung in Anspruch nimmt;
5."Vormaterial" bezeichnet Substanzen, die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden, einschließlich Zutaten, Rohstoffen oder Teilen;
6."Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft" bezeichnet ein Vormaterial, das die Bedingungen dieses Ursprungsprotokolls für Ursprungserzeugnisse nicht erfüllt, einschließlich eines Vormaterials, dessen Ursprungseigenschaft nicht geklärt werden kann;
7."Erzeugnis" bezeichnet das Ergebnis eines Herstellungsvorgangs, auch dann, wenn es als Vormaterial für die Herstellung eines anderen Erzeugnisses bestimmt ist;
8."Herstellung" bezeichnet jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbauen;
9."Position" bezeichnet die ersten vier Ziffern der Tarifnummer des Harmonisierten Systems.
10."Ab-Werk-Preis" bezeichnet
i)den Preis des Erzeugnisses, der dem Hersteller gezahlt wurde oder zu zahlen ist, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie alle sonstigen bei der Erzeugung des Erzeugnisses angefallenen Kosten umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die bei Ausfuhr des gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisses erstattet werden oder erstattet werden dürfen, oder
ii)falls es keinen gezahlten oder zu zahlenden Preis gibt oder der tatsächlich gezahlte Preis nicht alle tatsächlich bei der Erzeugung des Erzeugnisses angefallenen Kosten umfasst, den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie alle sonstigen bei der Erzeugung des Erzeugnisses in der Ausfuhrvertragspartei angefallenen Kosten,
A)einschließlich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie des Gewinns, die dem Erzeugnis in vernünftiger Weise zugerechnet werden können, und
B)abzüglich der Transportkosten, der Versicherungskosten, aller sonstigen beim Transport des Erzeugnisses angefallenen Kosten und aller inländischen Abgaben der Ausfuhrvertragspartei, die bei Ausfuhr des gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisses erstattet werden oder erstattet werden dürfen,
iii)für die Zwecke von Ziffer i gilt Folgendes: Wenn die letzte Herstellung an einen Hersteller untervergeben wurde, bezeichnet der Begriff "Hersteller" in Ziffer i eine Person, die den Unterauftragnehmer beschäftigt hat;
Weitere Begriffsbestimmungen zur Auslegung der Listenregeln hinsichtlich Zolltarif, Nettogewicht, Zollwert, Ab-Werk-Preis, MaxNOM, etc. befinden sich im Anhang 3-A des Ursprungsprotokolls (Bemerkungen 2 bis 6), S. 543 bis 555.
1.3. Definitionen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff
1."Präferenzzone" das Gebiet der EU und Neuseeland;
2."Ursprungsprotokoll" das Kapitel 3 des Abkommens über Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren samt den Anhängen 3-A bis 3-F und Anlage 3-B-1;
3."Ursprungsregeln" die in den Ursprungslisten des Anhanges 3-B (erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln) des Ursprungsprotokolls und in der Anlage 3-B-1 (Ursprungskontingente und die Alternativen für die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln des Anhangs 3-B) festgelegten Bedingungen ("Listenregeln") für den Erwerb des Warenursprungs;
4."Ursprungserzeugnis" ist eine "Ursprungsware" oder "Ware mit Ursprung in einer Vertragspartei" welches die Ursprungskriterien nach Maßgabe von Kapitel 3 (Ursprungsregeln und Ursprungs verfahren) erfüllt;
5."Zollpräferenzbehandlung" bezeichnet den Präferenzzollsatz (Zollfrei-Satz bzw. den Abbau-Zollsatz), der nach den Stufenplänen für den Zollabbau in Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) des Ursprungsprotokolls auf eine Ursprungsware erhoben wird;
6."Präferenznachweis" ist die schriftliche "Erklärung zum Ursprung" (verbindlicher Wortlaut laut Anhang 3-C des Ursprungsprotokolls), die bestätigt, dass es sich bei den betreffenden Waren um Ursprungserzeugnisse handelt;
7."Drittland" bezeichnet ein Land oder Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Abkommens;
8."Drittlandsmaterialien" alle Waren, die keine Ursprungserzeugnisse des Abkommen EU-Neuseeland sind;
9."Minimalbehandlung" nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen (siehe Abschnitt 5.6.).
Normen und Schlagworte
- AEUV, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 202 vom 07.06.2016 S. 47
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.707.641
- GZ der Erstfassung
- 2024-0.164.701
- Stammnummer
- 82786
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.05.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF