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Findok · Richtlinien

ZK-0690

7. Transaktionswert gleicher Waren (Art. 74 Abs. 2 Buchstabe a UZK iVm Art. 141 UZK-IA)

geltende FassungRichtlinie2026-0.041.889gilt ab 28.02.2020

Inhaltsverzeichnis der ZK-0690

Wortlaut laut Findok

7. Transaktionswert gleicher Waren (Art. 74 Abs. 2 Buchstabe a UZK iVm Art. 141 UZK-IA) Das Bewertungskriterium des Preises gleicher Waren ist heranzuziehen, wenn das primäre Bewertungskriterium des Kaufpreises der zu bewertenden Waren nicht angewendet werden kann (zB weil der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis durch eine Verbundenheit zwischen Käufer und Verkäufer beeinflusst ist, siehe erläuternde Anmerkungen im früherenzu Art. 134 UZK-IA Anhang 23 ZK-DVO, Anmder Anlage 5. zu Art. 30 Abs. 2 Buchstabe a ZKdieser ARL). 7.1. Definition Zollwert nach dieser Methode ist der Transaktionswert gleicher Waren, die zum selben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden. Die Definition gleicher Waren ergibt sich aus Artikel 1 Nr. 4 UZK-IA. 7.2. Einschränkung der Anwendung Bei der Heranziehung des Preises gleicher Waren ist auf Erfordernisse der Amtsverschwiegenheit sowie die Wahrung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht Bedacht zu nehmen. 7.3. Anerkannter Zollwert Der Transaktionswert gleicher Waren ist ein Wert, der bereits nach Artikel 70 UZK als Zollwert anerkannt wurde. Wird mehr als ein Transaktionswert gleicher Waren festgestellt, so ist der niedrigste Wert zur Zollwertermittlung heranzuziehen (Art. 141 Abs. 3 UZK-IA). 7.4. Berichtigungen Berichtigungen wegen unterschiedlicher und/oder abweichender Mengen der zum Vergleich herangezogenen Kaufgeschäfte können nur aufgrund vorgelegter Nachweise, zB gültiger Preislisten, vorgenommen werden Handelsstufen (siehe erläuternde Anmerkungen im früherenzu Art. Anhang 23 ZK-DVO, Anm74 Abs. 2 Buchstaben a und b UZK der Anlage 5 zu Art. 30 Abs. 2 Buchstabe a und b ZKdieser ARL). Eine Berichtigung ist auch für im Transaktionswert enthaltene Kosten nach Artikel 141 Abs. 2 UZK-IA vorzunehmen. 7.5. Derselbe oder annähernd derselbe Zeitpunkt (Art. 74 Abs. 2 Buchstabe a UZK) Als annähernd im selben Zeitpunkt ausgeführt gilt ein Zeitpunkt, der nicht mehr als sechzig Tage vor oder nach der Ausfuhr der zu bewertenden Ware liegt.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.041.889
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0112-IV/6/2016
Stammnummer
71529
Enthalten in Fassung
9, 10, 11 (geltend: 11)
Gültig
28.02.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF